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BEMA UP4
Nachadaption des Protrusionsgrads
Nachadaption des Protrusionsgrads
BEMA UP4 Schnellcheck
Punktzahl:10
- Abrechenbar
- nach Eingliederung der Schiene (BEMA UP3)
- im Anschluss an die Erstanpassung der Schiene
- für die erforderliche Nachadaption der Einstellung des Protrusionsgrads
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Überprüfung der Wirksamkeit des Therapiegerätes
- Nachadaption des Protrusionsgrads der Schiene in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Schiene verordnet hat.
- Nicht abrechenbar
- bei keiner vorliegenden Indikation einer Schlafapnoe durch einen Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung
- wenn die Versorgung mit einer UPS vor dem 01.01.2022 durchgeführt wurde (keine Sachleistung zu diesem Zeitpunkt)
- neben der BEMA 2 (Heil- und Kostenplan für BEMA-Teil 2)
- für die Erstanpassung des Protrusionsgrads (= Leistungsbestandteil BEMA UP3)
- für die Kontrollbehandlung einer Unterkieferprotrusionsschiene (BEMA UP5a–c)
- für die Wiederherstellung der Funktion/Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene (BEMA UP6a–e)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA Ä935a ff. (Röntgenaufnahmen)
- BEMA IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
- Konsile nach BEMA 181a ff., 182a ff.
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach Nr. UP4 erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Versorgung des Versicherten mit der Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst hat.
- Dokumentation
- Datum
- Konsil: Inhalte der Absprachen mit dem Vertragsarzt
- Angaben zu vorgenommenen Maßnahmen der Nachadaption
- Angaben zum Protrusionsgrad vor und nach der Adaption
- Inhalte der Patientenberatung und Information im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen und den regelmäßigen Kontrollen der Unterkieferprotrusionsschiene
Informationen und Hinweise
- Im Rahmen der Therapieführung der Versicherten erfolgen Therapiekontrollen durch die Vertragsärztin oder durch den Vertragsarzt. Die Erbringung der Leistung nach der BEMA-Nr. UP4 erfolgt daher in interdisziplinärer Zusammenarbeit in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Versorgung des Versicherten mit der Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst hat.
- Möglichkeiten der Leistungserbringung im Kontext der interdisziplinären Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt:
- Nachdem die Unterkieferprotrusionsschiene vom Zahnarzt angepasst und eingegliedert wurde, überprüft der, die Therapie veranlassende, Arzt diese hinsichtlich deren Wirksamkeit. Erforderliche Nachadaptionen werden vom Zahnarzt vorgenommen. Die Dokumentation enthält insbesondere die Inhalte der getroffenen Absprachen mit dem Arzt sowie Angaben zum Protrusionsgrad vor und nach der Adaption durch den Zahnarzt.
- Ist eine Nachadaption des Protrusionsgrads aus zahnärztlicher Indikation gegeben, erfolgt auch diese immer in Abstimmung mit Vertragsarzt und enthält ebenfalls die Inhalte der getroffenen Absprachen mit dem Arzt sowie Angaben zum Protrusionsgrad vor und nach der Adaption durch den Zahnarzt.
- Die konsiliarische Erörterung zwischen Arzt (Schlafmediziner) und Zahnarzt kann nach der BEMA-Nr. 181a/Ksla berechnet werden. Zur Dokumentation gehören die Inhalte dieses Konsils. Gegebenenfalls ist auch eine konsiliarische Erörterung zwischen Arzt und Zahnarzt im Rahmen eines Telekonsils nach der BEMA-Nr. 181b/Kslb denkbar.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Eine erforderliche Nachadaption des Protrusionsgrads wird vom Vertragszahnarzt vorgenommen.
- Die Nachadaption des Protrusionsgrads kann auf Veranlassung des Vertragsarztes oder auch aufgrund einer zahnärztlichen Indikation erfolgen.
- Die Nachadaption erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Schiene veranlasst hat.
- Eine Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur aufgrund einer Veranlassung (Verordnung) durch einen Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“, oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätsvereinbarung zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erfolgen.
- Die BEMA-Nr. UP4 beschreibt die Nachadaption der Unterkieferprotrusionsschiene. Nach der Erstanpassung der Schiene (Leistungsbestandteil der BEMA-Nr. UP3) erfolgt die Überprüfung der Wirksamkeit der Schiene durch den Vertragsarzt, der die Schiene verordnet hat.
- Außervertragliche Leistungen
- Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die die Versorgungsvoraussetzung nicht erfüllt, z. B. ohne Verordnung durch einen Facharzt, oder wenn keine Schlafapnoe vorliegt usw. -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- andere Schnarcherschienen als eine Unterkieferprotrusionsschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Kontrollen einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Wiederherstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entspricht -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- professionelles Reinigen, Säubern, Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, Eigenlabor gemäß § 9 GOZ
- vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
- keine
- Spitta Kommentar









