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BEMA 91c
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, metallische Teilkrone

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn
c) Metallische Teilkrone

BEMA 91c Schnellcheck

Punktzahl:136
  • Abrechenbar
    • je Teilkrone aus Metall als Brückenanker (unverblendet)
    • Teilkrone aus Metall als Brückenanker (unverblendet) zur Versorgung eines hemisezierten Molaren
      • wenn parodontale Wertigkeit gegeben (selten) und
      • bei geschlossener Zahnreihe oder
      • falls mesialer Molarenanteil endständig
      • zur Wiederherstellung einer geschlossenen Zahnreihe in einem Kiefer
      • bei zahnbegrenzten Lücken
      • bei Freiendbrücken
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation
    • Abformung
    • ggf. Farbbestimmung (bei vestibulärer Verblendung)
    • Bissnahme
    • Einproben
    • Einzementieren der Krone
    • Kontrolle und Adjustierung der Okklusion
    • Nachkontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • BEMA 91d bei herausnehmbaren Brücken
    • BEMA 91e bei Verwendung zu anderen Zwecken als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken, z. Bsp. bei Kombinationsversorgungen, bei Brückenteilung
    • BEMA 91a bis BEMA 91c für alle nicht metallische Brückenanker, für Retentionsflügel von Adhäsivbrücken, für metallische und nicht metallische Einlagefüllungen als Brückenanker, für Prothesenanker, für Wurzelstiftkappen, für festsitzende Brückenanker im Verbund, die nicht an eine Lücke angrenzen, für Einzelkronen
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
    • konservierende, chirurgische Vorbehandlung
    • Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
    • Röntgendiagnostik (BEMA Ä925a ff. - BEMA Ä935a ff.)
    • Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
    • anschließende Überkronung (BEMA 20a ff., BEMA 91a ff.)
    • besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA 12)
    • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (BEMA 49)
    • konfektionierter/gegossener Stiftaufbau (BEMA 18a/b)
    • provisorische Versorgung (BEMA 19/BEMA 21)
    • besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (BEMA 98a)
    • Diagnose- und Planungsmodelle (BEMA 7b)
    • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (BEMA 89)
    • Brückenspanne (BEMA 92)
    • Material- und Laborkosten
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Teilkrone aus Metall als Brückenanker (unverblendet)
  • Teilkrone aus Metall als Brückenanker (unverblendet) zur Versorgung eines hemisezierten Molaren
    • wenn parodontale Wertigkeit gegeben (selten) und
    • bei geschlossener Zahnreihe oder
    • falls mesialer Molarenanteil endständig
    • zur Wiederherstellung einer geschlossenen Zahnreihe in einem Kiefer
    • bei zahnbegrenzten Lücken
    • bei Freiendbrücken
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation
  • Abformung
  • ggf. Farbbestimmung (bei vestibulärer Verblendung)
  • Bissnahme
  • Einproben
  • Einzementieren der Krone
  • Kontrolle und Adjustierung der Okklusion
  • Nachkontrolle
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • BEMA 91d bei herausnehmbaren Brücken
  • BEMA 91e bei Verwendung zu anderen Zwecken als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken, z. Bsp. bei Kombinationsversorgungen, bei Brückenteilung
  • BEMA 91a bis BEMA 91c für alle nicht metallische Brückenanker, für Retentionsflügel von Adhäsivbrücken, für metallische und nicht metallische Einlagefüllungen als Brückenanker, für Prothesenanker, für Wurzelstiftkappen, für festsitzende Brückenanker im Verbund, die nicht an eine Lücke angrenzen, für Einzelkronen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
  • konservierende, chirurgische Vorbehandlung
  • Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
  • Röntgendiagnostik (BEMA Ä925a ff. - BEMA Ä935a ff.)
  • Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
  • anschließende Überkronung (BEMA 20a ff., BEMA 91a ff.)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (BEMA 49)
  • konfektionierter/gegossener Stiftaufbau (BEMA 18a/b)
  • provisorische Versorgung (BEMA 19/BEMA 21)
  • besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (BEMA 98a)
  • Diagnose- und Planungsmodelle (BEMA 7b)
  • Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (BEMA 89)
  • Brückenspanne (BEMA 92)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
    2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.
    3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91d abzurechnen.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Laborauftrag
    • Zahn, der für die Aufnahme eines Brückenankers nach der BEMA-Nr. 91c präpariert wird
    • Abformung für Gegenkiefer: verwendetes Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
    • verwendetes Material für Bissnahme
    • Präzisionsabformung: verwendetes Material, Anzahl der Abformungen, ggf. Löffelgröße
    • Präparationsart (mit Überkupplung aller Höcker des Zahnes)
    • Art der zahntechnischen Ausführung der (Anker-)Krone: metallische Teilkrone
    • ggf. Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern mit Angabe der jeweiligen Regio
    • ggf. Einprobe
    • Eingliederung: Art der Befestigung (Zementieren)
    • ggf. Zahnersatzkontrolle in separater Sitzung
    • Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
    • Auslagen für zahntechnische Leistungen
      Eigenlaborbeleg: Auslagen für Laborkosten Praxislabor (wird der Patientenrechnung beigefügt)
      Alternativ/ggf. ergänzend: Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
    • Erklärung zur Konformität nach Anhang XIII der MDR zu jeder Sonderanfertigung
    • Eigenanteilsrechnung für den Patienten (Ausnahme: Härtefallregelung bei Regelversorgung aus NEM-Legierung)


