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GOÄ § 11
Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
- Paragraph
(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. l Satz 2) zu berechnen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor Inanspruchnahme eine von dem Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.






