Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 107a
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten mit Pflegegradeinstufung oder Eingliederungshilfe
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung (PBZst)
BEMA 107a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung
- für das Entfernen harter Zahnbeläge
- einmal je Kalenderhalbjahr
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernen aller harten Beläge an allen vorhandenen Zähnen via Handinstrument, Ultraschall o. Ä.
- Die Anspruchsberechtigung muss im Praxisverwaltungssystem zum Patienten dokumentiert werden.
- Nicht abrechenbar
- während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontalbehandlung nach BEMA AIT a ff., CPT a ff., UPT c
- neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 (Überschneidung der Leistungsinhalte)
- für das Entfernen von Zahnstein an herausnehmbarem Zahnersatz/Brückengliedern (außervertragliche Leistung)
- für das Entfernen von Zahnstein an Implantaten (Privatleistung GOZ 4050)
- für das Entfernen weicher Beläge (außervertragliche Leistung)
- für die Zahnsteinentfernung mehr als einmal in Kalenderhalbjahr (außervertragliche Leistung nach GOZ 4050/4055)
- wenn im selben Kalenderhalbjahr bereits BEMA 107 (Zst) abgerechnet wurde
- für Prothesenreinigung (Privatleistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ und/oder gemäß § 9 GOZ)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Ber) (Beratung)
- BEMA 04 (PSI) (Erhebung des PSI-Codes)
- BEMA 8 (üZ) (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA 40, BEMA 41a/b (Anästhesien)
- BEMA 105 (Mundschleimhautbehandlung)
- BEMA 106 (sK) (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
- BEMA Ä925 ff. (Röntgenaufnahmen)
- BEMA 174a (PBa), 174b (PBb) (Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI oder Zuordnung der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII)
- BEMA IP1 bis IP5 (Individualprophylaxe, Kinder/Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr)
- BEMA FLA (Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung, wenn vor der Fluoridierung harte Beläge gemäß BEMA 107a entfernt werden müssen)
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b sind nur abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung nach Nr. 174a oder Nr. 174b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
- Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Behandlungsauffälligkeiten (Blutung; Intensität der Beläge etc.)
- Notwendigkeit einer zusätzlichen Anästhesie
- Nachweis Bescheid Pflegekasse
- Nachweis Bescheid Eingliederungshilfe
- bei befristeten Bescheiden das Ablaufdatum
- ggf. Art der Entfernung, z. B. Handinstrumente, Ultraschall
- Spitta Kommentar
- Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut (VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen).
- Die Versorgung, der durch die Zahnsteinentfernung entstandenen Wunden kann nicht nach BEMA 105 (Mu) abgerechnet werden.
- Die BEMA 105 (Mu) ist dann in Verbindung mit der BEMA 107a (PBZst) abrechnungsfähig, wenn gezielte Maßnahmen zur Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen durchgeführt worden sind. Eine systematische Abrechnung der beiden Positionen nebeneinander ist nicht zulässig.
- Bei erhöhter Schmerzsymptomatik bei der Entfernung von subgingivalem Zahnstein kann eine zusätzliche Anästhesie (nicht Oberflächenanästhesie) erforderlich werden.
- Anästhesien sind jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen in Verbindung mit der BEMA 107a (PBZst) abrechenbar (Dokumentation).
- Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22 a SGB V) finden Sie unter folgendem Link – § 22 a Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/96/
- Ist bei einem Versicherten bereits eine Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 abgerechnet worden und erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Pflegegrad oder Eingliederungshilfe) zu einem späteren Zeitpunkt, kann die Leistung nach BEMA 107a innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nicht mehr abgerechnet werden.
- Die Leistung ist je Kalenderhalbjahr abrechenbar. Dabei handelt es sich um den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni, oder Juli bis einschließlich Dezember (halbjährlich wäre der Zeitraum von 6 Monaten, wobei der beginnende Monat nicht näher bestimmt ist).