Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Cover-Denture-Prothesen
Cover-Denture-Prothese OK, Metallbasis, Vollgussteleskope auf 16 und 26, zwölf Zähne ersetzt
Fallbeispiel:
Cover-Denture-Prothese (Metallbasis), Vollgussteleskope auf 16 und 26, zwölf Zähne ersetzt
Hinweise
Die Kombinationsprothese ist ein kombinierter Zahnersatz aus einem fest verankerten und einem herausnehmbaren Teil.
Um bei der Kombinationsprothese einen besonders guten Halt zu gewährleisten, werden an den Kronen oder Brücken sowie an der Prothese Haltelemente (in diesem Fall Teleskope) angebracht.
In diesem Fallbeispiel werden die Teleskope aus Metall gegossen.
Die Cover-Denture-Prothese ist eine Sonderform des kombinierten Zahnersatzes und wird auch als Hybridprothese oder Deckprothese bezeichnet. Die Teleskope sind untereinander mit Retentionen aus Metall verbunden und werden anschließend von der Kunststoffbasis umfasst.
Regelversorgung
In diesem Beispiel handelt es sich nach den Vorgaben und Richtlinien der Festzuschüsse um eine Regelversorgung. Bei einer Regelversorgung fallen keine zusätzlichen privaten zahntechnischen Leistungen an, die dem Patienten außerhalb des BEL II zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Auch bei der Verwendung einer Edelmetalllegierung bleibt die Regelversorgungsform bestehen.
Die Rechnungslegung für eine Regelversorgung erfolgt immer nach dem BEL II. Leistungen aus einem privaten Leistungsverzeichnis (z. B. nach der BEB Zahntechnik®) kommen hier nicht zum Tragen.
- Empfohlene Abrechnung nach BEL II/BEB Zahntechnik® – Regelversorgung
(0)BEL II Abrechenbare Leistungen Menge Anmerkung 001 0 Modell 4 1 x Gegenkiefermodell
1 x Modell für Löffel
2 x Kontrollmodelle005 1 Stumpfmodell/Sägemodell 1 005 5 Fräsmodell 1 012 0 Mittelwertartikulator 1 020 1 Basis für Vorbissnahme 1 021 1 Individueller Löffel 1 024 0 Übertragungskappe 2 120 0 Teleskopierende Krone 2 005 3 Modell nach Überabdruck 1 021 3 Basis für Bissregistrierung 1 022 0 Bisswall 1 021 5 Basis für Aufstellung 1 für Vorabanprobe 201 0 Metallbasis 1 301 0 Aufstellung, Grundeinheit 1 302 0 Aufstellen Wachs oder Kunststoff je Zahn 1 361 0 Fertigstellung Grundeinheit 1 362 0 Fertigstellen je Zahn 12 933 0 Versandkosten 6 nicht im Praxislabor 970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung 4 Mat. Frontzahn 6 Mat. Seitenzahn 6
Tipp- Eventuelle Metallverbindungen sind nicht abrechenbar.
- Eine Berechnung der Eingangsdesinfektion ist nicht möglich.
- Sollte aus Gründen der exakten Bissregistrierung ein neuer Biss genommen werden, sind zusätzlich (wegen Insuffizienz des stomatognathen Systems) erneut die Positionen L-Nr. 012 0 „Mittelwertartikulator“ und L-Nr. 303 0 „Aufstellen Metall je Zahn“ (je umgestellten Zahn) über BEL II abrechenbar.
- Die L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ beschreibt eine gegossene Metallbasis. Eine digitale Herstellung ist somit nahezu ausgeschlossen.
- Die L-Nr. 806 0 „Gegossenes Basisteil“ ist nicht neben der L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ abrechnungsfähig.
- Die Anzahl der Modelle und Kontrollmodelle muss nicht der Anzahl der Abformungen entsprechen.
- In Abhängigkeit von der gewählten Arbeitsweise können sich erhebliche Unterschiede in der Abrechnung ergeben. Wir empfehlen daher, Ihre spezifischen Prozessschritte zu überprüfen.
- Fakultative Leistungen bei Verwendung eines Gesichtsbogens
(0)BEL II/BEB Zahntechnik® Abrechenbare Leistungen Menge Anmerkung 1.05.01.0 Präzisionskontrollsockel 2 1.09.03.0 Modell mit Systemteil in Kausimulator montieren 1 1.09.05.0 Montage eines Gegenkiefermodells 1
Tipp
Sollte ein Gesichtsbogen angewendet werden, entfällt die L-Nr. 012 0 „Mittelwertartikulator“. - Fakultative Leistungen
(0)BEL II Abrechenbare Leistungen Menge Anmerkung 021 2 Funktionslöffel 1 alternativ zu L-Nr. 021 1 303 0 Aufstellen Metall je Zahn 12 341 0 Übertragung je Zahn je 384 0 Zahn zahnfarben hinterlegt je
Hinweise- Innerhalb des BEL II sind die jeweiligen Leistungsinhalte zu beachten.
- Die L-Nr. 341 0 „Übertragung je Zahn“ bedeutet die Übertragung einer auf einer Wachs- oder Kunststoffbasis erfolgten Aufstellung auf eine Metallbasis und ist je Zahn abrechenbar.
- Die L-Nr. 384 0 „Zahn zahnfarben hinterlegt“ ist im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar.
- Die L-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“ ist nicht im Festzuschuss 4.1 hinterlegt und somit auch nicht abrechenbar.
- Die eventuellen Kunststoffstümpfe sind im BEL II mit keiner Leistung abrechenbar.






