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BEMA 46
Wundrevision, selbständige Leistung (XN)

Chirurgische Wundrevision (Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht) als selbständige Leistung in einer besonderen Sitzung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

BEMA 46 Schnellcheck

Punktzahl:21
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich
    • Behandlung der infizierten bzw. trockenen Alveole
    • Abtragen freiliegender oder störender Alveolenränder
    • nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung in besonderer Sitzung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • chirurgische Wundrevision als selbstständige Leistung
    • in besonderer Sitzung, z. B. nach Extraktion
    • Glätten von Knochenkanten
    • Entfernung Knochensequester durch die vorhanden Extraktionswunde
    • Auskratzen der Alveole
    • Anfrischen der Wunde bei „dry socket“
  • Nicht abrechenbar
    • je Wundbereich in gleicher Region
    • neben BEMA 38 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) an derselben Stelle in einer Sitzung
    • Nahtentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurg. Eingriff])
    • Tamponaden, Drainageeinlagen, Drainagewechsel und Drainageentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff])
    • Knochenresektion im Alveolarfortsatz (siehe BEMA 58 [Knochenresektion am Alveolarfortsatz] oder BEMA 62 [Alveolotomie])
    • neben Stillung einer übermäßigen Blutung (BEMA 36)
    • neben Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung (BEMA 37)
    • für die primäre Wundversorgung im direkten Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung
    • anstelle von Nachbehandlungsmaßnahmen nach systematische Parodontalbehandlung (BEMA 111)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich
  • Behandlung der infizierten bzw. trockenen Alveole
  • Abtragen freiliegender oder störender Alveolenränder
  • nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung in besonderer Sitzung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • chirurgische Wundrevision als selbstständige Leistung
  • in besonderer Sitzung, z. B. nach Extraktion
  • Glätten von Knochenkanten
  • Entfernung Knochensequester durch die vorhanden Extraktionswunde
  • Auskratzen der Alveole
  • Anfrischen der Wunde bei „dry socket“
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Wundbereich in gleicher Region
  • neben BEMA 38 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff) an derselben Stelle in einer Sitzung
  • Nahtentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurg. Eingriff])
  • Tamponaden, Drainageeinlagen, Drainagewechsel und Drainageentfernung (siehe BEMA 38 [Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff])
  • Knochenresektion im Alveolarfortsatz (siehe BEMA 58 [Knochenresektion am Alveolarfortsatz] oder BEMA 62 [Alveolotomie])
  • neben Stillung einer übermäßigen Blutung (BEMA 36)
  • neben Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung (BEMA 37)
  • für die primäre Wundversorgung im direkten Zusammenhang mit einer chirurgischen Leistung
  • anstelle von Nachbehandlungsmaßnahmen nach systematische Parodontalbehandlung (BEMA 111)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung
    • Zahn, ggf. Region
    • Diagnose, z. B. Entzündung der Alveole, trockene Alveole, alveoläre Gangrän etc.
    • Art der Maßnahmen, z. B. Entfernung eines kleinen Knochensequesters, Entfernung von nekrotischem Gewebe, Glätten des Knochens, Anfrischen der Wunde, Auskratzen der Alveole, Naht
    • ggf. verwendetes Instrumentarium
    • ggf. verwendetes Nahtmaterial
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
    • ggf. Verhaltensmaßnahmen

    Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“ bei der chirurgische Wundrevision
    Korrelation von Leistungen und Behandlungen

    (0)Erbrachte LeistungFehlende LeistungErläuterungen
    46/XN40/I oder 41a/L1Wundrevision als chirurgischer Eingriff ohne Anästhesie
  • Spitta Kommentar

    Der Grund für die besondere Nachbehandlung und Wundrevision ist in der Karteikarte zu dokumentieren.

    In der Regel ist zusätzlich zur chirurgischen Wundrevision gemäß BEMA 46 (XN) eine Anästhesie nach BEMA 40 (I), 41a/b (L1/2) notwendig.

    Die Leistung umfasst die Knochenglättung, das Auskratzen der Wunde und ggf. das Entfernen eines Knochensequesters durch eine Extraktionswunde, ggf. Naht und ist abrechenbar z. B. für die Behandlung einer infizierten Alveole.

    Das Tamponieren einer Wunde ist Leistungsbestandteil der BEMA 38 (N).

    Die Leistung nach BEMA 46/XN ist neben der BEMA 38 (N) nicht abrechenbar, wenn diese Leistungen in derselben Sitzung an derselben Stelle erbracht werden. Bei getrennten Behandlungsgebieten können die Leistungen am selben Behandlungstag, in derselben Sitzung abgerechnet werden. Die getrennten Behandlungsgebiete müssen aus der Dokumentation der behandelten Regionen hervorgehen, z. B.: 17 Wundheilungsstörung, scharfe Kante entfernt und regio 16 Wunde nachbehandelt, gesäubert und gespült

    Die BEMA 46 ist in einer erneuten Sitzung wiederholt abrechnungsfähig.


    Nach dem chirurgischen Eingriff ist der Patient über Verhaltensmaßnahmen zur Gewährleistung einer guten und schnellen Wundheilung aufzuklären. Dazu können z. B. gehören:

    • Tupfer für 30 Minuten auf Wunde belassen
    • kühlen der Wundregion
    • kein Alkohol/kein Kaffee/nicht rauchen/keine körperliche Belastung in den nächsten 24 Stunden
    • Maßnahmen zur Mundhygiene und zur Pflege der Zähne
    • Wiedervorstellung bei Schmerzen und/oder Blutung etc.


    Des Weiteren empfiehlt sich auch ein abschließender Hinweis zur Behandlung in der Patientenkartei, z. B.:

    • Patient blutungsfrei entlassen
    • Wiedervorstellung zur Nachbehandlung in [...] Tagen
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