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BEMA 63
Freilegen retinierter/verlagerter Zahn bei Kfo (Fl)

Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung

BEMA 63 Schnellcheck

Punktzahl:80
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • allein für das Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes (von der Genehmigung eines Kfo-Planes unabhängig)
  • zur kieferorthopädischen Einstellung, unabhängig von der Genehmigung eines KFO-Behandlungsplanes
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Präparation des Knochens
  • Freilegung des retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • BEMA 56b Operation einer Zyste durch orale Zystostomie
  • BEMA 56c Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
  • BEMA 56d Operation einer Zyste durch orale Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
  • für die Reimplantation eines Zahnes (BEMA 55 [RI])
  • in gleicher Sitzung und in demselben Behandlungsgebiet neben BEMA 38 (N), 46 (XN), 58 (KnR)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn/Region
    • vorgenommene chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Wird einem Zahn nach operativem Freilegen zur kieferorthopädischen Einstellung ein Bracket oder Band aufgeklebt, ist dafür die BEMA 126a oder BEMA 126b zusätzlich abrechenbar.

    Die Leistung kann unabhängig von einer KFO-Genehmigung erbracht werden.

    Nebeneinanderabrechnung von BEMA 56c und 63

    Gerichtsurteil Bayerisches Landessozialgericht (Az.: L 12 KA 5001 19 vom 23.02.2022)
    Das Urteil stellt klar, dass bei Vorliegen einer follikulären Zyste unter folgenden Voraussetzungen die BEMA 56c (Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion) neben der BEMA 63 abrechnungsfähig ist:

    • Die vorliegende follikuläre Zyste hat einen wesentlich größeren Umfang und durch die Zystenentfernung ist der operative Aufwand erheblich erhöht.
    • Eine ausführliche Dokumentation in Form eines präoperativen Röntgenbildes, zeitnahe und vollständige Dokumentation in EDV/Kartei, insbesondere der notwendige entstandene Mehraufwand und ggf. histologische Untersuchungsbefunde ist unbedingt erforderlich.
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