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Festzuschussgruppe 1
Cerec-Krone Zahn 12 (einzeitiges Verfahren)

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse
(2)TPKM
RKV
Bww
1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
B
R
TP
  • Fallbeschreibung

    Zahn 12 wird mit einer Cerec-Krone (Hohlkehlpräparation) im einzeitigen Verfahren versorgt. Es erfolgt eine optisch-elektronische Abformung und die Cerec-Krone wird adhäsiv befestigt.


    Regelversorgung

    • 12 vestibulär verblendete Verblendkrone unter Einbeziehung der Schneidekante
    • Provisorium im direkten Verfahren
    • Material: Nichtedelmetall-Legierung (NEM)


    Gleichartige Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V)

    • 12 Cerec-Krone (Hohlkehlpräparation)
    • optisch-elektronische Abformung
    • adhäsive Befestigung


    Festzuschuss

    • 1.1
    • 1.3

    Gebühren

    • 4 x GOZ-Nr. 0065 (OK/UK)
    • 1 x GOZ-Nr. 2210 (12)
    • 1 x GOZ-Nr. 2197 (12)
    • 1x analog gem. § 6 Abs. 1 (OK/UK)
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Gleichartige Versorgung
    Bei einer gleichartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.

    Andere als die vordefinierten Befund- und Therapiekürzel können nicht verwendet werden. Eine Kombination unterschiedlicher Kürzel ist nicht möglich. Die gültigen Kürzel sind auf einem Beiblatt des Heil- und Kostenplans aufgeführt. Im Feld „Bemerkungen des HKP“ wird die Bemerkung Nr. 09 (Vollkeramische Restauration) eingetragen.

    Im Verblendbereich (15–25 und 34–44) wird bei Einzelkronen zusätzlich zum Festzuschuss 1.1 der Festzuschuss 1.3 für die Verblendung bewilligt.

    Zahn 13 gehört zum Verblendbereich (15–25 und 34–44). Der Festzuschuss 1.3 für eine Verblendung kann zusätzlich bewilligt werden.

    Bei einer gleichartigen Versorgung werden die Teile, die auch bei der Regelversorgung anfallen, gemäß des BEMA abgerechnet. Die Teile, die nur aufgrund der gleichartigen Versorgung anfallen, werden gemäß der GOZ berechnet.

    Im vorliegenden Fallbeispiel wird die Cerec-Krone im einzeitigen Verfahren hergestellt. Eine provisorische Versorgung ist somit nicht notwendig.

  • Hinweise Gebühren

    GOZ-Nr. 0065
    Die GOZ-Nr. 0065 kann einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich angesetzt werden. Im vorliegenden Fallbeispiel erfolgte die optisch-elektronische Abformung jeweils im gesamten Ober- und Unterkiefer. Somit kann die GOZ-Nr. 0065 viermal berechnet werden. Folgende Maßnahmen sind mit der Leistung abgegolten:

    • optisch-elektronische Abformung
    • einfache digitale Bissregistrierung
    • elektronische Datenarchivierung


    Die GOZ-Nr. 0065 kann für denselben Kiefer nicht neben den GOZ-Nrn. 5170, 5180 oder 5190 berechnet werden.


    Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung sowie zur digitalen Darstellung – Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    Die computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung sowie zur digitalen Darstellung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.


    Analogleistungen sind

    • zahnärztliche Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte oder in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind.
    • selbständige zahnärztliche Leistungen. Das heißt, dass die erbrachte Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung aus der Gebührenordnung sein darf.
    • nach Art, Kostenaufwand und Zeitaufwand vergleichbare Leistungen, die aus der Gebührenordnung für Zahnärzte herangezogen werden. Gibt es in der GOZ keine solche Leistung, kann der für die Zahnärzte zugängliche Bereich aus der GOÄ herangezogen werden.
    • mit dem Status einer vorhandenen Leistungsnummer der GOZ zu behandeln. Eine Faktorerhöhung innerhalb des Gebührenrahmens (1,0–3,5) kann ebenso wie eine abweichende Vereinbarung (unter 1,0 bzw. über 3,5) zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten vorgenommen werden. Hierfür sind die Bestimmungen der GOZ anzuwenden.


    Die Rechnung der Analogleistung muss gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die folgenden Informationen enthalten:

    • die Gebührennummer der als gleichwertig beurteilten Leistung
    • eine verständliche Leistungsbeschreibung
    • den Hinweis „entsprechend“
    • eine Kennzeichnung der Gebührennummer für die Analogleistung mit einem „a“ (siehe § 10 Abs. 1 GOZ)


    GOZ-Nr. 2197
    Zusätzlich zur GOZ-Nr. 2210 ist bei einer dentinadhäsiven Befestigung der Krone die GOZ-Nr. 2197 berechenbar. Die GOZ-Nr. 2197 kann je Befestigungselement berechnet werden.

    Allein die adhäsive Befestigung löst bei der Eingliederung einer Krone eine gleichartige Versorgung aus.


    GOZ-Nr. 2210
    Die GOZ-Nr. 2210 wird für Einzelkronen und nicht lückenangrenzende Brückenpfeiler angesetzt. Als Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 2210 gilt die Hohlkehl- oder Stufenpräparation.

    In der GOZ ist die Präparationsart ausschlaggebend für die Berechnung einer Einzelkrone:

    • GOZ-Nr. 2200 – Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)
    • GOZ-Nr. 2210 – Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
    • GOZ-Nr. 2220 – Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
  • Sonstige Hinweise

    Gleichartige Versorgung

    Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet.

    Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.

  • Begleitleistungen/nachträgliche Leistungen

    Begleitleistungen

    Die Regelversorgung löst Begleitleistungen (z. B. I, bMF, Rö) aus. Diese Begleitleistungen können bei der Quartalsabrechnung über die elektronische Gesundheitskarte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistungen (BEMA Teil 1) abgerechnet werden.


    Nachträgliche Leistungen

    Die BEMA-Nrn. 18a und 18b können 1 x je Zahn, auch als nachträgliche Leistungen, abgerechnet werden:

    • zusätzlicher Festzuschuss: 18a = 1.4
    • zusätzlicher Festzuschuss: 18b = 1.5
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