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Steuer- und Rechtstipps — Zahnmedizin

Betriebliche Altersvorsorge

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  • 23. Mai 2024
  • Lesezeit: 5min

Arbeiten & Organisieren

Was müssen Sie als Praxischef beachten?

Arbeitgeber sind inzwischen dazu verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter anzubieten. Das Modell hat viele Vorteile, birgt aber auch Haftungsrisiken. Diese Tipps helfen Ihnen weiter.
Wer sich als Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rente zusätzlich absichern möchte, denkt möglicherweise über eine betriebliche Altersvorsorge nach. Seit 2019 haben Arbeitnehmer darauf auch Anspruch. Das bedeutet: Sie als Arbeitgeber müssen Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anbieten.
Für die bAV gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder übernehmen Sie die Beiträge komplett oder Ihre Mitarbeiter beteiligen sich daran. Bei der letzteren Variante können Ihre Angestellten einen Teil ihres Bruttogehalts in die bAV einzahlen (die sogenannte Entgeltumwandlung).

Wie finanziert sich die betriebliche Altersvorsorge?

Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es fünf verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten:

  1. Direktversicherung: Bei der Direktversicherung fließen die individuellen Beiträge zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers entweder in eine Kapitallebensversicherung, eine Rentenversicherung oder in eine fondsgebundene Lebensversicherung – mit einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Auszahlung am Ende der Laufzeit. Der relativ geringe Verwaltungsaufwand macht die Direktversicherung zur beliebtesten Variante der bAV.
  2. Pensionskasse: Die Pensionskasse funktioniert ähnlich wie die Direktversicherung – sie wird entweder vom Arbeitgeber finanziert oder vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung. Pensionskassen sind eigenständige Einrichtungen zur Altersvorsorge und waren früher vor allem in Großkonzernen üblich.
  3. Pensionsfonds: Pensionsfonds sind versicherungsähnliche, selbstständige Versorgungseinrichtungen. Sie bestehen entweder als Aktiengesellschaft oder als Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit. Die eingezahlten Beiträge können in Aktien investiert werden – damit gibt es im besten Fall eine höhere Rendite, aber auch ein höheres Verlustrisiko. Zudem haftet beispielsweise der Arbeitgeber, wenn die Mindestleistung des Fonds ausbleibt.
  4. Unterstützungskasse: Anders als zum Beispiel in der Direktversicherung können Arbeitnehmer in der Unterstützungskasse Beiträge in unbegrenzter Höhe einzahlen. Weil Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, ist es für Betriebe empfehlenswert, in diesem Fall eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers springt der Pensionssicherungsverein ein und führt die Leistungen fort.
  5. Direktzusage: Hier verpflichten sich Arbeitgeber, Leistungen wie eine Monatsrente beim Eintritt in den Ruhestand zu zahlen. Die Leistungen einer Direktzusage muss der Arbeitgeber selbst erbringen. Das Kapital bleibt im Unternehmen und es sind Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen erforderlich. Entscheiden sich Praxisinhaber für diese Form der bAV, sollten sie eine Rückdeckungsversicherung abschließen.

Müssen Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge abschließen?

Die betriebliche Altersvorsorge ist für den Arbeitnehmer nicht verpflichtend. Niedergelassene sollten trotzdem im Rahmen ihrer Kommunikationspflicht ihre Mitarbeitenden umfassend darüber informieren. Denn sie bietet eine gute Möglichkeit, Angestellte stärker an die Praxis zu binden. Der Rechtsanspruch für die Entgeltumwandlung gilt auch für Beschäftigte in Teilzeit oder Minijobber. Hier fördert der Staat fleißig mit: Für Arbeitgeber, die Beiträge für Mitarbeiter mit einem Bruttoeinkommen von maximal 2.575 Euro in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, gibt es einen staatlichen Zuschuss. Er beträgt 30 Prozent der Aufwendungen für die bAV. Bei jährlichen Beiträgen von beispielsweise 960 Euro werden dem Arbeitgeber 288 Euro vom Staat erstattet. Die Beiträge sind außerdem für Praxisinhaber steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar.

Wie setzen sich die Beiträge zusammen?

Wie hoch die Aufwendungen sind, hängt auch davon ab, ob niedergelassene (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzte sowie ihre Mitarbeiter an den Tarifvertrag der Bundesärztekammer zur betrieblichen Altersversorgung gebunden sind. Das ist der Fall, wenn der Praxischef als Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der (Zahn)Medizinischen Fachangestellten ist und die ZFA/MFA gleichzeitig Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe ist. Auch über eine Klausel im Arbeitsvertrag kann der Tarifvertrag Geltung erlangen. Bei tariflicher Bindung ergeben sich seit dem 01. Januar 2015 folgende Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge:

  • 53 Euro für Auszubildende anstelle der vermögenswirksamen Leistungen
  • 76 Euro für Vollzeitangestellte anstelle der vermögenswirksamen Leistungen
  • 43 Euro für Teilzeitangestellte anstelle der vermögenswirksamen Leistungen

Dazu kommt bei gewünschter Entgeltumwandlung der Angestellten ein Arbeitgeberzuschuss von 20 Prozent, mindestens jedoch zehn Euro pro Monat.
Greift der Tarifvertrag nicht, gilt ein Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bzw. maximal in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Seit 1. Januar 2022 gilt dies nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für Altverträge.

Rechenbeispiel zur betrieblichen Altersvorsorge

Angestellte in einer (Zahn)Arztpraxis können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) für ihre betriebliche Altersvorsorge aufwenden. Im zurückliegenden Jahr 2023 lag die BBG bei der Rentenversicherung West bei 7.300 Euro monatlich, bei der Rentenversicherung Ost bei 7.100 Euro monatlich. Der größtmögliche Beitrag liegt damit bei 292 Euro monatlich bzw. 3.504 Euro jährlich.
Mit der Anhebung der Bemessungsgrenze im neuen Jahr 2024 (RV West: 7.550 Euro – RV Ost: 7.450 Euro) steigt der größtmögliche Beitrag auf 302 Euro bzw. 3.624 Euro jährlich. Praxischefs würden so mit dem Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent 543,60 Euro pro Jahr zur bAV beisteuern – das ist aber in diesem Rechenbeispiel geringer als die Summe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge (20,225 % von 3.624 Euro = 732,95 Euro).

Diese Risiken tragen Sie als Arbeitgeber

Auch wenn einige Vorteile auf der Hand liegen, ist bei der bAV auch Vorsicht geboten! Denn für die Erfüllung der zugesagten Leistungen im Zuge der betrieblichen Altersvorsorge haftet der Arbeitgeber laut § 1 des Betriebsrentengesetzes. Er trägt damit unter Umständen auch das Risiko für die Entwicklung der Finanzmärkte (insbesondere bei Zinsen, Währungsschwankungen oder der Wertentwicklung von Kapitalanlagen), auf die er keinen Einfluss nehmen kann.
Laut eines entsprechenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts ist er außerdem dazu verpflichtet, Auskünfte zur bAV richtig, eindeutig und vollständig zu erteilen (18.02.2020, Az. 3 AZR 206/18). Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitnehmers.
Auch Verträge mit den Versicherern können im Extremfall zu Rechtsstreitigkeiten führen, etwa wegen mangelhafter Vertragsklauseln. Experten raten deshalb, Verträge zur bAV genau prüfen zu lassen – am besten vom Steuerberater und vom Fachanwalt.

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