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Cover-Denture-Prothesen
Cover-Denture-Prothese OK, Metallbasis, Vollgussteleskope auf 16 und 26, zwölf Zähne ersetzt

Bereich: Herausnehmbarer Zahnersatz
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEB ZT

Fallbeispiel:
Cover-Denture-Prothese (Metallbasis), Vollgussteleskope auf 16 und 26, zwölf Zähne ersetzt


Hinweise
Die Kombinationsprothese ist ein kombinierter Zahnersatz aus einem fest verankerten und einem herausnehmbaren Teil.

Um bei der Kombinationsprothese einen besonders guten Halt zu gewährleisten, werden an den Kronen oder Brücken sowie an der Prothese Haltelemente (in diesem Fall Teleskope) angebracht.

In diesem Fallbeispiel werden die Teleskope aus Metall gegossen.

Die Cover-Denture-Prothese ist eine Sonderform des kombinierten Zahnersatzes und wird auch als Hybridprothese oder Deckprothese bezeichnet. Die Teleskope sind untereinander mit Retentionen aus Metall verbunden und werden anschließend von der Kunststoffbasis umfasst.


Regelversorgung
In diesem Beispiel handelt es sich nach den Vorgaben und Richtlinien der Festzuschüsse um eine Regelversorgung. Bei einer Regelversorgung fallen keine zusätzlichen privaten zahntechnischen Leistungen an, die dem Patienten außerhalb des BEL II zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Auch bei der Verwendung einer Edelmetalllegierung bleibt die Regelversorgungsform bestehen.

Die Rechnungslegung für eine Regelversorgung erfolgt immer nach dem BEL II. Leistungen aus einem privaten Leistungsverzeichnis (z. B. nach der BEB Zahntechnik®) kommen hier nicht zum Tragen.

  • Empfohlene Abrechnung nach BEL II/BEB Zahntechnik® – Regelversorgung
    (0)BEL IIAbrechenbare LeistungenMengeAnmerkung
    001 0Modell41 x Gegenkiefermodell
    1 x Modell für Löffel
    2 x Kontrollmodelle
    005 1Stumpfmodell/Sägemodell1
    005 5Fräsmodell1
    012 0Mittelwertartikulator1
    020 1Basis für Vorbissnahme1
    021 1Individueller Löffel1
    024 0Übertragungskappe2
    120 0Teleskopierende Krone2
    005 3Modell nach Überabdruck1
    021 3Basis für Bissregistrierung1
    022 0Bisswall1
    021 5Basis für Aufstellung1für Vorabanprobe
    201 0Metallbasis1
    301 0Aufstellung, Grundeinheit1
    302 0Aufstellen Wachs oder Kunststoff je Zahn1
    361 0Fertigstellung Grundeinheit1
    362 0Fertigstellen je Zahn12
    933 0Versandkosten6nicht im Praxislabor
    970 0Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung4
    Mat.Frontzahn6
    Mat.Seitenzahn6


    Tipp

    • Eventuelle Metallverbindungen sind nicht abrechenbar.
    • Eine Berechnung der Eingangsdesinfektion ist nicht möglich.
    • Sollte aus Gründen der exakten Bissregistrierung ein neuer Biss genommen werden, sind zusätzlich (wegen Insuffizienz des stomatognathen Systems) erneut die Positionen L-Nr. 012 0 „Mittelwertartikulator“ und L-Nr. 303 0 „Aufstellen Metall je Zahn“ (je umgestellten Zahn) über BEL II abrechenbar.
    • Die L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ beschreibt eine gegossene Metallbasis. Eine digitale Herstellung ist somit nahezu ausgeschlossen.
    • Die L-Nr. 806 0 „Gegossenes Basisteil“ ist nicht neben der L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ abrechnungsfähig.
    • Die Anzahl der Modelle und Kontrollmodelle muss nicht der Anzahl der Abformungen entsprechen.
    • In Abhängigkeit von der gewählten Arbeitsweise können sich erhebliche Unterschiede in der Abrechnung ergeben. Wir empfehlen daher, Ihre spezifischen Prozessschritte zu überprüfen.
  • Fakultative Leistungen bei Verwendung eines Gesichtsbogens
    (0)BEL II/BEB Zahntechnik®Abrechenbare LeistungenMengeAnmerkung
    1.05.01.0Präzisionskontrollsockel2
    1.09.03.0Modell mit Systemteil in Kausimulator montieren1
    1.09.05.0Montage eines Gegenkiefermodells1


    Tipp
    Sollte ein Gesichtsbogen angewendet werden, entfällt die L-Nr. 012 0 „Mittelwertartikulator“.

  • Fakultative Leistungen
    (0)BEL IIAbrechenbare LeistungenMengeAnmerkung
    021 2Funktionslöffel1alternativ zu L-Nr. 021 1
    303 0Aufstellen Metall je Zahn12
    341 0Übertragung je Zahnje
    384 0Zahn zahnfarben hinterlegtje


    Hinweise

    • Innerhalb des BEL II sind die jeweiligen Leistungsinhalte zu beachten.
    • Die L-Nr. 341 0 „Übertragung je Zahn“ bedeutet die Übertragung einer auf einer Wachs- oder Kunststoffbasis erfolgten Aufstellung auf eine Metallbasis und ist je Zahn abrechenbar.
    • Die L-Nr. 384 0 „Zahn zahnfarben hinterlegt“ ist im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar.
    • Die L-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“ ist nicht im Festzuschuss 4.1 hinterlegt und somit auch nicht abrechenbar.
    • Die eventuellen Kunststoffstümpfe sind im BEL II mit keiner Leistung abrechenbar.
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