Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2101
Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2101 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2101 ist abrechenbar für die Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks.
- Die GOÄ 2101 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung je Kiefergelenk infrage.
- Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L GOÄ bedeuten in Bezug auf die GOÄ 2101 konkret, dass die Leistung nur als Zielleistung berechnet werden darf, z. B. als selbstständige Gelenkkapselnaht nach einem Unfall.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
- Nicht abrechenbar
- Das Ansetzen der GOÄ 2101 als Schlussnaht gilt als Bestandteil der operativen Leistung. Die Schlussnaht ist dann mit der Gebühr der operativen Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- Wird eine in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2101 beschriebene Gelenkkapselnaht zusätzlich zur Wundversorgung frischer Wunden nach den Nummern GOÄ 2000 – GOÄ 2005 notwendig, handelt es sich um selbstständige Leistungen mit eigenständiger Indikation und einem eigenen Behandlungsziel, auch wenn sie orts- und zeitgleich erfolgen. Die GOÄ 2101 ist zusätzlich berechnungsfähig.
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2101
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2101 umfasst die Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Die Formulierung „oder“ gibt Aufschluss darüber, dass zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2101 die Naht einer der beschriebenen Gelenkkapseln ausreicht. In der Zahnheilkunde wird ausschließlich die Naht der Gelenkkapsel eines Kiefergelenks infrage kommen.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2101 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar