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Die Berechnung für Wax-up und Mock-up

  • 14. Juli 2026
  • Lesezeit: 3min
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Um ein Mock-up herstellen zu können, fertigt der Zahntechniker in der Regel zunächst ein Wax-up an.




Wax-up

  • Ein Gipsmodell wird herstellt.
  • Am Gipsmodell werden die Zähne mit Modellierwachs in die Form modelliert, um die Form und Ästhetik darzustellen und zu planen.

Abrechnung eines Wax-ups

Abformmaterialien werden gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet.

Die Abrechnung erfolgt gemäß § 9 GOZ als zahntechnische Leistung entweder vom Zahntechniker oder für Leistungen die der Zahnarzt im Eigenlabor oder als Chairside-Leistungen erbringt.

Die zahnärztlichen Leistungen, z. B. Untersuchungen/Beratungen, Röntgenaufnahmen usw. werden gemäß GOÄ/GOZ berechnet.

Moch-up

  • Die durch das Wax-up geschaffene Form wird nun auf ein Mock-up übertragen.
  • Dies erfolgt z. B. mittels Tiefziehteil. Ein Mock-up wird in der Regel aus zahnfarbenen Kunststoff hergestellt und als Kunststoffschalen provisorisch auf die vorhandenen Zähne eingegliedert oder nur aufgestülpt.
  • Das Mock-up simuliert des künftigen Zahnersatz und der Patient bekommt eine Vorschau in Bezug auf Form und Ästhetik auf seine künftige Versorgung.

Abrechnung eine Mock-ups

Leistungen, die der Zahnarzt im Eigenlabor oder chairside erbringt (Herstellung des Mock-ups) werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

Die zahnärztliche Leistung eines Mock-ups ist in der GOZ/GOÄ nicht beschrieben, deshalb erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Praxismaterialien, die in der GOZ als berechnungsfähig aufgeführt sind, werden gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet, alle anderen Materialen, sollen mit der Analoggebühr bereits abgegolten sein, z. B. Kunststoff - wenn ein Mock-up im direkten Verfahren intraoral hergestellt wird.

Abrechnung eines Mock-ups

Leistungen, die der Zahnarzt im Eigenlabor oder chairside erbringt (Herstellung des Mock-ups) werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

Die zahnärztliche Leistung eines Mock-ups ist in der GOZ/GOÄ nicht beschrieben, deshalb erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Praxismaterialien, die in der GOZ als berechnungsfähig aufgeführt sind, werden gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet, alle anderen Materialen, sollen mit der Analoggebühr bereits abgegolten sein, z. B. Kunststoff - wenn ein Mock-up im direkten Verfahren intraoral hergestellt wird.

Virtuelle Behandlungsplanung

Die zahnärztliche Leistung einer virtuellen Behandlungsplanung erfolgt als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

Mögliche Eigenlaborleistungen und/oder Chairside-Leistungen sind zusätzlich gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig.

Verlangensleistung gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ

Ist eine medizinische Notwendigkeit nicht gegeben, z. B. wenn das Wax-up/Mock-up allein aufgrund ästhetischer Gründe erfolgt, handelt es sich um eine Verlangensleistung. Eine Vereinbarung gemäß „§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 GOZ“ ist zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen zu treffen.

Von erstattenden Stellen (Privatversicherung, Beihilfe, Zusatzversicherung usw.) wird die Erstattung medizinisch nicht notwendiger Leistungen oft abgelehnt. Allein der Behandler beurteilt, ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder nicht, eine umfassende Dokumentation sollte dazu erfolgen.





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