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Zahnersatz
Vollkeramische Kronen, CAD/CAM-Verfahren, optisch-elektr. Abformung

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

24, 25 vollkeramische Vollkronen (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) im CAD/CAM-Verfahren mit optisch-elektronischer Abformung

Abrechnung nach BEMA

(0)BEMA-Nr.Abrechenbare Leistungen
kons./chirurg.
Anzahl
01 (U)Eingehende Untersuchung1
8 (ViPr)Sensibilitätsprüfung1
Ä925a (Rö2)Röntgendiagnostik, bis zwei Aufnahmen (24, 25 apikal o.B.)1
107 (Zst)Entfernen harter Zahnbeläge1


Erstellung eines elektronischen Behandlungsplans im EBZ und Übermittlung an die Krankenkasse via KIM sowie Aushändigung der Patienteninformation an den Patienten

neue Sitzung
Der genehmigte Heil- und Kostenplan sowie die unterzeichnete Patienteninformation liegen in der Praxis vor.

(0)BEMA-Nr.Abrechenbare Leistungen
kons./chirurg.
Anzahl
40 (I)Infiltrationsanästhesie1
12 (bMF)Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen1
ggf. 49 Exz1Exzision von Mundschleimhaut/Granulationsgewebe2
GOZ-Nr.Berechenbare LeistungenAnzahl
analog
§ 6 Abs. 1 GOZ
dentinadhäsiv befestigte Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik gem. § 6 Abs. 2 GOZ analog2
0065Optisch-elektronische Abformung2
BEMA-Nr.Abrechenbare Leistungen
Zahnersatz
Anzahl
19Provisorische Krone/Brückenglied2

neue Sitzung
GOZ-Nr.Berechenbare LeistungenAnzahl
2210Einzelkrone mit Hohlkehl- oder Stufenpräparation2
ggf. 2197Adhäsive Befestigung2


Anzusetzende Festzuschüsse

(0)Befund-Nr.FestzuschussZähneAnzahl
1.1Erhaltungswürdiger Zahn, weitgehend zerstört24, 252
1.3Vestibuläre Verblendung24, 252


Hinweise

  • Die eingehende Untersuchung nach der BEMA-Nr. 01 kann einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten abgerechnet werden. Die Beratung gehört zum Leistungsinhalt. Eine eingehende Untersuchung stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, es sei denn es handelt sich um einen Schmerzfall oder die BEMA-Nr. 01 kann noch nicht erneut abgerechnet werden.
  • Die Sensibilitätsprüfung der Zähne nach der BEMA-Nr. 8 kann einmal je Sitzung abgerechnet werden unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne.
  • Unter der BEMA-Nr. Ä925a wird die Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen abgerechnet. Mit eingeschlossen wird die Beurteilung der Röntgenaufnahme sowie die schriftliche Befunddokumentation.
  • Laut § 85 Strahlenschutzverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.
  • Die Entfernung harter Zahnbeläge nach der BEMA-Nr. 107 (Zst) ist einmal im Kalenderjahr abrechnungsfähig. Patienten mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX haben Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge nach der BEMA-Nr. 107a (PBZst) einmal im Kalenderhalbjahr.
  • Der Zahnarzt ist verpflichtet vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Heil- und Kostenplan zu erstellen. Dieser muss den Gesamtbefund, die Regel- und ggf. die tatsächliche Versorgung enthalten. Die Genehmigung durch die Krankenkasse ist vor Behandlungsbeginn erforderlich, sonst verliert der Patient seinen Anspruch auf Festzuschuss.
  • Die Infiltrationsanästhesie wird im BEMA für zwei nebeneinanderstehende Zähne einmal abgerechnet. Erfolgt eine intraligamentäre Anästhesie, so kann diese je Zahn – das heißt bei zwei nebeneinanderstehenden Zähnen zweimal – mit dem entsprechenden Hinweis im KZV-Kommentar (IA) abgerechnet werden.
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren und Füllen können nach der BEMA-Nr. 12/bMF einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden. Als besondere Maßnahmen gelten: das Anlegen von Spanngummi (auch bei der Fissurenversiegelung), das Separieren zur Aufhebung des Kontaktpunktes, das Beseitigen störenden Zahnfleischs im Sinne des Verdrängens und die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
  • Wird im Zusammenhang mit der Präparation zur Kronen- oder Brückenversorgung nicht nur Zahnfleisch verdrängt sondern störendes Zahnfleisch entfernt oder Zahnfleischfasern durchtrennt, so ist die Exzision nach der BEMA-Nr. 49 neben den besonderen Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen nach der BEMA-Nr. 12 abrechenbar. Auf eine sorgfältige Dokumentation ist zu achten.
  • Im Zusammenhang mit Kronen- oder Brückenversorgungen können Aufbaufüllungen notwendig werden. Eine Alternative zur Aufbaufüllung (F1/ZE und F2/ZE) stellt die dentinadhäsiv befestigte Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik dar. Die Berechnung erfolgt über MKV gem. § 28 Abs. 2 SGB V
  • Die Mehrschichttechnik wird allerdings weder durch die Aufbaufüllung nach der GOZ-Nr. 2180 noch durch die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung erfasst. Es handelt sich dabei um eine selbständige Leistung, die nicht in der GOZ beschrieben ist.
  • Notwendige selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in die GOZ aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung analog gemäß GOZ § 6 Abs. 1 berechnet werden.
  • Die optisch-elektronische Abformung gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich um eine Privatleistung, die je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach der GOZ-Nr. 0065 berechnet wird. Auch die optisch elektronische Abformung des Gegenkiefers kann nach der GOZ-Nr. 0065 berechnet werden. Für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich sind konventionelle Abformungen nicht berechnungsfähig.
  • Regelversorgung in der GKV stellt innerhalb der Verblendgrenzen (OK 15–25, UK 44–34) die vestibuläre verblendete Verblendkrone dar, außerhalb des Verblendbereichs die metallische Vollkrone. Bei der Versorgung mit vollkeramischen Vollkronen im CAD/CAM-Verfahren handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.
  • Die Berechnung der Hauptleistungen erfolgt nach der GOZ. Im Behandlungsablauf können weitere zusätzliche Begleitleistungen notwendig werden.
  • Material- und Laborkosten sind gesondert abrechnungsfähig.
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