Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2070
Restauration, zweiflächig
Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, zweiflächig
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2070 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kavität, zweiflächig
- bei getrennten Kavitäten auch mehrmals je Zahn
- für eine Füllung ohne Adhäsivtechnik oder Mehrschichttechnik aus plastischem Material
- für erweiterte Fissurenversiegelung
- an Milchzähnen und an bleibenden Zähnen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Präparieren der Kavität
- Unterfüllung
- Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
- Restauration mit plastischem Füllmaterial
- Nicht abrechenbar
- zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone
- für temporären, speicheldichten Verschluss (= GOZ 2020) Für einflächige oder mehr als zweiflächige plastische Füllungen (= GOZ 2050, GOZ 2090, GOZ 2110)
- für Restaurationen aus Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (= GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2110, GOZ 2120)
- orts- und zeitgleich neben GOZ 2130 (Kontrolle, Polieren/Finieren einer Restauration)
- für Einlagefüllungen (= GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170)
- neben GOZ 2190 (gegossener Stiftaufbau)
- neben GOZ 2195 (konfektionierter Schraubenaufbau, Glasfaserstift)
- neben GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- Abdeckung des Schraubenkanals einer implantatgetragenen Krone (= Bestandteil der GOZ 2200, GOZ 5000, GOZ 5040)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. ( Röntgendiagnostik)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2150 ff. (Einlagefüllungen)
- GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
- GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
- GOZ 2350 (Amputation/Versorgung der vitalen Pulpa)
- GOZ 2440 (Wurzelfüllung)
- GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
- GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 5000 ff. (Ankerkronen)
- In Folgesitzung GOZ 2130 (Kontrolle, Polieren/Finieren einer Restauration)
**Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können z. B. sein:
- Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
- Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
- Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
- Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
- Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
- Verschluss offener Dentintubuli mittels Laser
- Anwendung eines Kariesdetektors
- Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
- Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
- Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
- Dentinadhäsive Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik
- Auftragen von flüssigem Kofferdam
- Reposition von frakturierten Zahnfragmenten mittels Adhäsivtechnik
- Zahnumformung
- Verschluss eines Diastemas mittels Adhäsivtechnik
- Diagnose der Erosion mittels BEWE-Screening-Test.
- Approximale Schmelzreduktion, interdentales Strippen
- Kanalverankerter Kronenaufbau
- Goldhämmerfüllung
- Parapulpäre Stiftverankerung einer Füllung
- Entfernen von parapulpären Stiften
- Aufbaufüllung mit Stiftaufbau nach endontischer Versorgung ohne Aufnahme einer Krone
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Anzahl und Lage der Kavitäten (Füllungsflächen)
- Material für Unterfüllung
- Anlegen einer Matrize
- verwendete Hilfsmittel, z. B. Keil, Streifen
- verwendetes plastisches Füllmaterial
- ggf. Angaben zur Farbe der Füllung
- Chargennummer der verwendeten Materialien
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Versorgung einer Kavität mit einer definitiven Füllung, z. B. aus Amalgam, Glasionomer, Zement oder Kunststoff (ohne Adhäsivtechnik).
