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BEMA K1 a-c
Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
a) zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
b) als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
c) als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz

BEMA K1 a-c Schnellcheck

Punktzahl:106
  • Abrechenbar
    • je Aufbissbehelf einmal
    • für das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
      • zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
      • als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
      • als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz
      • in Ausnahmefällen bei Frakturen des Kiefergelenks
      • im Ausnahmefall auch bei bereits vorhandenen Schienung nach BEMA K4
    • bei Kiefergelenksstörungen, behandlungsbedürftigen Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten
    • zur temporären Unterbrechung der vorhandenen statischen und/oder dynamischen Okklusionsbeziehung
    • für die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche, wenn dieser im Mund durch Auftragen von Kunststoff und Einschleifen adjustiert wird; die Kosten für das Kunststoffmaterial sind abrechenbar (Bemerkung KZV-intern: „im Mund adjustiert“)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung
    • individuell adjustierte Schienen
    • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief
    • Interzeptoren
    • spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michiganschienen)
    • Eingliederung
  • Nicht abrechenbar
    • im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Aufbissbehelfen nach den BEMA K1 a-c–BEMA K3 im Gegenkiefer
    • im zeitlichen Zusammenhang mit Aufbissbehelfen nach den BEMA K2 oder BEMA K3
    • für das Umarbeiten einer Prothese (BEMA K3)
    • für nicht adjustierte Aufbissbehelfe, wenn keine Adjustierung im Mund erfolgt (BEMA K2)
    • für die Wiederherstellung von Aufbissbehelfen (BEMA K6)
    • für die Eingliederung eines Retainers, z. B. nach einer KFO-Behandlung
    • im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung zur temporären Schienung gelockerter Zähne (BEMA K4)
    • für die Eingliederung eines Medikamententrägers (außervertragliche Leistung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
    • für die Eingliederung einer Strahlenschutzschiene (Weichgewebsretraktor) für einen Behelf zur Provisorienherstellung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
    • nicht im zeitlichen Zusammenhang nach Eingliederung von Zahnersatz
    • nicht als Schutzschiene für Zahnersatz
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig, zuzüglich Material- und Laborkosten
    • für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laborkosten
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Aufbissbehelf einmal
  • für das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
    • zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
    • als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
    • als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz
    • in Ausnahmefällen bei Frakturen des Kiefergelenks
    • im Ausnahmefall auch bei bereits vorhandenen Schienung nach BEMA K4
  • bei Kiefergelenksstörungen, behandlungsbedürftigen Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten
  • zur temporären Unterbrechung der vorhandenen statischen und/oder dynamischen Okklusionsbeziehung
  • für die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche, wenn dieser im Mund durch Auftragen von Kunststoff und Einschleifen adjustiert wird; die Kosten für das Kunststoffmaterial sind abrechenbar (Bemerkung KZV-intern: „im Mund adjustiert“)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • individuell adjustierte Schienen
  • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief
  • Interzeptoren
  • spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michiganschienen)
  • Eingliederung
no-check
Nicht abrechenbar
  • im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Aufbissbehelfen nach den BEMA K1 a-c–BEMA K3 im Gegenkiefer
  • im zeitlichen Zusammenhang mit Aufbissbehelfen nach den BEMA K2 oder BEMA K3
  • für das Umarbeiten einer Prothese (BEMA K3)
  • für nicht adjustierte Aufbissbehelfe, wenn keine Adjustierung im Mund erfolgt (BEMA K2)
  • für die Wiederherstellung von Aufbissbehelfen (BEMA K6)
  • für die Eingliederung eines Retainers, z. B. nach einer KFO-Behandlung
  • im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung zur temporären Schienung gelockerter Zähne (BEMA K4)
  • für die Eingliederung eines Medikamententrägers (außervertragliche Leistung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
  • für die Eingliederung einer Strahlenschutzschiene (Weichgewebsretraktor) für einen Behelf zur Provisorienherstellung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
  • nicht im zeitlichen Zusammenhang nach Eingliederung von Zahnersatz
  • nicht als Schutzschiene für Zahnersatz
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig, zuzüglich Material- und Laborkosten
  • für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten.
      Angezeigt sind nur
      • individuell adjustierte Aufbissbehelfe,
      • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief,
      • Interzeptoren (Anmerkung d. Redaktion: Interzeptoren können gemäß den Erläuterungen zum BEL II 2014 im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr aus Metall hergestellt werden. Gegossene Interzeptoren sind privat mit dem Patienten, gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren.),
      • spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen).
    2. Eine Leistung nach der Nr. K 1 ist auch für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechnungsfähig.
    3. Das Eingliedern eines Daueraufbissbehelfs ist mit der Nr. K 1 abgegolten.


    Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9:

    1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
    3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
    4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Kontext mit der Gesamtbehandlung (Ausgangsbefund, Indikation, therapeutisches Vorgehen, Behandlungskontrollen, Erfolg und ggf. weitere therapeutische Bemühungen, Behandlungsabschluss)
    • Aufklärung über die notwendige Schienentherapie
    • verwendetes Abformmaterial, Anzahl der Abformungen
    • Kiefer, in dem der Aufbissbehelf eingegliedert wurde
    • Behandlungsbereich:
      • K1a – adjustierter Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
      • K1b – adjustierter Aufbissbehelf als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
      • K1c – als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz
    • Art des Aufbissbehelfs, z. B.:
      • individuell adjustierter Aufbissbehelf
      • Miniplastschiene mit individuell geformtem Kunststoffrelief
      • Interzeptor
      • spezielle Aufbissschiene, die alle Okklusionsflächen bedeckt (z. B. Michigan-Schienen)
      • Bissführungsplatte (ohne aufgestellte Zähne, mit aufgestellten Zähnen und gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen
    • Art der Ausführung, z. B.:
      • laborgefertigte Schiene mit adjustierter Oberfläche
      • Umarbeitung (Adaption und Eingliederung) einer zuvor nicht adjustierten Schiene durch Ausarbeitung eines individuell geformten Kauflächenreliefs mit Kunststoff im Mund des Patienten
      • Umarbeitung (Adaption und Eingliederung) einer zuvor nicht adjustierten Schiene durch okklusale Adjustierung in Form von individuellen Einschleifmaßnahmen
      • laborgefertigte Bissführungsplatte
    • ggf. verwendetes Material (Kunststoff für Ausarbeitung eines Kunststoffreliefs)
    • ggf. vorgenommene Korrekturmaßnahmen am Aufbissbehelf
    • Trageempfehlungen, Reinigungsempfehlungen, Empfehlungen zur Weiterbehandlung
    • Auslagen für Material- und Laborkosten


    Dokumentationsbeispiele

    1. Befundaufnahme, Behandlungsplanung, Therapieablauf, Aufklärung, Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes, ggf. Genehmigung
    2. ggf. Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
    3. OK/UK Abformung mit Alginat für adjustierten Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte nach BEMA-Nr. K1, Löffelgröße 2, Relationsbestimmung mit Wachs
    4. Eingliederung des adjustierten Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte im UK [Art, z. B. laborgefertigte tiefgezogene Schiene], Überprüfung der Okklusion, [wenn vorgenommen, ggf. Art der Korrekturen, Region, Maßnahmen, z. B. Einschleifen ], Patient soll Aufbissschiene nachts und tagsüber so oft wie möglich zu tragen, Hinweise zur Pflege und Reinigung und Aufbewahrung erteilt, Kontrolltermin in [...] Tagen erforderlich


    Informationen und Hinweise

    • BEMA-Bestimmungen zur Leistung
      1. Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur:
        • individuell adjustierte Aufbissbehelfe
        • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief
        • Interzeptoren
        • spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken
      2. Eine Leistung nach BEMA-Nr. K1 ist auch für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechnungsfähig.
      3. Das Eingliedern eines Daueraufbissbehelfs ist mit der BEMA-Nr. K1 abgegolten.


    • Weitere Bestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K4
      • Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren. (Ausnahmen Maßnahmen/Leistungen zur akuten Schmerzbeseitigung)
      • Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig. (Nicht adjustierte Aufbissschienen nach BEMA-Nr. K2 können bei einer Parodontalbehandlung nicht abgerechnet werden.)
      • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
    • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), B. Vertragszahnärztliche Behandlung
      VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen

