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BEMA 23
Entfernen Krone/Anker/Wurzelstift (Ekr)
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
BEMA 23 Schnellcheck
Punktzahl:17
- Abrechenbar
- je Trennstelle
- Entfernen einer Krone oder eines Wurzelstiftes
- Entfernen einer Brücke je entferntem Brückenpfeiler, unabhängig von erforderlichen Trennstellen
- Entfernen eines Brückenteils oder Steges je Trennstelle
- Entfernen von festeinzementierten provisorischen Kronen und Brücken (BEMA 19 und/oder BEMA 21) in Ausnahmefällen!
- Abtrennen eines extrakoronalen Geschiebes
- bei gleichzeitiger Extraktion des Zahnes bei Entfernung der Krone oder des Brückenankers nur in begründeten Fällen!
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernen einer Krone, eines Brückenankers, eines abgebrochenen Wurzelstiftes, einer Brücke
- Abtrennen eines Kronenblockes, Steges, Brückengliedes, Brückenpfeiler, je Trennstelle
- ggf. einschl. das Aufschlitzen einer Krone
- Nicht abrechenbar
- für die Entfernung eines Inlays oder Veneers (außervertragliche Leistung)
- für das Entfernen von Füllungen
- für das Entfernen von provisorischen Kronen und Brücken
- für das zusätzliche Auftrennen einer Krone
- für das Entfernen von Suprakonstruktionen
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 Untersuchung
- BEMA Ä1 Beratung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 8 Sensibilitätsprüfung
- BEMA Ä925, BEMA Ä934; BEMA Ä935 Röntgenaufnahmen
- BEMA 24a, BEMA 95a/b Wiedereinsetzen von Kronen und Brücken
- BEMA 24b, BEMA 95c Wiedereinsetzen/Wiederherstellung von Verblendungen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Anzahl
- entfernter Zahnersatz, Trennstelle
- Grund der Entfernung
- Begründung vor Extraktion
- Spitta Kommentar
- BEMA 23 kann auch je Trennstelle für das Durchtrennen eines Kronenblockes (fest miteinander verbundene Kronen) abgerechnet werden.
- Das Glätten der Trennstelle des im Mund verbleibenden Teiles kann nach BEMA 106 (sK) abgerechnet werden.
- Das Entfernen einer Suprakonstruktion ist keine Leistung der GKV.
- Das Entfernen definitiv eingegliederter provisorischer Kronen/Brücken kann mit der BEMA 23 abgerechnet werden (evtl. Hinweis an KZV).
- Die Leistung ist für die Abnahme vor Wiederherstellungsmaßnahmen abrechnungsfähig.
- Die BEMA 23 ist vor der Entfernung eines Zahnes nur in Ausnahmefällen abrechnungsfähig, z. B.
- wenn erst nach Entfernung der Krone festgestellt werden kann, ob der Zahn erhaltungswürdig ist oder nicht.
- wenn die Zahnentfernung nur nach erfolgter Kronenentfernung stattfinden kann.