    Dokumentationsbeispiele

    Zusätzliche notwendige Dokumentation (Auswahl)
    Eine vollständige Dokumentation ergibt sich erst mit der Aufzeichnung aller im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behandlung stehenden Leistungen. Daher ergänzt folgende Dokumentation die Mindestdokumentation zur Leistung nach der BEMA-Nr. 91c. Folgend wird eine Auswahl typischer Leistungen und Dokumentationen abgebildet.


    • Diagnostik und Untersuchung:
      • eingehende Untersuchung, inklusive Befunddokumentation und Beratung
      • Vitalitätsprüfung: Methode und Ergebnis
      • Röntgendiagnostik: Dokumentation der rechtfertigenden Indikation und des Befundes, Kennziffer 5 – ZE
      • Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung: Abformmaterial, Material Bissregistrat, schriftliche Auswertung der Modelle
      • Erstellen und Dokumentieren des Heil- und Kostenplanes


    • Präparationssitzung:
      • Anästhesien: Art, Name des verwendeten Anästhetikums, Wirkstoff und Menge
      • besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen: Maßnahme (z. B. Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung)
      • ggf. Aufbaufüllung: Flächen, Material und ggf. Art der Befestigung
      • ggf. Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen: Zahnangabe
      • ggf. Abformung mit individuellem laborgefertigtem Löffel oder individualisiertem Löffel (wenn der übliche Löffel nicht ausreicht), Indikation, z. B. tief oder hoch ansetzende Bänder, besondere Kieferformen, auf Grund von Form und Stellung der Restbezahnung etc., ggf. Individualisierungsmaßnahmen bei chairside individualisiertem Löffel, verwendetes Abformmaterial, Anzahl und Menge
      • Provisorium: Art der Ausführung (Herstellungsmethode), Einzelzahnprovisorien oder provisorische Brücke, Material, Art der Befestigung


    • Eingliederungssitzung:
      • ggf. Anästhesien: Art, Name des verwendeten Anästhetikums, Wirkstoff und Menge
      • Eingliederung Brücke: Befestigungsmaterial
        plus Auslagen für berechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (Verbrauchsmaterialbeleg)
        plus zahntechnische Leistungen der Regelversorgung nach BEL II (Gesamtrechnung Praxislabor oder gewerbliches Labor)


    Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Informationen und Hinweise

    • Bei der Brückenversorgung sind diverse gesetzliche Bestimmungen (ZE-Richtlinie, Festzuschussrichtlinie, Anspruchsberechtigung nach §§ 55, 56 SGB V) einzuhalten, die im Zusammenhang mit der Abrechnung der jeweiligen Leistungen nach BEMA stehen. So führt die Zahnersatz-Richtlinie in Nr. 22 auf, dass Brücken – in der Regel Endpfeilerbrücken – angezeigt sind, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.
    • Nach der BEMA-Nr. 91c ist die metallische Teilkrone als Brückenanker berechnungsfähig. Brückenspannen sind nach der BEMA-Nr. 92 berechnungsfähig.
    • Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach den BEMA-Nrn. 91c und 92 (Spanne):
      • Präparation
      • Bissnahme
      • Abformung
      • Einprobe der Brücke
      • Einzementieren der Brücke
      • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
        Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
    • Die Befunddokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt unter
      • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan
        in der Zeile B (Befund)
        in der Zeile R (Regelversorgung) mit dem Kürzel PK für metallische Teilkrone als Brückenanker
      • in Teil II Befunde für Festzuschüsse
        entsprechend des tatsächlichen Befundes in der Befundzeile
        Befund-Klasse 2: zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt
      • Zur Planung der Kosten wird die BEMA-Nr. 91c in Teil III Kostenplanung aufgeführt.
    • Die Abrechnungsdokumentation im Heil- und Kostenplan erfolgt unter
      • V. Rechnungsbeträge
    • Neben der BEMA-Nr. 91c können als Auslagen berechnet werden:
      • Abformmaterial, Bissnahmematerial
      • Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
      • zahntechnische Leistungen nach BEL II
    • Bei disparallelen Pfeilern umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe. Ein Geschiebe ist im Heil- und Kostenplan in der Behandlungsplanung mit „O“ zu kennzeichnen, ggf. kann ein zusätzlicher Hinweis zum Geschiebe im Bemerkungsfeld des HKPs zielführend sein. Die Abrechnung erfolgt nach der BEMA-Nr. 91e.
    • Der Patient erhält eine Eigenanteilsrechnung (Ausnahme zuzahlungsfreie Zahnersatzversorgung bei Härtefallregelung im Rahmen der Regelversorgung mit Material aus Nicht-Edelmetall). Formvorschriften der Rechnungsstellung und Aufbewahrungspflichten sind zu beachten. Der Eigenanteilsrechnung sind eine Ausfertigung der Rechnung über die zahntechnischen Leistungen (Praxislabor und/oder Fremdlabor) sowie ein Praxisverbrauchsmaterialbeleg und die Konformitätserklärung beizulegen.
    • Es empfiehlt sich, auch die Reaktion des Patienten vor und nach der Eingliederung des Zahnersatzes zu dokumentieren, z. B.:
      Patient ZE-Versorgung im Spiegel gezeigt, Patient stimmt Eingliederung zu, ist mit Form und Aussehen sehr zufrieden
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Abrechnungszeitpunkt

