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BEMA 105
Lokale medikamentöse Behandlung Mundschleimhaut (Mu)

Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung

BEMA 105 Schnellcheck

Punktzahl:8
  • Abrechenbar
    • je Sitzung einmal
      • auch bei mehreren Druckstellen
      • auch wenn an beiden Kiefern
    • Aufbringen der Medikamente auf die Mundschleimhaut
    • für lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen
    • für das Aufbringen von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten
    • für die Behandlung von Prothesendruckstellen, wenn die Eingliederung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese länger als drei Monate zurückliegt
    • bei Dentitio difficillis (ohne chirurgische Maßnahmen)

    Eingeschränkt abrechenbar

    • Prothesendruckstellen, wenn Eingliederung länger als drei Monate zurückliegt
    • Prothesendruckstellen nach Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese, wenn Wiederherstellung länger als drei Monate zurückliegt
    • neben BEMA 107 (Zahnsteinentfernung) nur, wenn gezielte Maßnahmen zur Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung durchgeführt werden müssen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Behandlung von Schleimhauterkrankungen
    • für die Behandlung von Prothesendruckstellen
    • Aufbringen von haftenden Medikamenten auf Mundschleimhaut (z. B. bei Aphthen, Herpes, Gingivitis usw.)
  • Nicht abrechenbar
    • neben BEMA 38 (Nachbehandlung bei chirurgischem Eingriff) in derselben Sitzung und im selben Gebiet
    • Beseitigung störender Prothesenränder siehe BEMA 106
    • Mitgabe eines Medikaments zur häuslichen Mundbehandlung
    • in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung nach BEMA AIT a/b, CPT a/b, UPT a ff.
    • für die Nachbehandlung in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA 111)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Sitzung einmal
    • auch bei mehreren Druckstellen
    • auch wenn an beiden Kiefern
  • Aufbringen der Medikamente auf die Mundschleimhaut
  • für lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen
  • für das Aufbringen von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten
  • für die Behandlung von Prothesendruckstellen, wenn die Eingliederung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese länger als drei Monate zurückliegt
  • bei Dentitio difficillis (ohne chirurgische Maßnahmen)

Eingeschränkt abrechenbar

  • Prothesendruckstellen, wenn Eingliederung länger als drei Monate zurückliegt
  • Prothesendruckstellen nach Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese, wenn Wiederherstellung länger als drei Monate zurückliegt
  • neben BEMA 107 (Zahnsteinentfernung) nur, wenn gezielte Maßnahmen zur Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung durchgeführt werden müssen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Behandlung von Schleimhauterkrankungen
  • für die Behandlung von Prothesendruckstellen
  • Aufbringen von haftenden Medikamenten auf Mundschleimhaut (z. B. bei Aphthen, Herpes, Gingivitis usw.)
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 38 (Nachbehandlung bei chirurgischem Eingriff) in derselben Sitzung und im selben Gebiet
  • Beseitigung störender Prothesenränder siehe BEMA 106
  • Mitgabe eines Medikaments zur häuslichen Mundbehandlung
  • in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung nach BEMA AIT a/b, CPT a/b, UPT a ff.
  • für die Nachbehandlung in Verbindung mit einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA 111)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Behandlung von Prothesendruckstellen kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Behandlungsregion
    • Befund/Diagnose, z. B. Gingivitis (simplex, marginalis, catarrhalis, hypertrophicans, ulcerosa), Stomatitis (simplex, catarrhalis, ulcerosa aphthosa), Dentitio difficilis, Dekubitus, Herpes labialis, Aphte/n etc.
    • Behandlungsmaßnahme
    • verwendetes Medikament
  • Spitta Kommentar

    Die BEMA 105 und BEMA 107 sind abrechenbar,

    • wenn sich in Einzelfällen die chirurgische Behandlung der Parodontien verzögert,
    • nach Abschluss der systematischen PAR-Behandlung = Datum des Behandlungsabschlusses auf dem PAR-Status,
    • während der systematischen PAR-Behandlung, wenn die Behandlung der Schleimhaut nicht an der zu behandelnden Schleimhaut, sondern an anderer Stelle erfolgt (z. B. Aphthe, Druckstelle o.ä.).


    Die lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen im Rahmen von PZR-Maßnahmen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.

    Auch wenn die Diagnose nicht angegeben werden muss, ist diese immer in der Karteikarte zu dokumentieren.

    Sind z. B. Plaque, Zahnstein, Konkremente, scharfe Kanten, störende Prothesenränder etc. kausal für die Mundschleimhauterkrankung verantwortlich, müssen diese vor der Mundschleimhautbehandlung beseitigt werden. Die Dokumentation diesbezüglich ist obligat.


    BEMA 105 im zeitlichen Zusammenhang mit der Abrechnung der BEMA 107 (Zst) und 49 (Exz1)

    Die medikamentöse Versorgung von „Wunden“ bzw. die Versorgung des lädierten Zahnfleisches nach Zahnsteinentfernung und Exzision als unterstützende Behandlungsmaßnahme, um eine schnelle und komplikationslose Heilung herbeizuführen, gehört zum Leistungsinhalt der BEMA 107 und 49 und ist nicht zusätzlich als 105 (Mu) abrechenbar.

    Die Abrechnung der BEMA 105 neben BEMA 107 und 49 ist möglich, wenn es sich um eine/mehrere weitere Erkrankung/en, getrennte Leistungsinhalte und/oder getrennte Regionen handelt. Eine gute Dokumentation ist erforderlich, z. B. 17-47 supragingivalen Zahnstein mit Handinstrumenten und Ultraschall entfernt, regio 43 Behandlung einer Aphte mit Salbe [Name des Medikaments] = Abrechnung: 1 x 107 und 1 x 105.


    BEMA 105 im zeitlichen Zusammenhang mit der Neuanfertigung oder Wiederherstellung der Funktion von Prothesen

    Für die Behandlung von Prothesendruckstellen innerhalb von drei Monaten nach Eingliederung oder Wiederherstellung ist die BEMA 105 nicht abrechenbar. Liegt jedoch eine andere/weitere Diagnose in einer anderen/weiteren Region vor, ist die BEMA 105 abrechenbar. Dies lässt sich nur aus einer genauen Dokumentation in der Patientenkartei erkennen!


    BEMA 105 im zeitlichen Zusammenhang mit Parodontitistherapie

    Während und unmittelbar nach einer Parodontitistherapie (im Rahmen der Nachbehandlungen nach der BEMA 111) kann die Leistung nach der BEMA 105 nicht abgerechnet werden, da diese Leistung abgegolten ist. Die zeitgleiche Herpes-labialis-Behandlung und/oder die Behandlung von Aphten sind denkbar. Eine genaue und vollständige Dokumentation (Diagnose, Zahn/regio und Maßnahme) entscheidet somit über die „Nebeneinanderabrechenbarkeit“ der Leistungen.


    BEMA 105 für die Behandlung an Implantaten

    Nach den allgemeinen Behandlungsrichtlinien B VII. Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen ist die Abrechnung kassenzahnärztlicher Leistungen nur bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation im Bereich der GKV möglich. Dies gilt auch für Begleitleistungen im Zusammenhang mit Implantaten. Wenn nicht von einer Ausnahmeindikation ausgegangen werden kann, entspricht die Abrechnung der BEMA 105 nicht den gesetzlichen Vorgaben und Behandlungsrichtlinien. Diese Behandlung stellt keine Kassenleistung dar. Die Abrechnung erfolgt nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) nach GOZ 4020. Wird zusätzlich ein antibakteriell wirkendes Medikament am Implantat eingebracht, kann dies gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Eine Abrechnung nach der GOZ 4025 ist dafür nicht möglich, da in der Leistungsbeschreibung „je Zahn” aufgeführt ist.

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