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Befund 2.7

  • 30. Oktober 2025
  • Lesezeit: 3min
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Der Befund 2.7 beschreibt einen fehlenden Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich.




Ein fehlender Zahn in einer lückenhaften Zahngruppe im Verblendbereich (Zähne 15 bis 25 und 34 bis 44) erfordert jeweils eine Verblendung für den ersetzten Zahn sowie für angrenzende Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund 2.7 kann nicht für die Flügel einer Adhäsivbrücke angesetzt werden.
Der Befund 2.7 stellt einen Zusatzbefund zu den Befunden 2.1 bis 2.5, 7.1 und gegebenenfalls 7.2 dar, der für Zähne im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5 und im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 gilt (Verblendungsbereich gemäß Ziffer 20 der Zahnersatz-Richtlinien). Daher ist er nur in Kombination mit diesen Befunden am gleichen Zahn zulässig.
Laut Ziffer 2 Satz 3 der Festzuschuss-Richtlinien werden Festzuschüsse für Verblendungen gewährt, wenn es die Regelversorgung vorsieht. Die Adhäsivbrücke stellt eine alternative Regelversorgung im Rahmen der Befunde 2.1 und 2.2 dar. Der Festzuschuss gemäß Nummer 2.7 ist ausschließlich für das zu verblendende Brückenglied anrechenbar.

Die Regelversorgung für den Befund 2.7 besteht in der gemäß den Zahnersatz-Richtlinien zulässigen Verblendung von Brücken, vorausgesetzt, die Befunde 2.1 bis 2.5, 7.1 und gegebenenfalls 7.2 liegen vor.
Laut Ziffer 20 der Zahnersatz-Richtlinien sind vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5 und im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 vorgesehen. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 schließt die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten ein.
Es besteht Einigkeit zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, dass die topografische Lage der Zähne entscheidend für die Beurteilung der Befundsituation ist (siehe dazu die „Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien“). Dies gilt ebenfalls für den Ansatz des Befundes 2.7 und die damit verbundene Gewährung des entsprechenden Festzuschusses.

Beispiel:

Versorgung mit einer Metallkeramikfreiendbrücke von Zahn 27 bis Zahn 24 zum Ersatz des fehlenden Zahnes 24.

  • Zahn 24: vestibulär keramisch verblendetes Brückenglied
  • Zahn 25: keine Versorgung wegen Lückenschluss
  • Zahn 26: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
  • Zahn 27: metallische Vollkrone Besonderheit:
    Lückenschluss bei 25 ohne Versorgungsnotwendigkeit; Mesialwanderung der Zähne 27 und 26; in diesem Fall wird für die Verblendung an Zahn 26 der Festzuschuss 2.7 ausgelöst.
  • Patient: GKV
  • Abformung: konventionell OK/UK

Abrechnung BEL II 2014 (Regelversorgung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1–3Gegenkiefer, Modell für Formteil, Kontrollmodell
005 1Sägemodell1
012 0Einstellen im Mittelwertartikulator1
102 1Vollkrone, Metall1
102 4Krone für vestibuläre Verblendung1
110 0Brückenglied, Metall1
162 0Vestibuläre Verblendung Keramik2
933 0Versandkostenjewie tatsächlich angefallen (nicht im EIgenlabor)
970 0Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung3je Einheit; eine Einheit zusätzlich für Geschiebe
Mat.Edelmetalllegierunggr.bei Verwendung von Edelmetall anstatt NEM



Innerhalb des BEL II sind ggf. weitere oder andere Leistungen abrechenbar.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





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