Anlegen von Formgebungshilfen (z. B. Matrizen) in Verbindung mit den GOZ-Nr. 2070
Das Anlegen von Matrizen und anderen Formgebungshilfen ist Bestandteil der plastischen Füllungen gemäß GOZ-Nr. 2070 und kann nicht zusätzlich nach GOZ-Nr. 2030 berechnet werden.Erweiterte Fissurenversiegelung
Erweiterte Fissurenversiegelungen sind mit den GOZ-Nrn. 2050/2060ff berechnungsfähig.Füllung am gleichen Zahn wie Fissurenversiegelung
Wenn an einem Zahn eine Versiegelung einer kariesfreien Fissur und eine weitere kariöse Fissur gefüllt werden muss, so kann ggf. neben den GOZ-Nrn. 2070/2070 die GOZ-Nr. 2000 am gleichen Zahn berechnet werden. Voraussetzung: Es muss sich um eine von der Fissurenversiegelung getrennte Kavität handelt.Kronenpräparation
Die Berechnung der GOZ-Nr. 2070 in gleicher Sitzung mit einer Kronenpräparation ist nicht möglich (= GOZ-Nr. 2180, ggf. zzgl. GOZ-Nr. 2197). Wurde jedoch in einer anderen (früheren) Sitzung der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2050 erfüllt, so kann diese auch berechnet werden - dies kann auch vor einer Präparation der Fall sein, z. B. wenn sich erst nach der Füllungstherapie herausstellt, dass eine Kronenversorgung notwendig ist oder die klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss. Tipp: Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nrn. 2050–2120 ist die Erbringung des Leistungsinhalts, jedoch nicht die tatsächliche Verbleibdauer der Restauration im Mund des Patienten.Füllungen/Aufbaufüllungen in Verbindung mit Einlagefüllungen
Neben den GOZ-Nrn. 2150, 2160 und 2170 sind die GOZ-Nr. 2050, 2180 am selben Zahn orts- und zeitgleich nicht berechnungsfähig.Füllungspolitur
Politur/Finieren einer Restauration (unabhängig vom Material) ist erst in einer Folgesitzung mit der GOZ-Nr. 2130 berechnungsfähig. In gleicher Sitzung, in der die Applikation erfolgt, ist die Politur mit den GOZ-Nrn. 2050–2120 abgegolten. Die GOZ-Nr. 2130 ist je Restauration (nicht je Zahn oder Fläche!), ggf. auch mehrfach je Zahn möglich. Die Politur ist für die gleiche Restauration zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit der GOZ-Nr. 2130 berechnungsfähig. Eine zeitliche Einschränkung bzgl. der erneuten Berechnung ist nicht vorgeschrieben. Das Alter der Restauration oder ob diese von einem anderen Zahnarzt gelegt wurde, ist für den Ansatz der GOZ-Nr. 2130 unerheblich.Ggf. kann die Kontrolle/Politur einer Restauration während deren Lebensdauer mehrfach notwendig sein.
Stiftverankerung einer Füllung
Die Stiftverankerung einer Füllung ist in der GOZ nicht vorgesehen und wird analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ abgerechnet.Wurzelstift und Aufbaufüllung ohne Aufnahme einer Krone
Wir der Zahn mit einem Wurzelstift und einer Aufbaufüllung versorgt, ohne dass eine Krone eingegliedert wird, stellt die eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Nummer 2070 gilt für alle zweiflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.
Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.
Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Entfernen einer Füllung
- Subgingivale Ausdehnung der Kavität
- Wurzelkaries
- Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
- Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
- Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
- Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Besondere Maßnahmen GOZ 2030
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
- Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
- Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
- Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
- Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
- Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
- Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
- Stiftverankerung einer Füllung nach § 6 Abs. 1
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120: Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz- Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.
Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Restauration ist keine Aufbaufüllung"
In einer Präparationssitzung notwendige Füllungen unter Kronen oder Brückenankern müssen als Aufbaufüllung nach GOZ 2180 berechnet werden. Bei adhäsiver Befestigung kann die Leistung GOZ 2197 zusätzlich anfallen.
In dem hier vorliegenden Fall wurde eine Füllung vor der Präparationssitzung in einer vorherigen Sitzung gelegt. Der Zahn wurde zu einem späteren Zeitpunkt überkront. Wann dies stattfindet, konnte zu dem Termin der Füllungslegung nicht vorausgesagt werden. Es kann daher auch von keinem Kostenerstatter verlangt werden, dass die erbrachte Leistung mit der Leistung 2180 berechnet werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt der Zahn überkront wurde. Hier muss zwischen BEMA (Kassenleistungen) und GOZ (Privatleistungen) unterschieden werden. Der BEMA besagt, dass eine Füllung vor einer geplanten Überkronung als Aufbaufüllung berechnet werden muss. Allerdings ist die 2-flächige Aufbaufüllung nach BEMA besser bewertet als die GOZ 2180 bei 3,5-fachem Satz.
Die Versorgung eines Zahnes mit einer Füllung ist weder Bestandteil der weitergehenden Leistungen, noch ist dies Voraussetzung für die Erbringung weitergehender Leistungen, noch ist dies eine besondere Ausführung der weitergehenden Leistungen. Besteht vor der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme eines Inlays, einer Krone, eines Brücken- oder Prothesenankers die Notwendigkeit für eine Füllung, kann diese unabhängig vom zeitlichen Abstand der beiden Maßnahmen berechnet werden.