      • Eine prothetische Versorgung ist abrechenbar, wenn sie definitiv oder semipermanent eingegliedert wurde, jedoch nicht nach provisorischer Eingliederung.
        • Provisorische Eingliederung bedeutet, dass noch ggf. Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden und der Zahnersatz noch nicht endgültig fertig gestellt ist.
        • Semipermanente Eingliederung bedeutet, dass eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert wird, ohne dass vorläufig weitere Maßnahmen geplant sind.

      Dokumentation

      • Die definitive bzw. semipermanente Art der Eingliederung ist mit dem Datum zu dokumentieren, (Gewährleistungspflicht, Mängelansprüche). Als Eingliederungsdatum gilt grundsätzlich das Datum der endgültigen Eingliederung. Bei Kronen und Brücken, die vorläufig, aber für längere Zeit einzementiert werden, gilt das Datum der vorläufigen Eingliederung. Das entsprechende Datum ist unbedingt in der Patientendokumentation festzuhalten, weil es für eventuelle Mängelansprüche von großer Bedeutung sein kann. Erst nach Eingliederung ist der Heil- und Kostenplan abrechenbar.

      Röntgenbefunde

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. f): Bei Verdacht auf krankhafte Prozesse an Zähnen und im Kieferknochen muss eine röntgenologische Überprüfung erfolgen.
      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können

      Teilleistungen Abrechnung von Teilleistungen erfolgt in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen, durch nicht Verschulden des Zahnarztes, nicht abgeschlossen werden kann, nach Bema 94a

      Parodontalerkrankungen

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. e): Notwendige Parodontalbehandlungen müssen bereits vorgenommen sein.
      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 15. Satz 2: Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können.

      Krankhafte Prozesse

      • Aus der Zahnersatz-Richtlinie 11. d): Bei Zähnen mit krankhaften Prozessen müssen Maßnahmen zur Ausheilung eingeleitet sein. An diesen Zähnen dürfen vorerst nur Interimsmaßnahmen durchgeführt werden. Endgültiger Zahnersatz ist erst nach Ausheilung angezeigt.

      Systematisierung der Kronen nach BEMA 91a – BEMA 91c


      91a metallische Vollkrone
      91b vestibulär verblendete Krone (innerhalb der Verblendgrenzen), vestibuläre Verblendung beinhaltet die Scheidekante von Schneide- und Eckzähnen
      91c metallische Teilkrone mit Überkupplung aller Höcker

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Kronen, aus rein kosmetischen Gründen
      • Verblendungen außerhalb der Verblendgrenze
      • bei FZ 3.2: Verwendung von Teleskop-/Konuskronen auf anderen Zähnen, als auf Eckzähnen oder den ersten Prämolaren, Verwendung von mehr als zwei Teleskopkronen
      • bei Nichtvorliegen des FZ 3.2: Verwendung von teleskop-/Konuskronen anstelle der Regelleistung Halte- und Stützvorrichtungen
      • Verwendung von anderen Verbindungselementen als Teleskop- und Konuskronen
      • neue (nicht erprobte) Verfahren und Materialien zur Kronenherstellung
      • gegossene Einlagefüllung als Brückenanker
      • Verwendung von anderen geschiebearten, als zur Pfeilerparallelisierung von Brücken
      • abnehmbare/herausnehmbare Brücken
      • festsitzendes Langzeitprovisorium im indirekten Verfahren hergestellt = Privatleistung GOZ-Nrn. 7080, 7090, 7100
      • Gleichartige Versorgung, z. B.:
        • Adhäsive Befestigung = GOZ-Nr. 2197
        • Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs = GOZ-Nrn. 5000 ff.
        • Vollverblendung auch innerhalb des Verblendbereichs = GOZ-Nrn. 5000 ff.
        • Vollkeramikbrücke = GOZ-Nrn. 5000 ff.
      • Andersartige Versorgung
        • Brücken als Suprakonstruktion = GOZ-Nrn. 5000 ff.
        • Brücke anstelle herausnehmbarem Zahnersatz (bei Festzuschuss-Befundsituation 3)
      • Privatleistungen:
        • Inlaybrücken = GOZ-Nrn. 5000 ff.
        • Kunststoffbrücken = GOZ-Nrn. 5000 ff.
      • vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
    • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

      Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

      § 55 Leistungsanspruch Zahnersatz

      (…) (4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. (5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.

      § 56 Festsetzung der Regelversorgung

      (…) (2) (…) Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. (…)

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