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GKV-GOÄ 2885
Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst
Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst
GKV-GOÄ 2885 Schnellcheck
Punktzahl:124
- Abrechenbar
- je Geschwulst
- für eine Blutadergeschwulst (Hämangiom) kleinen Umfangs in der perioralen Haut, der Schleimhaut der Mundhöhle oder im Lippenrot bzw. bei geringem präparatorischem Aufwand
- Die Größe alleine ist nicht Ansatzkriterium für diese Leistungsposition. Ausschlaggebend ist der jeweils erforderliche operativ-präparatorische Mehr- oder Minderaufwand. Im vertragsärztlichen Versorgungsbereich (EBM/E-GO) ist ausdrücklich erwähnt, dass bei Kindern bis zum fünften Lebensjahr, an der Hand und am Kopf die Unterscheidung in groß/klein keine Berücksichtigung findet. Folgerichtig dürfte diese Unterscheidung, wie sie in der Unterteilung in der GOÄ 82 getroffen ist, bei deren Anwendung im vertragszahnärztlichen Versorgungsbereich ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
- Nicht abrechenbar
- GKV-GOÄ 2586 (End-zu-End-Naht eines Nerven), für dieselbe Geschwulst
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 41a (Leitungsanästhesie), auch mehrfach
- GKV-GOÄ 2381 (einfache Hautlappenplastik)
- GKV-GOÄ 2382 (schwierige Hautlappenplastik)
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GKV-GOÄ 2885
keine
Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug):
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.









