Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 60
Tuberplastik, einseitig (Pla3)
Tuberplastik, einseitig
BEMA 60 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je einmal für das linke und rechte Tuber
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Tuberplastik
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 51a und BEMA 51b plastischer Verschluss, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 57 Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkamms im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 58 Knochenresektion, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 59 Mundboden- und Vestibulumplastik, für dasselbe Operationsgebiet
- neben BEMA 62 Alveolotomie, für dasselbe Operationsgebiet
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 Untersuchung
- BEMA Ä1 Beratung
- BEMA Ä925a ff. Röntgendiagnostik
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 36/BEMA 37 Blutstillung
- BEMA 38 Nachbehandlung in einer späteren Sitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 46 chirurgische Wundrevision in einer späteren Sitzung
- notwendige Schleimhauttransplantate BEMA Ä2380 oder Ä2386
- Hautlappenplastik – BEMA Ä2381 (einfache) oder BEMA Ä2382 (schwierige); das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten
- GOÄ 2700 Verbandplatte plus Material- und Laborkosten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
- Zähne/Region
- chirurgische Maßnahmen
- Maßnahmen der primären Wundversorgung (Anzahl der Nähte, Material)
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
- Spitta Kommentar
Knochenresektionen sind in der Leistung enthalten.
Die distale Keilexzision im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Maßnahmen ist nicht nach BEMA 60 abrechenbar.
Die Tuberplastik dient der Verbesserung des Prothesenlagers.
Die Leistung ist auch neben anderen chirurgischen Leistungen abrechenbar, sofern diese nicht Bestandteil der BEMA 60 (Pla3) sind und ein anderes Behandlungsgebiet betreffen (z. B. BEMA 59 Pla2).
Eine Blutsstillung als nicht selbstständige Leistung ist mit der BEMA 60 abgegolten.
Im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung sind Leistungen zur Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut kein Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung.