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GOZ 2050
Restauration, einflächig

Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2050 Schnellcheck

Punktzahl:213
Faktoren:1,0 : 11,98 €2,3 : 27,55 €3,5 : 41,93 €
  • Abrechenbar
    • je Kavität, einflächig
    • bei getrennten Kavitäten auch mehrmals je Zahn
    • für eine Füllung ohne Adhäsivtechnik oder Mehrschichttechnik aus plastischem Füllmaterial
    • an Milchzähnen und an bleibenden Zähnen
    • für eine retrograde Füllung
    • für erweiterte Fissurenversiegelung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparieren der Kavität
    • Unterfüllung
    • Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
    • Restauration mit plastischem Füllmaterial
  • Nicht abrechenbar
    • zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (z. B. während der Präparation) (= GOZ 2180)
    • für temporären, speicheldichten Verschluss (= GOZ 2020)
    • für mehr als einflächige plastische Füllungen (= GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110)
    • für Restaurationen aus Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (= GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2010, GOZ 2120)
    • orts- und zeitgleich neben GOZ 2130 (Kontrolle, Polieren/Finieren einer Restauration)
    • für Einlagefüllungen (= GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170)
    • neben GOZ 2190 (gegossener Stiftaufbau)
    • neben GOZ 2195 (konfektionierter Schraubenaufbau, Glasfaserstift)
    • neben GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • Abdeckung des Schraubenkanals einer implantatgetragenen Krone (= Bestandteil der GOZ 2200, GOZ 5000, GOZ 5040)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
    • GOÄ Ä5000 ff. (Röntgendiagnostik)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 2150 ff. (Einlagefüllungen)
    • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
    • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
    • GOZ 2350 (Amputation/Versorgung der vitalen Pulpa)
    • GOZ 2440 (Wurzelfüllung)
    • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 5000 ff. (Ankerkronen)
    • In Folgesitzung GOZ 2130 (Kontrolle, Polieren/Finieren einer Restauration)

    Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können z. B. sein:

    • Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
    • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
    • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
    • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
    • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
    • Verschluss offener Dentintubuli mittels Laser
    • Anwendung eines Kariesdetektors
    • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
    • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
    • präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
    • dentinadhäsive Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik
    • Auftragen von flüssigem Kofferdam
    • Reposition von frakturierten Zahnfragmenten mittels Adhäsivtechnik
    • Zahnumformung
    • Verschluss eines Diastemas mittels Adhäsivtechnik
    • Diagnose der Erosion mittels BEWE-Screening-Test.
    • approximale Schmelzreduktion, interdentales Strippen
    • Kanalverankerter Kronenaufbau
    • Goldhämmerfüllung
    • parapulpäre Stiftverankerung einer Füllung
    • Entfernen von parapulpären Stiften
    • Aufbaufüllung mit Stiftaufbau nach endontischer Versorgung ohne Aufnahme einer Krone
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Kavität, einflächig
  • bei getrennten Kavitäten auch mehrmals je Zahn
  • für eine Füllung ohne Adhäsivtechnik oder Mehrschichttechnik aus plastischem Füllmaterial
  • an Milchzähnen und an bleibenden Zähnen
  • für eine retrograde Füllung
  • für erweiterte Fissurenversiegelung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren der Kavität
  • Unterfüllung
  • Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
  • Restauration mit plastischem Füllmaterial
no-check
Nicht abrechenbar
  • zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (z. B. während der Präparation) (= GOZ 2180)
  • für temporären, speicheldichten Verschluss (= GOZ 2020)
  • für mehr als einflächige plastische Füllungen (= GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110)
  • für Restaurationen aus Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (= GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2010, GOZ 2120)
  • orts- und zeitgleich neben GOZ 2130 (Kontrolle, Polieren/Finieren einer Restauration)
  • für Einlagefüllungen (= GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170)
  • neben GOZ 2190 (gegossener Stiftaufbau)
  • neben GOZ 2195 (konfektionierter Schraubenaufbau, Glasfaserstift)
  • neben GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • Abdeckung des Schraubenkanals einer implantatgetragenen Krone (= Bestandteil der GOZ 2200, GOZ 5000, GOZ 5040)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
  • GOÄ Ä5000 ff. (Röntgendiagnostik)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2150 ff. (Einlagefüllungen)
  • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 2350 (Amputation/Versorgung der vitalen Pulpa)
  • GOZ 2440 (Wurzelfüllung)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 5000 ff. (Ankerkronen)
  • In Folgesitzung GOZ 2130 (Kontrolle, Polieren/Finieren einer Restauration)

Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können z. B. sein:

  • Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
  • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
  • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
  • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
  • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
  • Verschluss offener Dentintubuli mittels Laser
  • Anwendung eines Kariesdetektors
  • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
  • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
  • präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
  • dentinadhäsive Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik
  • Auftragen von flüssigem Kofferdam
  • Reposition von frakturierten Zahnfragmenten mittels Adhäsivtechnik
  • Zahnumformung
  • Verschluss eines Diastemas mittels Adhäsivtechnik
  • Diagnose der Erosion mittels BEWE-Screening-Test.
  • approximale Schmelzreduktion, interdentales Strippen
  • Kanalverankerter Kronenaufbau
  • Goldhämmerfüllung
  • parapulpäre Stiftverankerung einer Füllung
  • Entfernen von parapulpären Stiften
  • Aufbaufüllung mit Stiftaufbau nach endontischer Versorgung ohne Aufnahme einer Krone
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl und Lage der Kavitäten (Füllungsflächen)
    • Material für Unterfüllung
    • Anlegen einer Matrize
    • verwendete Hilfsmittel, z. B. Keil, Streifen
    • verwendetes plastisches Füllmaterial
    • ggf. Angaben zur Farbe der Füllung
    • Chargennummer der verwendeten Materialien
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Versorgung einer Kavität mit einer definitiven Füllung, z. B. aus Glasionomerzement, Zement oder Kunststoff (ohne Adhäsivtechnik).

      Anlegen von Formgebungshilfen (z. B. Matrizen) in Verbindung mit den GOZ-Nr. 2050
      Das Anlegen von Matrizen und anderen Formgebungshilfen ist Bestandteil der plastischen Füllungen gemäß GOZ-Nr. 2050 und kann nicht zusätzlich nach GOZ-Nr. 2030 berechnet werden.

      Erweiterte Fissurenversiegelung
      Erweiterte Fissurenversiegelungen sind mit den GOZ-Nrn. 2050/2060ff berechnungsfähig.

      Füllung am gleichen Zahn wie Fissurenversiegelung
      Wenn an einem Zahn eine Versiegelung einer kariesfreien Fissur und eine weitere kariöse Fissur gefüllt werden muss, so kann ggf. neben den GOZ-Nrn. 2050/2060 die GOZ-Nr. 2000 am gleichen Zahn berechnet werden.
      Voraussetzung: Es muss sich um eine von der Fissurenversiegelung getrennte Kavität handelt.

      Retrograde Füllung
      Die Berechnung erfolgt mit den GOZ-Nrn. 2050ff nach einer Wurzelspitzenresektion, je retrograder Füllung. Hinweis: Diese Auffassung vertritt auch die BZÄK im GOZ-Kommentar (siehe GOZ-Nr. 2440 – zusätzlich berechnungsfähige Leistungen).

      Kronenpräparation
      Die Berechnung der GOZ-Nr. 2050 in gleicher Sitzung mit einer Kronenpräparation ist nicht möglich (= GOZ-Nr. 2180, ggf. zzgl. GOZ-Nr. 2197). Wurde jedoch in einer anderen (früheren) Sitzung der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2050 erfüllt, so kann diese auch berechnet werden - dies kann auch vor einer Präparation der Fall sein, z. B. wenn sich erst nach der Füllungstherapie herausstellt, dass eine Kronenversorgung notwendig ist oder die klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss.
      *Tipp:** Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nrn. 2050–2120 ist die Erbringung des Leistungsinhalts, jedoch nicht die tatsächliche Verbleibdauer der Restauration im Mund des Patienten.