      a) Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann angezeigt sein bei Kiefergelenkstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur
      • individuell adjustierte Aufbissbehelfe,
      • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief,
      • Interzeptoren,
      • spezielle Aufbissschienen am Oberkiefer, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen).
        b-d) [...]
    • Die BEMA-Nr. K1 ist abrechnungsfähig je Aufbissbehelf (siehe Aufzählung VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen unter a). Eine Kennzeichnung nach BEMA-Nr. K1a Unterbrechung der Okklusionskontakte, BEMA-Nr. K1b Aufbissschiene bei PAR-Behandlung und BEMA-Nr. K1c Bissführungsplatte bei ZE ist für die Abrechnung der Leistung nicht erforderlich.
    • Neben den BEMA-Nrn. K1a bis K1c können als Auslagen gemäß BMV-Z, Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.2 berechnet werden:
      • Abformmaterialien pauschal 3,00 EUR pro Abformung
      • ggf. Kunststoff zum Aufbau des Kauflächenreliefs
      • ggf. Materialkosten für Konfektionszähne (an einem Aufbissbehelf/Bissführungsplatte in zahnlosen Kieferabschnitten)
      • Versandkosten an das gewerbliche Labor
      • zahntechnische Leistungen nach BEL II
        Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
    • Erfolgt eine Umarbeitung (Adaption und Eingliederung) einer zuvor nicht adjustierten Schiene durch Ausarbeitung eines individuell geformten Kauflächenreliefs mit Kunststoff im Mund des Patienten oder die Umarbeitung (Adaption und Eingliederung) einer zuvor nicht adjustierten Schiene durch okklusale Adjustierung in Form von individuellen Einschleifmaßnahmen, muss dies dokumentiert und bei der Abrechnung der Leistung der KZV mitgeteilt werden.
    • Erfolgt die Herstellung eines Aufbissbehelfs unter Verwendung eines Gesichtsbogens, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten nach § 8 (7) BMV-Z zu vereinbaren und nach GOZ abzurechnen. Die Kosten des Zahntechnikers für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens werden auf einer gesonderten Rechnung ausgewiesen.
      Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung (BEMA-Nrn. K1, K2, K3) nach BEMA und BEL II abgerechnet. Dabei ist die Abrechnung der BEL-Nr. 012 0 Modellmontage in Mittelwertartikulator ausgeschlossen. Bei der Übermittelung der Daten an die KZV erfolgt ein Hinweis, z. B.:
      keine Modellmontage im Mittelwertartikulator, da Herstellung des Aufbissbehelfs unter Verwendung eines Gesichtsbogens erfolgt
    • Muss ein Aufbissbehelf innerhalb des Behandlungsfalles erneuert werden, ist der Grund zwingend in der Patientenkartei zu dokumentieren, z. B. Neuanfertigung auf Grund von Verlust, oder Neuanfertigung auf Grund von Zerstörung, Reparatur nicht möglich. Die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall über eine erneute Kostenübernahme nach Beantragung. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V ist zu beachten.
    • Zu jeder zahnärztlichen Leistung ist der Behandlungstag anzugeben. Sofern mehrere Sitzungen an einem Tag stattfinden (das kann der Fall sein, wenn Kontrolluntersuchungen am gleichen Tag wie die Eingliederung der Schiene stattfinden), sind diese durch eine Kennzeichnung zu unterscheiden und zu dokumentieren, z. B.:
      Zweite Sitzung: Patient stellt sich nach Eingliederung der UK-Schiene am Vormittag jetzt [Uhrzeit] mit Beschwerden an den natürlichen Zähnen im UK in der Praxis vor, Sitz der Schiene überprüft, sitzt zu fest auf den natürlichen Zähnen, Kunststoff ausgeschliffen (BEMA-Nr. K7 Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung), Patient empfindet die Schiene jetzt als angenehmer, ist zufrieden, soll Situation testen, ggf. Wiedervorstellung bei Beschwerden ansonsten Kontrolltermin wie bereits vereinbart.
    • Wurde der Aufbissbehelf hergestellt, der Patient ist aber zur Eingliederung nicht erschienen, können nur die bis dahin erbrachten zahnärztlichen (Erstellen eines Heil- und Kostenplanes, ggf. Modelle, Materialkosten Pauschbeträge) und zahntechnischen Leistungen (Laborkosten) abgerechnet werden.
      Die Abrechnung der Leistung nach BEMA-Nr. K1 ist nicht möglich, weil keine Eingliederung (wie in der Leistungsbeschreibung aufgeführt) stattgefunden hat. Die Dokumentation muss in der Patientenkartei vorgenommen werden, z. B. Patient zur Eingliederung der Schiene nicht erschienen. Des Weiteren sind die KZV und die Krankenkasse schriftlich über den Behandlungsabbruch von Seiten des Patienten zu informieren.
    • Ein Aufbissbehelf ist ein temporäres Behandlungs-/Therapiegerät. Die Behandlung erstreckt sich in der Regel über mehrere Monate. Die umfassende Dokumentation von Ausgangsbefund, Indikation, therapeutischem Vorgehen, Behandlungskontrollen, Erfolg, ggf. weiteren therapeutischen Bemühungen und Behandlungsabschluss in der Patientenkartei ist im Rahmen der Behandlung mit Schienen bei Kiefergelenkserkrankungen obligat.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die BEMA K1 bis BEMA K3 und BEMA K6 bis BEMA K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die BEMA 119a ff./BEMA 120a ff. abzurechnen sind, durchgeführt werden.

      Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den BEMA K1 bis BEMA K3 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.

      Diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen, die nach BEMA K1 bis BEMA K9 berechnet werden, unterliegen der allgemeinen Dokumentationspflicht. Im Krankenblatt sind der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten.

      Aufbissbehelfe können in verschiedener Weise (zahnärztlich wie zahntechnisch) hergestellt werden.

      Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind keine vertragszahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen und dürfen von den Krankenkassen nicht bezuschusst werden (siehe § 28 Abs. 2 SGB V).

      • Zentrische Bissnahme durch den Zahnarzt und zahntechnisch hergestellt wie im BEL II beschrieben. Abrechnung als BEMA K1 und nach BEL II.
      • Zentrische Bissnahme durch den Zahnarzt, ermitteln der arbiträren Scharnierachse inklusive deren Übertragung in teiladjustierbaren Artikulator und zahntechnische Herstellung der Schiene nach BEL II. Abrechnung als BEMA K1 und Zusatzvereinbarung für die beschriebenen FAL-Maßnahmen nach GOZ.

      Als Privatleistung rein nach GOZ kann der Patient alternativ wählen:

      • Erstellen von Registraten in Zentrik, Protrusion und Laterotrusion,
      • Ermitteln der arbiträren oder kinematischen Scharnierachse, Übertragen dieser Informationen in teil- oder volladjustierbaren Artikulator und
      • zahntechnische Herstellung unter Berücksichtigung der gewonnenen Informationen. Abrechnung als reine Privatleistung, sowohl zahnärztlich (nach GOZ), als auch zahntechnisch (nach BEB).

      Eine nicht adjustierte Schiene kann auch durch geeignete Maßnahmen im Mund zu einer adjustierten Schiene komplettiert werden.

      Der verwendete Kunststoff ist auf dem Eigenbeleg nachzuweisen.

      Die BEMA K1 ist z. B. nicht abrechenbar für

      • nicht adjustierte Schienen, wenn keine direkte oder indirekte Adjustierung erfolgt (BEMA K2)
      • NTI-tss-Schienen
      • Strahlenschutzschienen
      • Medikamententräger
      • Bleachingschienen
      • Marylandschienen
      • Gelbschienen
      • Schutzschienen (Sport, Epilepsie)
      • Aqualizer/Aquasplint
      • Schnarcherschiene

      Ein Aufbissbehelf aus weichbleibendem Kunststoff erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA K1 bzw. genügt nicht den Anforderungen der BEMA K1.

      Ein individueller Löffel nach BEMA 98a und die dazugehörigen Material- und Laborkosten sind im Zusammenhang mit der BEMA K1 nicht abrechenbar. Die BEMA K8 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der Aufbissbehelf bereits eingegliedert ist. Im Zusammenhang mit dem Eingliedern des Aufbissbehelfs kann die BEMA K8 nicht berechnet werden.


      Hinweis

      „Mit adjustierter Oberfläche“ bedeutet, dass jeder Zahn des Gegenkiefers genau festgelegte Kontaktpunkte auf dem Aufbissbehelf erhält. Die okklusale Adjustierung bedarf einer sorgfältigen Anpassung und Kontrolle, um Fehlbelastungen zu verhindern, ggf. erfolgt eine Nachjustierung. Diese neu gefundenen Discus-Kondylusbeziehung muss zeitnah kontrolliert werden um den Behandlungserfolg zu sichern.


      Verstirbt beispielsweise ein Patient nach Anfertigung, aber vor Eingliederung eines Aufbissbehelfs, kann die BEMA K1 auch nicht teilweise abgerechnet werden. Die Abrechnung von Teilleistungen nach den BEMA K1 bis BEMA K3 ist nicht vorgesehen. Zahntechnische Leistungen, die bis zum Behandlungsabbruch angefallen sind, sind jedoch abrechnungsfähig.


