Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 7050
Kontrolle eines Aufbissbehelfs ,mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 7050 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kontrollsitzung
- für das Einschleifen des Aufbissbehelfs im Artikulator
- für Einschleifmaßnahmen auf der Oberfläche eines Aufbissbehelfs im Mund
- für das Einschleifen des Aufbissbehelfs im Artikulator
- wiederholt im Laufe der Behandlung
- auch neben GOZ 7030 (Wiederherstellung eines Aufbissbehelfs)
- auch neben GOZ 7060 (Kontrolle eines Aufbißbehelfs; additive Maßnahmen), ortsgetrennt
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle des Aufbissbehelfs
- subtraktive Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für die einfache Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
- für Einschleifmaßnahmen eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
- für Wiederherstellungsmaßnahmen.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 7030 (Wiederherstellung eines Aufbissbehelfs)
- GOZ 7060 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs; additive Maßnahmen)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- durchgeführte Maßnahmen
- Kontrollergebnis
- Kieferangabe
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Schiene 8125 Schiene säubern und polieren 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) - Müssen Schienen im Rahmen von Kontrollbehandlungen, die sich über einen längeren Behandlungszeitraum hinziehen, desinfiziert und/oder gesäubert und poliert werden, sind diese Maßnahmen als zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ abrechenbar.
- Die Desinfektion wird auch an notwendigen Abformungen berechnet, wenn z. B. additive Maßnahmen an den Schienen im zahntechnischen Labor durchgeführt werden.
- Kommentare
- Spitta-Kommentar
Die Maßnahme ist im Verlauf einer Schienentherapie mehrfach berechenbar.
Additive Maßnahmen können gleichzeitig mit subtraktiven Maßnahmen anfallen.
Eine einfache Kontrolle ohne okklusionsverändernde Maßnahmen wird nach GOZ 7040 berechnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche und die Veränderung der Oberfläche zum antagonistischen Kauflächenrelief durch Einschleifen berechnet.
Maßnahmen nach dieser Nummer sind in der Regel im Verlauf einer Behandlung mehrfach indiziert. Werden in derselben Sitzung neben subtraktiven Maßnahmen zusätzlich an anderer Stelle additive Maßnahmen durchgeführt, sind diese nach der Nummer 7060 gesondert zu berechnen. Eine Kontrolle ohne Veränderung der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7040 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
- Erschwerte Relationsbestimmung
- Kippungen, Elongationen von Zähnen
- Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
- Extremer Bruxismus
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Wiederherstellungsmaßnahmen GOZ 7030
- Ggf. Kontrolle Aufbissbehelf, additiv GOZ 7060
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 7050 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7050 GOZ („subtraktive Maßnahmen“) verändert werden.
Soweit eine Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs (subtraktive Methode) nach der Nr. K8 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Veränderung eines „privaten“ Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta-Kommentar