Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA ePA2
Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte (ePA2)
Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte
BEMA ePA2 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte
- die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen
- die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten (strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderen Daten liefern): Name, Adresse des Patienten, verschlüsselte Diagnosen u.v.m.
- die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
- eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können
- vor Eintragung Überprüfung, ob eine Ergänzung oder Korrektur der Patientendaten vorzunehmen ist
- Nicht abrechenbar
- neben der Nr. ePA für das Erstbefüllen der elektronischen Patientenakte
- für nachträgliche Eintragungen aus vergangenen Behandlungen
- mehr als einmal bei mehreren Sachverhalten
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema Ä1 (Beratung)
- Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
- Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
- Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst
- die Verarbeitung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte nach Maßgabe des § 346 Abs. 1 SGB V,
- die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
- die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
- erforderlichenfalls die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
- Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
- Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte i. S. v. § 346 Abs. 3 SGB V nach der Ordnungsnummer 646 gem. Anlage 1 Ziffer 2.4.7 BMV-Z abrechenbar.
Entscheidungserhebliche Gründe
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG, BGBl. 2024 I Nr. 101 vom 25.03.2024) hat sich der Gesetzgeber bezogen auf die elektronische Patientenakte für eine so bezeichnete Widerspruchslösung entschieden, wonach die gesetzlichen Krankenkassen für jeden Versicherten eine elektronische Patientenakte anlegen, sofern und soweit der Versicherte nicht widerspricht (Opt-Out).
Im Zuge dessen ist insbesondere neben der Befüllung auf Verlangen des Versicherten eine obligatorische Befüllung mit bestimmten Daten vorgesehen worden, weshalb die bisherige sprachliche Bezugnahme auf Verlangensleistungen entfällt. Angesichts der nunmehr grundsätzlich vor-gesehenen Zugriffsfreigabe für einen Zeitraum von 90 Tagen durch Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ohne aktive Erklärung der Einwilligung seitens des Versicherten entfällt die generelle Einholung einer Einwilligung zugunsten der Einwilligung in Einzelfällen.
Im Übrigen sind die Leistungsbeschreibungen inhaltlich unverändert geblieben und lediglich im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen aktualisiert worden. Insbesondere wird auf die für Erst- und Folgebefüllungen maßgebenden Bestimmungen von § 346 Abs. 3 und Abs. 1 SGB V Bezug genommen. Aus den dort normierten weiteren Gesetzesverweisen auf die Regelungen der §§ 347 ff. SGB V ergibt sich mittelbar der jeweils aktuelle gegenständliche Umfang der von Zahnärzten in die elektronische Patientenakte obligatorisch oder auf Verlangen des Versicherten ein-zustellenden Daten.
Der Begriff der Datenverarbeitung wird als Oberbegriff verwendet und umfasst u. a. zugleich die Erfassung und Speicherung.
Mit den vorgenommenen Anpassungen wird der unmittelbar kraft übergeordneten formellen Gesetzesrechts geltenden veränderten Rechtslage inhaltlich und redaktionell Rechnung getragen. Änderungen für das Gebührenrecht, die nicht bereits kraft Gesetzes Geltung haben, sind damit nicht verbunden. Da überdies Anpassungen in den Systemen der Zahnarztpraxen und Krankenkassen nicht erforderlich werden, erscheint ein zeitnahes Inkrafttreten zum 01.01.2026 angemessen. Einer Vorlaufzeit für Zahnärzte und Krankenkassen zur Umstellung laufender Prozesse bedarf es vorliegend nicht.
- Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst
- Dokumentation
(0)Mindestangaben der Dokumentation Anmerkung/Information zur Dokumentation Einwilligung des Patienten auf den elektronischen Datensatz - Eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können.
- Spitta Kommentar
- vor der Eintragung ist vom Vertragszahnarzt/der Vertragszahnärztin zu prüfen, ob Gründe gegen eine Eintragung vorliegen, z. B. durch Gefährdung des therapeutischen Ziels
- Angaben/Aktualisierungen müssen aus der aktuellen Behandlung resultieren
Evaluierung:
Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen evaluiert nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für die Jahre 2022 und 2023 die Entwicklung der Leistung nach Nr. ePA2. Bewertet wird insbesondere die Abrechnungshäufigkeit der Leistung nach Nr. ePA2. Bewertet wird insbesondere die Abrechnungshäufigkeit der Leistung nach ePA2 je Fall.









