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Die GOZ-Nr. 0065

  • 27. August 2026
  • Lesezeit: 4min
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Optisch-elektronische Abformung – wirtschaftlich oft unterschätz, abrechnungstechnisch mit Potenzial




Die digitale Abformung gehört heute in vielen Zahnarztpraxen zum Standard. Intraoralscanner ermöglichen präzise Arbeitsabläufe, erhöhen den Patientenkomfort und schaffen die Grundlage für vollständig digitale Behandlungskonzepte.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellt sich jedoch häufig die Frage, ob die GOZ-Nr. 0065 den tatsächlichen Aufwand einer optisch-elektronischen Abformung angemessen abbildet. Mit einer Gebühr von 10,35 € beim 2,3-fachen Steigerungssatz erscheint die Vergütung im Verhältnis zu den Investitions-, Wartungs- und Prozesskosten digitaler Systeme oftmals als gering.

Umso wichtiger ist es, die abrechnungsrechtlichen Möglichkeiten der GOZ-Nr. 0065 vollständig zu nutzen und auch Leistungen zu berücksichtigen, die über den eigentlichen Scanvorgang hinausgehen.

GOZ-Nr. 0065: Berechnung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Ein wichtiger Aspekt wird in der Praxis häufig übersehen: Die GOZ-Nr. 0065 ist nicht je Sitzung, sondern je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.

Bei einer vollständigen optisch-elektronischen Abformung von Ober- und Unterkiefer kann die Leistung daher bis zu viermal je Sitzung berechnet werden – jeweils für die entsprechenden Kieferhälften bzw. den Frontzahnbereich.

Auch eine erneute Berechnung kann möglich sein, wenn aufgrund einer anderen Indikation oder einer veränderten klinischen Situation eine weitere eigenständige optisch-elektronische Abformung erforderlich wird.

Entscheidend ist, dass tatsächlich eine neue Abformung durchgeführt wird und die Notwendigkeit nachvollziehbar dokumentiert ist.

Beispiel aus der restaurativen Versorgung

  • Situationsscan von Ober- und Unterkiefer vor Behandlungsbeginn: 4 × GOZ-Nr. 0065
  • Nach der Präparation erneuter Präparationsscan zur Darstellung der Präparationsgrenzen aufgrund der veränderten klinischen Situation: erneut 4 × GOZ-Nr. 0065

Die veränderte klinische Situation sollte in der Behandlungsdokumentation nachvollziehbar festgehalten werden. Auch auf der Rechnung kann eine kurze Erläuterung sinnvoll sein, beispielsweise: „Erneute optisch-elektronische Abformung nach Präparation aufgrund veränderter klinischer Situation.“

PC-gestützte Auswertung: analoge Berechnung möglich

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0065 umfasst die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, der einfachen digitalen Bissregistrierung und der Archivierung der Daten.

Die PC-gestützte Auswertung der gewonnenen Datensätze ist hingegen nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 0065.

Wird auf Grundlage der Scandaten beispielsweise eine digitale Analyse oder softwaregestützte Planung durchgeführt, kann es sich um eine eigenständige Leistung handeln, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden kann.

Denkbare Beispiele sind etwa:

  • die digitale Analyse von Präparationsgrenzen,
  • die Auswertung von Okklusionsverhältnissen oder
  • die digitale Planung einer restaurativen Versorgung.

Voraussetzung ist, dass eine entsprechende eigenständige Leistung tatsächlich erbracht wird. Sie sollte daher sowohl in der Behandlungsdokumentation als auch bei der Analogberechnung nachvollziehbar beschrieben und begründet werden.

GOZ-Nr. 0060 zusätzlich berechnungsfähig

Werden die digitalen Scandaten nicht ausschließlich am Bildschirm ausgewertet, sondern zur Herstellung eines körperlichen Modells genutzt, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 0060 berechnet werden.

Voraussetzung ist, dass die diagnostische oder therapeutische Auswertung anhand eines hergestellten Modells erfolgt, beispielsweise anhand eines im 3D-Druckverfahren hergestellten Modells.

Die Bundeszahnärztekammer stellt klar, dass die GOZ-Nr. 0060 neben der GOZ-Nr. 0065 berechnungsfähig sein kann, wenn die Planungs- oder Diagnostikleistung auf einem hergestellten Modell erfolgt.

Die Leistungen schließen sich somit nicht grundsätzlich gegenseitig aus. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Leistungsinhalte tatsächlich erbracht werden.

Zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ nicht vergessen

Neben den zahnärztlichen Leistungen können im Zusammenhang mit der digitalen Abformung auch zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ berechnungsfähig sein, sofern diese tatsächlich erbracht werden.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • CAD-Bearbeitung des Rohscans,
  • Erstellung eines virtuellen Modells,
  • Herstellung von Ober- und Unterkiefermodellen im 3D-Druckverfahren.

Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 0065. Werden entsprechende zahntechnische Arbeiten durchgeführt, können sie – je nach Art der Leistung und Ausführung – als Eigen- oder Fremdlaborleistungen zusätzlich berechnet werden.

Fazit: Den digitalen Workflow vollständig abbilden

Die GOZ-Nr. 0065 bildet den eigentlichen Scanvorgang einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfacher digitaler Bissregistrierung und Archivierung ab. Der digitale Workflow endet jedoch häufig nicht mit dem Scan.

Gerade die nachgelagerten digitalen Arbeitsschritte können einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen. Praxen sollten deshalb prüfen, welche Leistungen im Rahmen der digitalen Abformung tatsächlich erbracht und bislang möglicherweise nicht berechnet werden.

Dabei können insbesondere folgende Aspekte relevant sein:

  • die mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 0065 je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich,
  • eine erneute Berechnung bei einer eigenständigen Abformung aufgrund einer veränderten klinischen Situation,
  • die analoge Berechnung einer eigenständigen PC-gestützten Auswertung nach § 6 Abs. 1 GOZ,
  • die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 0060 bei entsprechenden Modellleistungen sowie
  • zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ.

Wer digitale Prozesse vollständig dokumentiert und die einzelnen Arbeitsschritte konsequent abrechnungstechnisch prüft, kann den tatsächlichen Aufwand der digitalen Abformung wesentlich sachgerechter abbilden.





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