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BEMA K4
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

BEMA K4 Schnellcheck

Punktzahl:11
  • Abrechenbar
    • einmal je Interdentalraum unter Anwendung der Säure-Ätz-Technik mit Komposit (z. Bsp. Schienung der Zähne 32-42 entspricht 3 x K4)
    • zur Stabilisierung traumatisch gelockerter Zähne mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit
    • zur Stabilisierung von parodontal gelockerten Zähnen mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit, auch im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie
    • für prä- und postchirurgische Fixationsmaßnahmen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • semipermanente Schienung
    • unter Anwendung von Ätztechnik
  • Nicht abrechenbar
    • als Dauerschienung (nicht temporär)
    • für andere Verfahren der Schienung, die über die Säure-Ätztechnik hinaus gehen
    • für Schienungen, die mit Drähten, Glasfasergeflechten u. ä. verstärkt werden (GOÄ 2697)
    • im Zusammenhang mit postchirurgischen Fixationsmaßnahmen mit Ligaturen (GOÄ 2697) oder Drahtbogen-Kunststoffschiene (GOÄ 2698, GOÄ 2699 o.ä.)
    • für aufwendige Fixationsmaßnahmen im Rahmen der Reposition eines Zahnes, z. B. nach einem Sturz (GOÄ 2697)
    • mehrfach in kurzen Zeitabständen wiederholte Schienungen derselben Zähne (prüfen der Erhaltungswürdigkeit, Einhalten des Wirtschaftlichkeitsgebotes)
    • für die Eingliederung eines Retainers im Anschluss einer KFO-Behandlung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Material für den Kunststoff
    • GOÄ 2702 (für die Entfernung der semipermanenten Schienung)
    • erneut für die Wiederherstellung der semipermanenten Schiene
    • BEMA K4 (Schienen in Säure-Ätztechnik, bei der Schienung paradontal gelockerter Zähne)
    • BEMA K7 (Kontrollbehandlungen)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • einmal je Interdentalraum unter Anwendung der Säure-Ätz-Technik mit Komposit (z. Bsp. Schienung der Zähne 32-42 entspricht 3 x K4)
  • zur Stabilisierung traumatisch gelockerter Zähne mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit
  • zur Stabilisierung von parodontal gelockerten Zähnen mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit, auch im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie
  • für prä- und postchirurgische Fixationsmaßnahmen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • semipermanente Schienung
  • unter Anwendung von Ätztechnik
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • als Dauerschienung (nicht temporär)
  • für andere Verfahren der Schienung, die über die Säure-Ätztechnik hinaus gehen
  • für Schienungen, die mit Drähten, Glasfasergeflechten u. ä. verstärkt werden (GOÄ 2697)
  • im Zusammenhang mit postchirurgischen Fixationsmaßnahmen mit Ligaturen (GOÄ 2697) oder Drahtbogen-Kunststoffschiene (GOÄ 2698, GOÄ 2699 o.ä.)
  • für aufwendige Fixationsmaßnahmen im Rahmen der Reposition eines Zahnes, z. B. nach einem Sturz (GOÄ 2697)
  • mehrfach in kurzen Zeitabständen wiederholte Schienungen derselben Zähne (prüfen der Erhaltungswürdigkeit, Einhalten des Wirtschaftlichkeitsgebotes)
  • für die Eingliederung eines Retainers im Anschluss einer KFO-Behandlung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Material für den Kunststoff
  • GOÄ 2702 (für die Entfernung der semipermanenten Schienung)
  • erneut für die Wiederherstellung der semipermanenten Schiene
  • BEMA K4 (Schienen in Säure-Ätztechnik, bei der Schienung paradontal gelockerter Zähne)
  • BEMA K7 (Kontrollbehandlungen)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung K4

    Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.

    Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K9

    1. Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    2. Leistungen nach den Nrn. K1 a-c und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
    3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K3 abrechnungsfähig.
    4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Kontext mit der Gesamtbehandlung (Ausgangsbefund, Indikation, z. B. Stabilisierung gelockerter Zähne bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen oder im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie, therapeutisches Vorgehen, Behandlungskontrollen, Erfolg und ggf. weitere therapeutische Bemühungen, Behandlungsabschluss)
    • Aufklärung über die notwendige semipermanente Schienung
    • stabilisierte Zähne/Interdentalräume
    • verwendetes Material
    • Art der Befestigung
    • Reinigungsempfehlungen, Empfehlungen zur Weiterbehandlung


    Dokumentationsbeispiele

    • Befundaufnahme, Behandlungsplanung, Therapieablauf, Aufklärung, Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes, ggf. Genehmigung, Stabilisierung der gelockerten Zähne [...] im Rahmen der Parodontitistherapie, Konditionierung der Interdentalräume der Zähne [...] mit [Material], semipermanente Schienung mit [Name Komposit] in den Interdentalräumen


    Informationen und Hinweise

    • BEMA-Bestimmungen zur Leistung
      Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.
      • Weitere Bestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K4
      • Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren. (Ausnahmen Maßnahmen/Leistungen zur akuten Schmerzbeseitigung)
      • Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig. (Nicht adjustierte Aufbissschienen nach BEMA-Nr. K2 können bei einer Parodontalbehandlung nicht abgerechnet werden.)
      • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
    • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), B. Vertragszahnärztliche Behandlung
      VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen
      a–c) [...]
      d) Die semipermanente Schienung kann angezeigt sein zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen.
    • Die BEMA-Nr. K 4 ist für die semipermanente Schienung stark gelockerter Zähne bei prä- bzw. postchirurgischen oder Behandlungen oder im Rahmen der Parodontitistherapie unter Anwendung der Ätztechnik je Interdentalraum abrechnungsfähig. Die Dokumentation erfordert neben der Angabe der Methode (Säure-Ätztechnik), des verwendeten Materials auch die Angabe der Zähne, z. B.:
      32–42 = 3 Interdentalräume, Abrechnung (3 x K4).
    • Neben der BEMA-Nr. K4 können als Auslagen Praxiskosten berechnet werden:
      • Materialkosten für Komposite pro Interdentalraum
        Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
    • Da es sich bei der Schienung um eine semipermanente, also nicht dauerhafte Schienung handelt, muss diese auch wieder entfernt werden. Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der GOÄ-Nr. 2702 berechnet.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Eine semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik hat eine Fixierung im Sinne einer Stabilisierung gelockerter, aber erhaltungswürdiger Zähne durch die Reduzierung der Beweglichkeit von Einzelzähnen zum Ziel.

      Gelockerte Zähne werden in Säure-Ätz-Technik mittels im Interdentalraum eingebrachten Komposit-Materials miteinander verklebt.

      Zur Dokumentation der Leistung nach BEMA K4 gehören Ausgangsbefund, die Diagnose, der Therapieplan und der Therapieverlauf, insbesondere auch die konsequente Kontrolle der Schienung und des Behandlungsabschluss durch Ausgliederung des temporären Therapiemittels sowie das erreichte Ergebnis.

      Sämtliche Schienungsmaßnahmen sind der Krankenkasse auf dem Vordruck „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch“ (Vordruck 2 der Anlage 14a zum BMV-Z) unverzüglich anzuzeigen.

      Die BEMA 2 kann hierbei nicht zur Abrechnung gebracht werden. Das Porto ist berechenbar.

    • Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“


      Korrelationen von Leistungen und Behandlungen

      Das Controllinginstrument soll Ihnen dabei helfen, Leistungen, die zwar in Textform in Ihrer Patientendokumentation notiert, ggf. aber nicht in Abrechnungspositionen/Gebührennummern umgewandelt wurden, aufzuspüren.


      (0)Erbrachte
      Leistung
      Fehlende
      Leistung
      Erläuterungen
      2(602)Versand des KB-Planes an Krankenkasse (regionale Unterschiede)
      2K1 ff.KG-HKP erstellt, aber keine weiteren KG-Leistungen erbracht
      K1, K2, K3, K42KG-Leistungen erbracht, aber keinen HKP erstellt
      K1K7, K8, K9Adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K2K7 (K8, K9)Nicht adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K3K7, K8, K9Umarbeiten Prothese zum Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4K7, K8Schienung ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4Ä2702Schienung ohne Entfernung der semipermanenten Schienung
      K6K7 ff.Wiederherstellung, UF Aufbissbehelf Evaluation Therapieerfolg


      Hinweis: Bitte keine Standardabrechnung vornehmen.

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