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GOÄ 1519
Operative Entfernung von Speichelstein(en)

Operative Entfernung von Speichelstein(en)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1519 Schnellcheck

Punktzahl:554
check
Abrechenbar
  • Die Ä1519 ist abrechenbar je operativer Entfernung von Speichelsteinen und zwar je Sitzung und je Seite.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Operation einer Speichelfistel
no-check
Nicht abrechenbar

Die GOÄ 1519 ist auch für das Entfernen mehrerer Speichelsteine einer Seite innerhalb einer Sitzung nicht mehrmals abrechenbar.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1519

    keine

  • Spitta Kommentar

    Die Leistungsbeschreibung umfasst eine Operationsdurchführung zur Entfernung von Speichelsteinen. Als ambulante Operation ist die Leistung zuschlagsfähig. Der entsprechende Zuschlag ist GOÄ 443. Auch wenn die GOÄ 1519 zweimal angesetzt werden kann, weil auf beiden Seiten Speichelsteine entfernt worden sind, so ist pro Sitzung maximal einmal der Zuschlag GOÄ 443 abrechenbar.

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