Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Zahnersatz
Gaumenfreie OK-Teleskopprothese auf natürlichen Zähnen
Gaumenfreie OK-Teleskopprothese auf natürlichen Zähnen (15, 13, 24, 25, 27)
zum Ersatz von 18 – 16, 14, 12 – 23, 26
Verankerung durch Teleskopkronen an 15, 13, 24, 25, 27 (15, 24 ww) (zur Abheilung der Extraktionswunden ist der Patient mit einem herausnehmbaren Interimsersatz versorgt)
(0)BEMA | abrechenbare Leistungen kons./chirurg. | Anzahl |
---|---|---|
01 | eingehende Untersuchung | 1 |
8 (ViPr) | Sensibilitätsprüfung | 1 |
Ä925b (Rö5) | Röntgendiagnostik, bis fünf Aufnahmen | 1 |
107 (Zst) | Entfernen harter Zahnbeläge | 1 |
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
0060 | Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle (Planungsmodelle) | 1 |
neue Sitzung: | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
0040 | Heil- und Kostenplan für KFO oder FAL/FTL (sowie Vereinbarung einer Privatbehandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z) | 1 |
GOÄ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
Ä1 (ggf. Ä3) | Beratung (zur prothetischen Versorgung mit einer gaumenfreien Teleskopprothese als andersartige Versorgung sowie alternative Möglichkeiten) | 1 |
neue Sitzung: | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
8000 | klinische Funktionsanalyse | 1 |
neue Sitzung: | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
0080 | intraorale Oberflächenanästhesie | 2 |
0090 | intraorale Infiltrationsanästhesie (Zähne 13, 25, 27) | 3 |
BEMA | abrechenbare Leistungen kons./chirurg. | Anzahl |
40 (I) | Infiltrationsanästhesie (Zähne 15, 24) | 2 |
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
4060 | Kontrolle/Nachreinigung nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR (Zähne 15, 13, 24, 25, 27) | 5 |
2030 | Besondere Maßnahamen beim Präparieren oder Füllen (1 x zum Präparieren Zähne 13, 25, 27) | 2 |
BEMA | abrechenbare Leistungen kons./chirurg. | Anzahl |
12 (bMF) | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Zahnfleisch verdrängt; Zähne 15, 24) | 2 |
13b (F2-ZE) | Füllung, zweiflächig (Zähne 15, 24) | 2 |
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
Präparation der Zähne 15, 13, 24, 25, 27 | ||
5170 | anatomische Abformung mit individuellem Löffel | 1 |
Gegenkieferabformung | ||
8020 | arbiträre Scharnierachsenbestimmung | 1 |
8010 | Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers (zwei Registrate) | 2 |
2270 | Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung | 5 |
5250 | Wiederherstellung/Erweiterung Prothese (ohne Abformung) (Ausschleifen und Anpassen der Interimsprothese an die neu angefertigten Provisorien) | 1 |
neue Sitzung: | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
Entfernung der Provisorien und Einprobe der Primär-Teleskope | ||
5180 | Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel | 1 |
Wiedereingliederung der Provisorien | ||
neue Sitzung: | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
Abnahme der Provisorien, Gerüsteinprobe, Bissnahme, Wiedereingliederung der Provisorien (Zähne 15, 13, 27) | ||
2270 | Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung (Zähne 24, 25; Neuanfertigung wegen Fraktur erforderlich) | 2 |
neue Sitzung: | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
Abnahme der Provisorien, Gesamteinprobe, Provisorien wiedereingegliedert | ||
ggf. 4040 | Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation | 1 |
neue Sitzung: | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
5040 | Ankerkrone als Teleskop oder Konuskrone | 5 |
ggf. 2197 | Adhäsive Befestigung | 5 |
5210 | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese | 1 |
5070 | Brücken-, Prothesenspanne oder Steg | 4 |
(0)Festzuschuss | Zähne | Anzahl | Befundnummer |
---|---|---|---|
Zahnbegrenzte Lücken oder Freiendsituation, je Kiefer | UK | 1 | 3.1 |
erhaltungswürdiger Zahn, weitgehend zerstört | 15, 24 | 2 | 1.1 |
Verblendung, je Krone | 15, 24 | 2 | 1.3 |
Hinweise
- Die eingehende Untersuchung nach BEMA 01 kann einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten abgerechnet werden. Die Beratung gehört zum Leistungsinhalt. Eine eingehende Untersuchung stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, es sei denn es handelt sich um einen Schmerzfall oder die 01 kann noch nicht erneut abgerechnet werden.