      Hinweis zu den BEMA-Nrn. K1 bis K9

      1. Leistungen nach den BEMA K1 bis BEMA K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
      2. Leistungen nach den BEMA K1 und BEMA K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
      3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA K1 bis BEMA K3 abrechnungsfähig.
      4. Zur Dokumentation der Leistung nach BEMA K1 gehören Ausgangsbefund, die Diagnose, der Therapieplan und der Therapieverlauf, insbesondere auch die konsequente und zeitnahe Kontrolle des Aufbissbehelfs (1 bis 3 Tage nach Eingliederung), der Behandlungsabschluss sowie das Ergebnis.
    • Abrechenbare Laborleistungen
      (0)BEL IILeistungsbeschreibungAnzahl
      001 0Modell2-3
      002 1Doublieren eines Modells1
      020 1Basis für Vorbissnahme1-2
      012 0Modellmontage im Mittelwertartikulator1

      oder

      (0)BEL IILeistungsbeschreibungAnzahl
      021 3Basis für Bissregistrierung mit1-2
      022 0Bisswall1-2
      401 0Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche1

      wenn fehlende Zähne ersetzt werden müssen (nur im Ausnahmefall im Frontzahnbereich)

      (0)BEL IILeistungsbeschreibungAnzahl
      302 0Aufstellen Wachs oder Kunststoff, je ZahnX
      362 0Fertigstellen, je ZahnX

      wenn Halte- oder Stützvorrichtungen erforderlich sind, sind diese abrechenbar

      (0)BEL IILeistungsbeschreibungAnzahl
      380 0Einfach gebogene Halte- und/oder StützvorrichtungX
      381 0Sonstige gebogene Halte- und StützvorrichtungX
      380 5Gebogene AuflageX

      wenn ein Aufbissbehelf vollständig aus Sonderkunststoff angefertigt wird (nur mit Genehmigung der Krankenkasse möglich bei Bestehen einer Materialunverträglichkeit gegenüber konventionellem Kunststoff)

      (0)BEL IILeistungsbeschreibungAnzahl
      382 2Verarbeiten von Sonderkunststoff1
      Mat.Kosten für Kunststoff
    • Aufbissbehelfe mit Gesichtsbogen
      (0)SachleistungsprinzipKostenerstattung

      - Modellmontage in Mittelwertartikulator
      - Separate Rechnungslegung für das Einartikulieren nach Gesichtsbogenübertragung
      - KZV intern Vermerk: Artikulator NBL Leistung ist zwingend anzugeben

      - Fertigung mit teil- oder volljustierbaren Artikulator nach Übertragung mit einem Gesichtsbogen
      - zur Justierung sind intraorale Registrate erforderlich
      - wesentlicher Inhalt funktionstherapeutischer und funktionsanalytischer Therapien
      - derartiger Vorgehensweis sind die Leistungen und die gesamten Schienenbehandlung außervertraglich (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) zu vereinbaren
    • Abrechnung von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei der Verwendung eines Gesichtsbogens

      Die KZBV, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Deutscher Zahntechnikerinnung (VDZI) haben sich in einer gemeinsamen Erklärung auf folgende Vorgehensweise bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen geeinigt:

      1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
      2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
      3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem versicherten gesondert nach GOZ abgerechnet.
      4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der L-Nr. BEL 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.
    • Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen

      Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Dazu gehören u.a.

      • regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
      • Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
      • zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
      • Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte

      Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.

    • Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“


      Korrelationen von Leistungen und Behandlungen

      Das Controllinginstrument soll Ihnen dabei helfen, Leistungen, die zwar in Textform in Ihrer Patientendokumentation notiert, ggf. aber nicht in Abrechnungspositionen/Gebührennummern umgewandelt wurden, aufzuspüren.


      (0)Erbrachte
      Leistung
      Fehlende
      Leistung
      Erläuterungen
      2(602)Versand des KB-Planes an Krankenkasse (regionale Unterschiede)
      2K1 ff.KG-HKP erstellt, aber keine weiteren KG-Leistungen erbracht
      K1, K2, K3, K42KG-Leistungen erbracht, aber keinen HKP erstellt
      K1K7, K8, K9Adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K2K7 (K8, K9)Nicht adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K3K7, K8, K9Umarbeiten Prothese zum Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4K7, K8Schienung ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4Ä2702Schienung ohne Entfernung der semipermanenten Schienung
      K6K7 ff.Wiederherstellung, UF Aufbissbehelf Evaluation Therapieerfolg


      Hinweis: Bitte keine Standardabrechnung vornehmen.


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Gericht: SG Stuttgart
Aktenzeichen: Az. S 10 KA 1794/10
Datum: 05.09.2012
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