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  • bu leistungen

BU-Leistungen
Anlage 4 Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen

  • Anlage 4 Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen
    (0)BU-Nr.LeistungBeträge in EUR
    (Gebühr ab 01.01.2026)
    1Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung - nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen35,76
    2Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal65,57
    3 a)Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse13,93
    3 b)Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied37,62
    4 a)Versorgung eines Einzelzahnes durch
    eine Krone (Tangentialpräparation)
    188,83
    4 b)Versorgung eines Einzelzahnes durch
    eine Krone (Hohlkehlpräparation)
    Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen
    239,67
    4 c)Versorgung eines Einzelzahnes durch
    eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation)
    Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden
    287,95
    5Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung47,68
    6Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4
    Präparation eines Zahnes = Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2
    weitere Maßnahmen = Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4
    gegebenenfalls Gebühr nach Nr. 2

    7 a)Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken
    Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen
    202,20
    7 b)Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken
    Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
    48,75
    7 c)Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken
    Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5
    9,78
    8Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken19,07
    9Veränderung der Kieferhaltung mittels Bissführungsplatte166,90
    10 a)Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
    eine Krone (Tangentialpräparation)
    145,13
    10 b)Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
    eine Krone (Hohlkehlpräparation)
    Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen
    211,82
    10 c)Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
    eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation)
    Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden
    278,21
    10 d)Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
    Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung
    372,08
    11 a)Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken
    je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil)
    71,53
    11 bWeitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken
    je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11 a)
    Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatzfähigen Zähne ist jeweils 1 Zahn abzuziehen.
    23,84
    12/1Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von
    Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg
    73,34
    12/2Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von
    Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung
    30,56
    12/3Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von
    Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung
    53,65
    13Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen
    Präparation eines Brückenpfeilers = Halbe Gebühr nach Nr. 10
    Präparation eines Brückenpfeilers = Dreiviertel der Gebühr mit darüber hinausgehenden Maßnahmen nach Nr. 10
    Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt = Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 11

    14 a)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen
    Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit 2 Ankern
    50,16
    14 b)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen
    Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern
    73,34
    14 c)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen
    Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
    42,79
    15 a)Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen
    zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
    107,30
    15 b)Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen
    zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen
    154,98
    15 c)Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen
    zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen
    214,59
    16 a)Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese
    im Oberkiefer
    298,04
    16 b)Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese
    im Unterkiefer
    345,73
    17Besondere Maßnahmen:
    Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 4), gerechnet je Kiefer, neben Nr. 18 oder 19 für denselben Kiefer nur in den Fällen, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen ein Abdruck mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss
    35,76
    18Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Oberkiefer71,53
    19Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Unterkiefer95,38
    20Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage53,65
    21Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 16 zusätzlich35,76
    22Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich je Prothese, bei provisorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen47,68
    23Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich
    nicht bei provisorischen Prothesen
    95,38
    24 a)Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
    -nicht bei provisorischen Prothesen-
    bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung
    47,68
    24 b)Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
    -nicht bei provisorischen Prothesen-
    bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen
    95,38
    25 a)Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen
    Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers
    35,76
    25 b)Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen
    Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse = Halbe Gebühr nach Nr. 15 oder 16

    25 c)Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen
    Weitergehende Maßnahmen = Dreiviertel der Gebühr für die gesamte Behandlung

    26 a)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
    kleinen Umfanges (ohne Abdruck)
    35,76
    26 b)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
    größeren Umfanges (mit Abdruck)
    59,60
    26 c)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
    Teilunterfütterung einer Prothese
    47,68
    26 d)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
    Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren
    65,57
    26 e)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
    Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren
    59,60
    26 f)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
    Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer
    83,45
    26 g)Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
    Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer
    95,38
    27 a)Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers
    bei vorhandenem Restgebiss, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24, zusätzlich
    95,38
    27 b)Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers
    bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich
    143,06
    28Eingliedern eines Obturators zum Verschluss von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich286,12
    29 a)Resektionsprothesen
    Eingliedern einer temporären Verschlussprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich
    190,75
    29 b)Resektionsprothesen
    Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)
    95,38
    29 c)Resektionsprothesen
    Eingliedern einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich
    357,65
    30 a)Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile
    kleineren Umfanges
    357,65
    30 b)Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile
    größeren Umfanges
    596,07