- Die BEMA Ä1 kann als alleinige Leistung abgerechnet werden oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal. Sie ist jedoch nicht neben der 01 oder einer Besuchsgebühr abrechenbar.
- Die Sensibilitätsprüfung kann einmal je Sitzung abgerechnet werden, unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne. Gemäß Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) sollte die Vitalitätsprüfung mehrerer Zähne im Zusammenhang mit der Eingangsuntersuchung nach 01 durchgeführt werden. Zahnangabe, Indikation, Prüfmethode und Prüfergebnis sind zu dokumentieren.
- Die Röntgenaufnahme der Zähne wird bis zu fünf Aufnahmen unter der BEMA Rö5/Ä925b abgerechnet. Mit eingeschlossen ist die Beurteilung der Röntgenaufnahme sowie die schriftliche Befunddokumentation.
Laut § 85 der Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr. - Die Zahnsteinentfernung kann pro Kalenderjahr für gesetzlich versicherte Patienten nur einmal abgerechnet werden.
- Der Zahnarzt ist verpflichtet vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Heil- und Kostenplan im EBZ zu erstellen. Dieser muss den Gesamtbefund, die Regel- und ggf. die tatsächliche Versorgung enthalten.
- Die Genehmigung durch die Krankenkasse ist vor Behandlungsbeginn erforderlich, sonst verliert der Patient seinen Anspruch auf Festzuschuss.
- GOZ-Leistungen, die nicht festzuschussfähig sind, werden nicht auf dem HKP der GKV aufgeführt. Dazu gehören auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach GOZ 8000 ff. Es sollte ein gesonderter HKP erstellt werden, der nach GOZ 0040 berechnungsfähig ist. Zur Vereinbarung von Privatleistungen mit dem GKV-Patienten erfolgt vor der Behandlung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z.
- Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.
- Kombinationsversorgungen sind gemäß ZE-Richtlinie Nr. 35 angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statische und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstigere Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten.
- Bei der Kombinationsversorgung ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Voraussetzung ist die Notwendigkeit der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen an den Prämolaren oder Eckzähnen. Die aufgezeigte Versorgung fällt nicht in die Befundgruppe 3.2. Darüber hinaus handelt es sich bei der gaumenfreien Kombinationsversorgung um eine andersartige Versorgung. Bitte beachten Sie mögliche regional unterschiedliche Auffassungen in den einzelnen KZV-Bereichen zur Gewährung eines Festzuschusses.
- Die gaumenfreie Prothese hat im Gegensatz zu einer skelettierten Modellgussprothese keinen Transversalbügel. Zur Gewährung eines Festzuschusses können unterschiedliche Auffassungen einzelner KZVen bestehen.
- In der GOZ wird die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese unabhängig von der Konstruktionsform und der Anzahl der zu ersetzenden Zähne unter der GOZ 5210 berechnet. Die GOZ 5210 stellt die Berechnung für das Grundgerüst dar, darüber hinaus werden nicht die zu ersetzenden Zähne, sondern die zu überbrückenden Spannen bzw. Freiendsattel berücksichtigt. Je Spanne oder Freiendsattel kann die GOZ 5070 angesetzt werden.
- Die Berechnung der Teleskop- oder Konuskronen erfolgt nach GOZ 5040 je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- bzw. Prothesenanker. Die GOZ 5080 für das Verbindungselement ist nicht zusätzlich zur GOZ 5040 berechnungsfähig.
