Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Festzuschussgruppe 6
Wiederherstellung vertibuläre Verblendungen, FZ 6.9
Festzuschuss 6.9 ist auch ohne zahntechnische Leistungen ansetzbar, beispielsweise wie in diesem Fall, wenn Verblendungen wiederhergestellt/teilerneuert werden müssen.
Die adhäsive Befestigung löst allerdings eine gleichartige Versorgung aus und kann zusätzlich - als Mehrleistung zur Regelversorgung auf Teil 2 des HKP´s- mit der GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.
- Kurz-Hinweis zu den BEMA-Nrn.
BEMA-Nr. 95c:
- für die Erneuerung(auch Teilerneuerung), Wiederherstellung oder Wiedereinsetzen einer Verblendung/Facette/Verblendschale im Verblendbereich an einer Brücke, je Verblendung
Material- und Laborkosten
(Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend)- BEL-II-Nr.: keine
Material:- Komposit für Verblendung
- für die Erneuerung(auch Teilerneuerung), Wiederherstellung oder Wiedereinsetzen einer Verblendung/Facette/Verblendschale im Verblendbereich an einer Brücke, je Verblendung
- Inhalt
Regelversorgung
Die Wiederherstellung/Teilerneuerung im konventionellen Befestigungsverfahren von Verblendungen/Facetten löst im Verblendbereich eine Regelversorgung aus.
Festzuschüsse
(0)Zähne/Gebiet Anzahl Nr. Befundbeschreibung 23, 24 2 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar
oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone,
eine Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied,
je Verblendung - Hinweis zu den Festzuschüssen
- für die Wiederherstellung/Teilerneuerung einer Verblendung im Verblendbereich ist Festzuschuss 6.9 einmal je Verblendung anzusetzen.
- BEMA
(0)Zahn/Gebiet Anzahl Nr. Leistungsbeschreibung 23, 24 2 95c Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
und provisorischen Brücken
c) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblend-
schale oder dergleichen