      Füllungen/Aufbaufüllungen in Verbindung mit Einlagefüllungen
      Neben den GOZ-Nrn. 2150, 2160 und 2170 sind die GOZ-Nr. 2050, 2180 am selben Zahn orts- und zeitgleich nicht berechnungsfähig.

      Füllungspolitur
      Politur/Finieren einer Restauration (unabhängig vom Material) ist erst in einer Folgesitzung mit der GOZ-Nr. 2130 berechnungsfähig. In gleicher Sitzung, in der die Applikation erfolgt, ist die Politur mit den GOZ-Nrn. 2050–2120 abgegolten. Die GOZ-Nr. 2130 ist je Restauration (nicht je Zahn oder Fläche!), ggf. auch mehrfach je Zahn möglich. Die Politur ist für die gleiche Restauration zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit der GOZ-Nr. 2130 berechnungsfähig. Eine zeitliche Einschränkung bzgl. der erneuten Berechnung ist nicht vorgeschrieben. Das Alter der Restauration oder ob diese von einem anderen Zahnarzt gelegt wurde, ist für den Ansatz der GOZ-Nr. 2130 unerheblich.
      Ggf. kann die Kontrolle/Politur einer Restauration während deren Lebensdauer mehrfach notwendig sein.

      Stiftverankerung einer Füllung
      Die Stiftverankerung einer Füllung ist in der GOZ nicht vorgesehen und wird analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ abgerechnet.

      Wurzelstift und Aufbaufüllung ohne Aufnahme einer Krone
      Wir der Zahn mit einem Wurzelstift und einer Aufbaufüllung versorgt, ohne dass eine Krone eingegliedert wird, stellt die eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.

      Okklusale Wiederherstellung einer eröffneten Krone
      Muss eine okklusal eröffnete Krone z. B. nach endontischer Versorgung eines Zahnes wiederhergestellt (verschlossen) werden, stellt dies keine Maßnahme gemäß der GOZ-Nr. 2050 dar, sondern eine Wiederherstellung der Krone gemäß den GOZ-Nrn. 232/2197 dar.

      Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Nummer 2050 gilt für alle einflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.

      Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Entfernen einer Füllung
      • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
      • Wurzelkaries
      • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
      • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
      • Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
      • Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
      • Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Kariesdetektor § 6 Abs. 1
      • Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
      • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
      • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
      • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
      • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
      • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
      • Politur in gesonderter Sitzung GOZ 2130
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120: Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz- Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.

      Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.“

  • Textbausteine
    • "Zahnzusatzversicherung erstattet GOZ-Nr. 2040 nicht"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet die Leistung GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi) bei der Versorgung mit einer Komposit-Füllung nicht – mit der Begründung, dass es sich hier um eine Sachleistung handelt. Sachleistungen muss Ihr Behandler über die Versichertenkarte mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

      Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 12 SGB V Abs. 1 Anspruch auf ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Behandlung. Diese wäre bei der Füllungstherapie eine Amalgamfüllung gewesen. Die Möglichkeit einer höherwertigeren Behandlung bei gesetzlich Versicherten, ohne Verlust des Kassenanteils, wurde mit § 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen und für kieferorthopädische Behandlung geschaffen.

      Wir haben Sie über die Alternativen aufgeklärt, und Sie wählten eine höherwertigere Therapie als eine Amalgamfüllung, nämlich die Komposit-Restauration. Bei dieser Restaurationsart bedarf es einer absoluten Trockenlegung (Zahn darf während der Füllungslegung nicht mit Speichel in Berührung kommen), das kann der Behandler nur mit einem Spanngummi erreichen. Für eine Amalgamfüllung wäre dieses nicht notwendig. Das heißt für Sie: Alle Leistungen, die für die Amalgamfüllung in gleicher Größe notwendig gewesen wären, müssten über die Versichertenkarte abgerechnet werden – und im Umkehrschluss müssen alle Leistungen, die ausschließlich für die Komposit-Restauration notwendig sind, wie der Spanngummi, privat berechnet werden. Genau das haben wir getan.

      Die Aussage Ihrer Zahnzusatzversicherung ist damit falsch; eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.

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