Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3100
Plastische Deckung
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3100 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Operationsgebiet
- für eine plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- für einen plastischen Wundverschluss im Anschluss an chirurgische Maßnahmen, wenn die plastische Deckung in der Leistungsbeschreibung der chirurgischen Hauptleistung nicht enthalten ist
- ggf. einschließlich einer Periostschlitzung
- zusätzlich atraumatisches Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- Periostschlitzung
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
- GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
- GOZ 4133 (Bindegewebstransplantat)
- GOZ 4138 (Membran)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Chirurgische Maßnahmen wie z. B. Extraktion, Osteotomie, Wurzelspitzenresektion etc.
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Operationsgebiet
- verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
- Kommentare
- Spitta Kommentar
OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich!
Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Die Leistung ist je Operationsgebiet berechenbar, das Operationsgebiet ist als „Raum einer zusammenhängenden Schnittführung“ definiert.
Die Leistungsbeschreibung zielt nicht auf die Erbringung größerer Hautlappenplastiken ab GOÄ 2382.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Wundverschluss nach chirurgischen Maßnahmen, wenn eine Lappenplastik nicht Leistungsinhalt der chirurgischen/implantologischen Hauptleistung ist oder nach den Abrechnungsbestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten ist (z. B. Nummer 3090, 9100). Die Periostschlitzung ist Leistungsinhalt.
Diese Gebührennummer ist berechnungsfähig, wenn eine einfache Readaptation der Wundränder nicht möglich oder nicht indiziert ist. Die Leistung ist je Operationsgebiet berechnungsfähig, wobei das OP-Gebiet als der Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert ist. Im Zusammenhang mit dem plastischen Verschluss einer Kieferhöhle nach der Nummer 3090 ist diese Leistung nicht berechenbar. Die Vornahme schwieriger Lappenplastiken (z. B.Spaltlappenplastik) wird nach Nummer 2382 (GOÄ) berechnet.
Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Erhöhte Blutungsneigung
- Schwierige Schleimhautverhältnisse (z. B. Pergamentschleimhaut)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
- Osteotomien GOZ 3030, GOZ 3040
- Zahnentfernungen GOZ 3000 ff.
- Schleimhauttransplantate GOZ 4130
- Bindegewebstransplantate GOZ 4133
- Membraneinbringung GOZ 4138
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 3100:
Die Leistung nach der Nummer 3100 bildet die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ab. Diese Leistung soll kleinere im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden. Eine Periostschlitzung erfüllt im Rahmen der Wundversorgung nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 3100. Ortsgleiche Eingriffe ohne Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 3100 kann neben anderen operativen Leistungen berechnet werden.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Bestandteil der Extraktion“
Die Leistung ist nicht, wie von der Versicherung behauptet, Bestandteil der Extraktion. Eine einfache primäre Wundversorgung beinhaltet die einfache Readaption der Wundränder und die ggf. notwendige Naht. Bei der plastischen Deckung werden weichgewebliche chirurgische Techniken inklusive Periostschlitzung durchgeführt, um einen spannungsfreien Wundverschluss zu ermöglichen. Diese Leistung ist nur dann nicht gesondert berechnungsfähig, wenn die Leistungsbeschreibung einer erbrachten Leistung "einschließlich plastischer Deckung" beinhaltet, da in dem Fall die plastische Deckung bereits Bestandteil der Leistung wäre und somit nach § 4 Abs. 2 GOZ nicht gesondert berechnungsfähig. Die Verschiebung von Weichgewebe ist Voraussetzung für die Berechenbarkeit. Bei dem Patienten musste eine Schleimhautlappenplastik wegen Allgemeinerkrankung für den Wundverschluss nach Extraktion durchgeführt werden. Die GOZ 0500 wurde verordnungskonform zu der GOZ 3100 angesetzt.
Sowohl die Bundeszahnärztekammer, als auch das BMG haben in ihren Kommentaren die Berechenbarkeit der GOZ 3100 für kleinere im Rahmen einer Wundversorgung notwendige Eingriffe bestätigt. Laut Bundeszahnärztekammer werden komplizierte Lappenplastiken wie z. B. Spalthautplastik nach der GOÄ 2382 berechnet.
- „Vestibulumplastik, Hautlappenplastik ist Bestandteil der Leistung"
Die Leistung 9040 beschreibt lediglich die Freilegung eines Implantats: "Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem".
Auch in den allgemeinen Bestimmung zur Teil K. – Implantologische Leistungen – findet sich kein Hinweis auf eine Nichtberechenbarkeit. Vielmehr steht dort: "Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, …) ist Bestandteil der Leistungen…“
In dem vorliegenden Fall wurde bei der Wiedereröffnung des Implantats in Rolllappentechnik eine schwierige Hautlappenplastik durchgeführt. Anschließend wurde die Gingiva an die Nachbarzähne soweit angepasst, dass nach Einbringen des Aufbauelements eine Papillennachmodellation entstand. Diese Art der minimalinvasiven Schleimhautplastik ist sehr zeitaufwendig und wurde als große Hautlappenplastik nach GOÄ 2382 berechnet, mit dem dazugehörigen Operationszuschlag Ä443 aus der GOÄ.
Der Argumentation der privaten Krankenversicherung, demnach hier das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 GOZ greifen würde, kann nicht gefolgt werden. Auch die Kommentierung des BMG lässt hier keine Fehlinterpretation zu. Dort heißt es nämlich, dass die Leistung GOZ 9040 die Freilegung und das Einbringen eines oder mehreren Aufbauelemente beinhaltet. Chirurgische Maßnahmen werden nicht erwähnt.
Auch die Bundeszahnärztekammer schließt sich dieser Auffassung in ihrem aktuellen Kommentar an. Dort heißt es unter dem Punkt „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“: "Plastische Deckung; GOZ 3100, Hautlappenplastiken; GOÄ 2381, Ä2382, Schleimhauttransplantate; GOZ 4130, Bindegewebstransplantate; GOZ 4133 usw." können bei einer medizinischen Notwendigkeit gesondert berechnet werden.
Die erbrachte Leistung wurde gebührenrechtlich korrekt liquidiert und sollte nach Tarif erstattet werden.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Bestandteil der Extraktion“