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BEMA 12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren (bMF)

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

BEMA 12 Schnellcheck

Punktzahl:10
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Sitzung;
      • Datumsangabe, wenn mehrfach in einem Bereich
      • Dokumentation der Maßnahme
    • im Zusammenhang mit
      • Füllungen (Separieren der Zähne, Stillen einer übermäßigen Papillenblutung auch bei KFO-Behandlung),
      • Präparationen bei Kronen und Brücken (Erkennen unter sich gehender Stellen, Darstellung der Präparationsgrenze),
    • Legen von Kofferdam
      • auch im Zusammenhang mit BEMA IP5 (Fissurenversiegelung)
    • Zurückdrängen störenden Zahnfleisches durch provisorische Einlage
    • Separation von Zähnen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
    • für das Anlegen von Spanngummi (Kofferdam), auch bei der Fissurenversiegelung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Füllungen, Fissurenversiegelung oder Präparieren
    • Separieren (auch bei KFO)
    • Beseitigen störenden Zahnfleisches
    • Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
    • Anlegen von Spanngummi (auch in Verbindung mit Fissurenversiegelung nach BEMA IP5)
  • Nicht abrechenbar
    • Zahnfleischverdrängung bei Eingliederung einer Krone aufgrund starker Blutung
    • bei Verwendung von Zelluloidstreifen beim Legen von Kunststofffüllungen
    • bei Zahnfleischverdrängung ausschließlich zum Zweck der Abformung, z. B. mittels Retraktionsfäden, -ringen
    • bei Gussfüllungen (Inlay) (Privatleistung)
    • bei Verwendung von Matrizen oder anderen Mitteln, die der Formung der Füllung dienen
    • für Lichtaushärtung des Füllungsmaterials
    • bei besonderen Maßnahmen bei außervertraglichen Leistungen (z. B. Austausch einer intakten Füllung [Privatleistung])
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Sitzung;
    • Datumsangabe, wenn mehrfach in einem Bereich
    • Dokumentation der Maßnahme
  • im Zusammenhang mit
    • Füllungen (Separieren der Zähne, Stillen einer übermäßigen Papillenblutung auch bei KFO-Behandlung),
    • Präparationen bei Kronen und Brücken (Erkennen unter sich gehender Stellen, Darstellung der Präparationsgrenze),
  • Legen von Kofferdam
    • auch im Zusammenhang mit BEMA IP5 (Fissurenversiegelung)
  • Zurückdrängen störenden Zahnfleisches durch provisorische Einlage
  • Separation von Zähnen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
  • für das Anlegen von Spanngummi (Kofferdam), auch bei der Fissurenversiegelung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Füllungen, Fissurenversiegelung oder Präparieren
  • Separieren (auch bei KFO)
  • Beseitigen störenden Zahnfleisches
  • Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
  • Anlegen von Spanngummi (auch in Verbindung mit Fissurenversiegelung nach BEMA IP5)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Zahnfleischverdrängung bei Eingliederung einer Krone aufgrund starker Blutung
  • bei Verwendung von Zelluloidstreifen beim Legen von Kunststofffüllungen
  • bei Zahnfleischverdrängung ausschließlich zum Zweck der Abformung, z. B. mittels Retraktionsfäden, -ringen
  • bei Gussfüllungen (Inlay) (Privatleistung)
  • bei Verwendung von Matrizen oder anderen Mitteln, die der Formung der Füllung dienen
  • für Lichtaushärtung des Füllungsmaterials
  • bei besonderen Maßnahmen bei außervertraglichen Leistungen (z. B. Austausch einer intakten Füllung [Privatleistung])
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Das Separieren von Zähnen bei kieferorthopädischer Behandlung und das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung können nach Nr. 12 abgerechnet werden.
    2. Die Abrechnung der Nr. 12 im Zusammenhang mit den Nrn. BEMA 18, BEMA 20 und BEMA 91 für das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung, z. B. mittels Retraktionsringen oder -fäden, ist nicht möglich. Muss jedoch störendes Zahnfleisch, z. B. zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z. B. durch Retraktionsringe verdrängt werden, ist die Nr. 12 abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn, Region
    • erfolgte Maßnahme
    • verwendete Materialien
  • Spitta Kommentar

    Bei mehrfacher Abrechnung sind die Zähne anzugeben.
    In der Karteikarte muss das Verfahren bei der Leistung dokumentiert werden.

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