- Da die Zähne 15 und 24 überkronungsbedürftig sind, erfolgt die Abrechnung der Begleitleistungen zur Präparationssitzung im BEMA, dazu gehören 2 x die Infiltrationsanästhesie (I/40), 2 x die besonderen Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (bMF/12) sowie 2 Aufbaufüllungen (F2_ZE/13b).
- Im Zusammenhang mit der Überkronung eines Zahnes kann eine Aufbaufüllung notwendig werden. Die Aufbaufüllung wird im BEMA als F2/ZE nach der BEMA 13b abgerechnet. Sollte eine adhäsiv befestigte Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik notwendig werden, so erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. In diesem Fall wird vor der Behandlung eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V erforderlich.
- Die Oberflächenanästhesie nach GOZ 0080 wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Sie wird beispielsweise zur Betäubung der Einstichstelle vor der Lokalanästhesie angewendet, zur Ausschaltung von Würgereiz oder bei oberflächlichen zahnärztlichen Eingriffen wie dem Legen von Retraktionsfäden.
- Die Infiltrationsanästhesie nach GOZ 0090 wird einmal je Zahn berechnet. Wird an einem Zahn eine weitere Anästhesie erforderlich, so ist dies in einer Rechnung zu begründen. Die Materialkosten für das verwendete Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig.
- Für die Kontrolle und Nachreinigung auch nach der Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 kann die GOZ 4060 in Ansatz gebracht bzw. mit dem GKV-Patienten vereinbart werden.
- Die Leistung nach GOZ 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
- Die klinische Funktionsanalyse einschließlich Befunddokumentation wird nach GOZ 8000 berechnet. Zum Leistungsinhalt gehören prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung sowie funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenbildern des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests sowie die Dokumentation.
- Die arbiträre Scharnierachsenbestimmung nach GOZ 8020 erfolgt durch das Anlegen eines Übertragungsbogen mit dessen Hilfe anschließend die schädelbezogene Montage des Oberkiefermodells in einen halbindividuellen Artikulator erfolgen kann. Für das Einartikulieren des Ober- und Unterkiefermodells in den halbindividuellen Artikulator können zusätzliche Material- und Laborkosten berechnet werden.
- Das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers nach GOZ 8010 wird je Registrat berechnet. Die Leistung kann maximal zweimal je Sitzung berechnet werden. Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.
- Die Funktionsabformung im Oberkiefer wird in der GOZ nach der Gebührennummern 5180 berechnet.
- Im Zusammenhang mit der Herstellung einer gaumenfreien Teleskopprothese fallen darüber hinaus noch weitere Abformungen mit individuellem oder individualisiertem Löffel an. Bei ungünstigem Zahnbogen, ungünstiger Kieferform und/oder tief ansetzenden Bändern oder der speziellen Abformung zur Remontage kann die GOZ 5170 berechnet werden. Wird die Abformung mit individuellem Löffel aus anderen Gründen erforderlich, so ist die Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
- Provisorien nach GOZ 2270 werden nach vorheriger Abformung oder mit einem zuvor angefertigten Formteil hergestellt und gelten als Sofortprovisorien. Die Abnahme und Wiederbefestigung ist in der jeweiligen Gebührenposition enthalten.
- Wird eine Neuanfertigung bei Verlust oder Zerstörung erforderlich, so kann die GOZ 2270 erneut berechnet werden. Die Abnahme und Wiederbefestigung des Provisoriums ist in der GOZ nicht geregelt. Empfehlenswert ist es, den Faktor z. B. bei der Position 2270 zu erhöhen.
- Wird die Anpassung des Interimsersatzes an die neu hergestellten Provisorien erforderlich so erfolgt die Berechnung nach GOZ 5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese ohne Abformung.
- Die Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation wird nach der GOZ 4040 einmal je Sitzung berechnet. Die GOZ 4040 kann in einer gesonderten Sitzung erneut berechnet werden.
- Die adhäsive Befestigung der Teleskopkronen kann jeweils unter der GOZ 2197 berechnet werden. Die GOZ 2197 ist je Maßnahme berechnungsfähig.
Nebenleistungen:
Ggf. sind weitere Begleitleistungen erforderlich die zusätzlich berechnungsfähig sind.
Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig