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BEMA 106
Beseitigung scharfer Zahnkanten (sK)

Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung

BEMA 106 Schnellcheck

Punktzahl:10
  • Abrechenbar
    • je Sitzung
    • Einschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer (Artikulationsausgleich)
    • weitergehende Einschleifmaßnahmen im Gegenkiefer bei der Eingliederung von Einzelkronen (nicht bei Antagonisten)
    • Beseitigen scharfer Zahnkanten (abgeschliffen, abgebrochen u. Ä.)
    • Ausschleifen von devitalen Milchzähnen (Platzhalterfunktion)
    • für das Beseitigen überstehender Füllungsränder
    • für Füllungspolitur älterer Restaurationen
    • für das Glätten der Trennstelle nach Ekr (BEMA 23)
    • für die Beseitigung störender Prothesenränder, z. B. bei Dekubitusbehandlung
    • für die Entfernung von Klammerelementen, z. B. nach Entfernung von Zähnen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Beseitigung scharfer Zahnkanten
    • für die Beseitigung störender Prothesenränder

    Mit der Leistung abgegolten sind z. B.:

    • das muldenförmige Ausschleifen eines Milchzahnes als Platzhalter (z. B. nach Trepanation)
    • das Einschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer zum Artikulationsausgleich
    • Einschleifmaßnahmen, die über das Einschleifen im Rahmen bei der Eingliederung von Zahnersatz hinausgehen (= Einschleifmaßnahmen am Gegenkiefer)
    • das Einschleifen überstehender Kronenränder
    • das Einschleifen überstehender Füllungsränder vorhandener alter Füllungen (nicht jedoch Kontrolle/Politur einer vorhandenen Füllung = GOZ 2310)
    • das Beseitigung scharfer Zahnkanten z. B. nach Schmelzabsplitterung
    • das Entfernen einer Klammer von einer Prothese und das Polieren der Trennfläche
    • nach dem Durchtrennen von verblockten Kronen für das Glätten der Trennstelle der im Mund verbleibenden Krone
  • Nicht abrechenbar
    • neben BEMA 89 im selben Kiefer
    • Einschleifen des Antagonisten bei Eingliederung von Einzelkronen (siehe BEMA 20 [Kronenversorgung])
    • in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung nach BEMA AIT a/b, CPT a/b
    • Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit systematischer PAR-Behandlung (siehe BEMA 108 [nur über PAR-Status abrechenbar!])
    • für Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer Funktionsanalyse/Funktionstherapie (Privatleistung GOZ 8100)
    • für das Beseitigen von störenden Rändern an KFO-Geräten, dies ist Leistungsinhalt der BEMA 119a ff., 120a ff., Ausnahme: bei Vertretung (gute Dokumentation)
    • Füllungspolituren (Ausnahme: bei nicht selbst gelegter Füllung)
    • für das Entfernen von Zahnstein
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 10 (üZ) Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
    • BEMA 105 (Mu) Mundbehandlung
    • BEMA Ä1 (Ber), BEMA 01 (U), BEMA 04 (PSI) Beratungen und Untersuchungen
    • BEMA 03 (Zu) Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
    • BEMA 107 Entfernen harter Zahnbeläge, oder ggf. BEMA 107a (PBZSt) Zahnsteinentfernung
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • Einschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer (Artikulationsausgleich)
  • weitergehende Einschleifmaßnahmen im Gegenkiefer bei der Eingliederung von Einzelkronen (nicht bei Antagonisten)
  • Beseitigen scharfer Zahnkanten (abgeschliffen, abgebrochen u. Ä.)
  • Ausschleifen von devitalen Milchzähnen (Platzhalterfunktion)
  • für das Beseitigen überstehender Füllungsränder
  • für Füllungspolitur älterer Restaurationen
  • für das Glätten der Trennstelle nach Ekr (BEMA 23)
  • für die Beseitigung störender Prothesenränder, z. B. bei Dekubitusbehandlung
  • für die Entfernung von Klammerelementen, z. B. nach Entfernung von Zähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Beseitigung scharfer Zahnkanten
  • für die Beseitigung störender Prothesenränder

Mit der Leistung abgegolten sind z. B.:

  • das muldenförmige Ausschleifen eines Milchzahnes als Platzhalter (z. B. nach Trepanation)
  • das Einschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer zum Artikulationsausgleich
  • Einschleifmaßnahmen, die über das Einschleifen im Rahmen bei der Eingliederung von Zahnersatz hinausgehen (= Einschleifmaßnahmen am Gegenkiefer)
  • das Einschleifen überstehender Kronenränder
  • das Einschleifen überstehender Füllungsränder vorhandener alter Füllungen (nicht jedoch Kontrolle/Politur einer vorhandenen Füllung = GOZ 2310)
  • das Beseitigung scharfer Zahnkanten z. B. nach Schmelzabsplitterung
  • das Entfernen einer Klammer von einer Prothese und das Polieren der Trennfläche
  • nach dem Durchtrennen von verblockten Kronen für das Glätten der Trennstelle der im Mund verbleibenden Krone
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA 89 im selben Kiefer
  • Einschleifen des Antagonisten bei Eingliederung von Einzelkronen (siehe BEMA 20 [Kronenversorgung])
  • in Verbindung mit einer systematischen Parodontitisbehandlung nach BEMA AIT a/b, CPT a/b
  • Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit systematischer PAR-Behandlung (siehe BEMA 108 [nur über PAR-Status abrechenbar!])
  • für Einschleifmaßnahmen im Rahmen einer Funktionsanalyse/Funktionstherapie (Privatleistung GOZ 8100)
  • für das Beseitigen von störenden Rändern an KFO-Geräten, dies ist Leistungsinhalt der BEMA 119a ff., 120a ff., Ausnahme: bei Vertretung (gute Dokumentation)
  • Füllungspolituren (Ausnahme: bei nicht selbst gelegter Füllung)
  • für das Entfernen von Zahnstein
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 10 (üZ) Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
  • BEMA 105 (Mu) Mundbehandlung
  • BEMA Ä1 (Ber), BEMA 01 (U), BEMA 04 (PSI) Beratungen und Untersuchungen
  • BEMA 03 (Zu) Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
  • BEMA 107 Entfernen harter Zahnbeläge, oder ggf. BEMA 107a (PBZSt) Zahnsteinentfernung
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Zum Artikulationsausgleich ist auch für das Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer die Nr. 106 einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben der Nr. 106 kann die Nr. 89 für den selben Kiefer nicht abgerechnet werden.
    2. Das Beseitigen störender Prothesenränder kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als 3 Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.
  • Dokumentation
    • Behandlungsregion
    • Befund/Diagnose
    • Behandlungsmaßnahme
    • verwendetes Medikament
  • Spitta Kommentar

    Das muldenförmige Ausschleifen eines Milchzahnes ist nach BEMA 106 (sK) abrechenbar.

    Die BEMA 106 ist neben der BEMA 108 oder für parodontalchirurgische Zwecke nicht abrechnungsfähig. Sollte die BEMA 106 während einer systematischen PAR-Behandlung aus anderen Gründen (z. B. Entfernung einer scharfen Zahnkante) erforderlich werden, ist dies abrechnungsfähig und in der Karteikarte gesondert zu begründen.

    Für das Abtrennen einer Klammer, das Polieren der Schnittfläche und das Anpassen des Kunststoffanteils ist die BEMA 106 abrechenbar.

    Die Abrechnung der Leistung erfordert keiner Übermittlung des behandelten Zahnes/der behandelten Region und/oder keiner Bemerkung an die KZV. Dennoch sind diese Angaben zwingend in der Patientenkartei zu dokumentieren.

    Bei der Beseitigung von Prothesendruckstellen müssen nach Eingliederung oder Wiederherstellung von Prothesen mindestens drei Monate vergangen sein, bevor die BEMA 106 abgerechnet werden kann.
    Ausnahme:

    • Einschleifmaßnahmen erfolgen aus anderem Grund (z. B. Beseitigung scharfer Zahnkanten)
    • die Prothese wurde in einer anderen Praxis eingegliedert


    Die Leistung ist nicht während einer systematischen Parodontalbehandlung jedoch als Vorbehandlung oder nach deren Abschluss (Abschlussdatum ist zu dokumentieren) abrechnungsfähig.

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