In der Regel ist es zahnmedizinisch sinnvoll, vor weitergehenden Maßnahmen an zu versorgenden Zähnen die alten Restaurationen zu entfernen und den Zahn konservierend vorzubehandeln. Damit können substanzaufbauende, substanzersetzende, nerverhaltende Maßnahmen oder auch Wurzelkanalbehandlungen und parodontale Maßnahmen gemeint sein. In vielen Fällen ist dieses Vorgehen geboten, um die Reaktion des Zahnes auf die Maßnahmen abzuwarten, insbesondere um die Entwicklung eventueller pathologischer Folgen abzuwarten bzw. auszuschließen, bevor eine weitergehende Restauration erfolgt. Für die Berechnungsfähigkeit der Leistungen nach Nrn. 2050 ff. ist entscheidend, ob deren Inhalt erbracht worden ist, nicht jedoch die Liegedauer der Füllung. Sobald die Leistungsbestandteile einer Füllung (im Wesentlichen: Approximalgestaltung zu den Nachbarzähnen und okklusale Passgenauigkeit zum Gegenkiefer) erbracht worden sind, kann diese Leistung auch berechnet werden.
- „Mehrere Füllungen an einem Zahn"
Es liegt in der Anatomie eines Zahnes, dass er von mehreren Seiten von Karies befallen werden kann. Der Aussage, dass mehrere Füllungen an einem Zahn nicht berechenbar seien, kann nicht gefolgt werden. Es ist sehr wohl möglich, dass bei einer minimalinvasiven Therapie substanzschonend präpariert wird und dadurch mehrere Kavitäten versorgt werden.
Es kommt doch häufig vor, dass sich Karies im Approximalraum (interdental) bildet. In so einem Fall kann der Zahn sowohl von mesial als auch von distal eine Füllung erhalten, die Flächenangaben (mo und do) können sich dabei sogar überschneiden. Hinzu kann dann noch Fissurenkaries kommen, um dann die okklusale Fläche erneut in der Rechnung auftauchen zu lassen. Diese Restaurationen sind trotzdem alles selbständige, einzeln erbrachte Leistungen und somit berechnungsfähig.
- „Zahnzusatzversicherung erstattet die GOZ-Nr. 2040 nicht"
Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet die Leistung GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi) bei der Versorgung mit einer Komposit-Füllung nicht – mit der Begründung, dass es sich hier um eine Sachleistung handelt. Sachleistungen muss Ihr Behandler über die Versichertenkarte mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.
Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 12 SGB V Abs. 1 Anspruch auf ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Behandlung. Diese wäre bei der Füllungstherapie eine Amalgamfüllung gewesen. Die Möglichkeit einer höherwertigeren Behandlung bei gesetzlich Versicherten, ohne Verlust des Kassenanteils, wurde mit § 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen und für kieferorthopädische Behandlung geschaffen.
Wir haben Sie über die Alternativen aufgeklärt, und Sie wählten eine höherwertigere Therapie als eine Amalgamfüllung, nämlich die Komposit-Restauration. Bei dieser Restaurationsart bedarf es einer absoluten Trockenlegung (Zahn darf während der Füllungslegung nicht mit Speichel in Berührung kommen), das kann der Behandler nur mit einem Spanngummi erreichen. Für eine Amalgamfüllung wäre dieses nicht notwendig. Das heißt für Sie: Alle Leistungen, die für die Amalgamfüllung in gleicher Größe notwendig gewesen wären, müssten über die Versichertenkarte abgerechnet werden – und im Umkehrschluss müssen alle Leistungen, die ausschließlich für die Komposit-Restauration notwendig sind, wie der Spanngummi, privat berechnet werden. Genau das haben wir getan.
Die Aussage Ihrer Zahnzusatzversicherung ist damit falsch; eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Begleitleistungen bei Zahnzusatzversicherung"
Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.
Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnten § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.
Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.
- „Restauration ist keine Aufbaufüllung"












