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BU-Leistungen
Anlage 4 Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Anlage 4 Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen
(0)BU-Nr. Leistung Beträge in EUR
(Gebühr ab 01.01.2026)1 Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung - nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen 35,76 2 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal 65,57 3 a) Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse 13,93 3 b) Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied 37,62 4 a) Versorgung eines Einzelzahnes durch
eine Krone (Tangentialpräparation)188,83 4 b) Versorgung eines Einzelzahnes durch
eine Krone (Hohlkehlpräparation)
Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen239,67 4 c) Versorgung eines Einzelzahnes durch
eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation)
Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden287,95 5 Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung 47,68 6 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4
Präparation eines Zahnes = Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2
weitere Maßnahmen = Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4
gegebenenfalls Gebühr nach Nr. 27 a) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken
Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen202,20 7 b) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken
Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen48,75 7 c) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken
Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 59,78 8 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 19,07 9 Veränderung der Kieferhaltung mittels Bissführungsplatte 166,90 10 a) Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
eine Krone (Tangentialpräparation)145,13 10 b) Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
eine Krone (Hohlkehlpräparation)
Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen211,82 10 c) Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation)
Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden278,21 10 d) Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker
Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung372,08 11 a) Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken
je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil)71,53 11 b Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken
je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11 a)
Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatzfähigen Zähne ist jeweils 1 Zahn abzuziehen.23,84 12/1 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von
Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg73,34 12/2 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von
Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung30,56 12/3 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von
Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung53,65 13 Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen
Präparation eines Brückenpfeilers = Halbe Gebühr nach Nr. 10
Präparation eines Brückenpfeilers = Dreiviertel der Gebühr mit darüber hinausgehenden Maßnahmen nach Nr. 10
Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt = Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 1114 a) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen
Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit 2 Ankern50,16 14 b) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen
Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern73,34 14 c) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen
Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen42,79 15 a) Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen
zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen107,30 15 b) Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen
zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen154,98 15 c) Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen
zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen214,59 16 a) Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese
im Oberkiefer298,04 16 b) Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese
im Unterkiefer345,73 17 Besondere Maßnahmen:
Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 4), gerechnet je Kiefer, neben Nr. 18 oder 19 für denselben Kiefer nur in den Fällen, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen ein Abdruck mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss35,76 18 Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Oberkiefer 71,53 19 Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Unterkiefer 95,38 20 Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage 53,65 21 Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 16 zusätzlich 35,76 22 Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich je Prothese, bei provisorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen 47,68 23 Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich
nicht bei provisorischen Prothesen95,38 24 a) Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
-nicht bei provisorischen Prothesen-
bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung47,68 24 b) Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich
-nicht bei provisorischen Prothesen-
bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen95,38 25 a) Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen
Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers35,76 25 b) Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen
Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse = Halbe Gebühr nach Nr. 15 oder 1625 c) Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-24 bei nicht vollendeten Leistungen
Weitergehende Maßnahmen = Dreiviertel der Gebühr für die gesamte Behandlung26 a) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
kleinen Umfanges (ohne Abdruck)35,76 26 b) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
größeren Umfanges (mit Abdruck)59,60 26 c) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
Teilunterfütterung einer Prothese47,68 26 d) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren65,57 26 e) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren59,60 26 f) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer83,45 26 g) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer95,38 27 a) Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers
bei vorhandenem Restgebiss, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24, zusätzlich95,38 27 b) Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers
bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich143,06 28 Eingliedern eines Obturators zum Verschluss von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich 286,12 29 a) Resektionsprothesen
Eingliedern einer temporären Verschlussprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich190,75 29 b) Resektionsprothesen
Ergänzungsmaßnahmen im Anschluss an Leistungen nach Buchstabe a)95,38 29 c) Resektionsprothesen
Eingliedern einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn. 17-24 oder nach Nr. 16, zusätzlich357,65 30 a) Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile
kleineren Umfanges357,65 30 b) Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile
größeren Umfanges596,07






