Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 98a
Abdruck mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer
Abdruck mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer
BEMA 98a Schnellcheck
- Abrechenbar
- wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, in der Regel einmal je Kiefer
- zweimalige Abrechnung bei Kombinationsversorgungen (Teleskopzahnersatz, Modellgussprothese und Kronen)
- für einen individualisierten Löffel (ohne BEL 021 1, aber MIT Materialnachweis)
- bei einer Einzelkrone mit medizinscher Notwendigkeit (nur Material- und Laborkostenabrechnung möglich)
- neben den BEMA-Nrn. 98b oder 98c für denselben Kiefer nur dann, wenn für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch vorhandenen Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel abgeformt werden muss
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- individuelle Abformung
- Nicht abrechenbar
- nicht neben einer Einzelkrone nach BEMA-Nr. 20a ff. (wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht)
- bei der Herstellung von Suprakonstruktionen (andersartige Versorgung)
- wenn lediglich ein bestimmtes Abformmaterial gewählt wird, ohne dass die Voraussetzungen nach BEMA-Nr. 98a vorliegen (nur Material- und Laborkostenabrechnung möglich)
- für eine reine Doppelmischabformung oder für Korrekturabformungen
- im Zusammenhang mit der Wiederherstellung und/oder Erweiterung bzw. Unterfütterung einer abnehmbaren Prothese (Wirtschaftlichkeitsgebot beachten)
- für Gegenkiefer (nur für den prothetisch zu versorgenden Kiefer abrechenbar)
- in Verbindung mit Wiederherstellungsmaßnahmen
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Beratung)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA UP2 (Abformung, dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition)
- Zahnersatzleistungen
Abrechenbare Auslagen auf einen Blick:
- Abformmaterialien (Silikone o.Ä.)
- Material zur Individualisierung eines konfektionierten Löffels
- Versandkosten an das gewerbliche Labor, falls erforderlich
- zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor, z. Bsp. BEB „Löffel dimmen, Löffel stoppen, Löffelindividualisierung“)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann abgerechnet werden, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht.
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann auch neben Kronen und Brücken, nicht jedoch neben einer Einzelkrone (Nr. 20), gerechnet je Kiefer, abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann neben den Nrn. 98b oder 98c für denselben Kiefer nur in den Fällen abgerechnet werden, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss.
- Wird ein individueller Löffel allein wegen der Verwendung bestimmter Abformmaterialien angefertigt, ohne dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 der Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 98a vorliegen, können nur die Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. In diesen Fällen ist auf der Material- und Laborkostenrechnung zu vermerken: ohne Nr. 98a.
Abrechnungsbestimmung zu BEMA 96a bis BEMA 100f
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Dokumentation
- Datum
- Laborauftrag
- Kiefer
- Indikation für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel
- wenn ein individualisierter Löffel verwendet wird, Maßnahmen der Individualisierung, z. B. Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel durch Verlängerung mittels Silikon oder Wachs, Anbringen von Gaumenstopps aus Silikon, Abdämmung der Löffel am Oberkiefergaumendach, Abdämmung in der Umschlagsfalte mit Silikon, Kerr oder Kunststoff etc.
- Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
- Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Abformmaterials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR und ggf. Material für die Individualisierung, wenn statt eines laborgefertigten individuellen Löffels ein chairside individualisierter Löffel verwendet wird
- Auslagen für zahntechnische Leistungen
Eigenlaborbeleg: Auslagen für Laborkosten Praxislabor (wird der Patientenrechnung beigefügt)
Alternativ/ggf. ergänzend:
Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier (wird der Patientenrechnung beigefügt) und Datensatz in elektronischer Form (XML-Datei gewerbliches Labor) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
Dokumentationsbeispiele
Beispiel 1: Abformung mit laborgefertigtem individuellen Löffel- Kiefer, der prothetisch versorgt wird [...] Präzisionsabformung [Abformmaterial] mit laborgefertigtem Löffel
Auslagen Material: Abformmaterial (Materialbezeichnung)- Angaben zu zahnärztlichen Maßnahmen, abrechnungsfähigen Leistungen und Auslagen Praxismaterial der Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Abformung des Gegenkiefers, Herstellung Provisorien (Einzelzahnprovisorium oder provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung)
- zahntechnische Leistungen der Regelversorgung nach BEL II (auf Gesamtrechnung Praxislabor oder gewerbliches Labor)
- Angaben zu zahnärztlichen Maßnahmen, abrechnungsfähigen Leistungen und Auslagen Praxismaterial der Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Abformung des Gegenkiefers, Herstellung Provisorien (Einzelzahnprovisorium oder provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung)
Beispiel 1: Abformung mit individualisiertem Löffel- Kiefer, der prothetisch versorgt wird [z. B. OK], Individualisierung des Konfektionslöffels aufgrund des hohen Gaumens durch Abdämmung mit Silikon, Stopps zum Gaumen hin angebracht, Präzisionsabformung mit [Abformmaterial]
Auslagen Material: Abformmaterial (Materialbezeichnung)
Material für die Individualisierung des konfektionierten Löffels- Angaben zu zahnärztlichen Maßnahmen, abrechnungsfähigen Leistungen und Auslagen Praxismaterial der Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Abformung des Gegenkiefers, Herstellung Provisorien (Einzelzahnprovisorium oder provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung)
- Angaben zu zahnärztlichen Maßnahmen, abrechnungsfähigen Leistungen und Auslagen Praxismaterial der Weiterversorgung in derselben Sitzung, z. B. Abformung des Gegenkiefers, Herstellung Provisorien (Einzelzahnprovisorium oder provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung)
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.
Hinweise- Die Leistung ist nur für den Kiefer berechnungsfähig, der im Zuge der Zahnersatzbehandlung prothetisch versorgt wird.
- Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 98a:
- Abformung mit individuellem (laborgefertigten) oder chairside individualisiertem Löffel
- Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA-Nr. 98a
- in Teil III Kostenplanung. Die BEMA-Nr. 98a löst keinen eigenen Festzuschuss aus.
Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.- Neben der BEMA-Nr. 98a können als Auslagen berechnet werden:
- Abformmaterialien
- Material für die Individualisierung des Konfektionslöffels
- Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
- zahntechnische Leistungen nach BEL II
- Die BEMA-Nr. 98a kann abgerechnet werden, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht. Der entsprechende Grund ist in der Patientenkartei zu dokumentieren, z. B.:
Erfordernis eines individuellen laborgefertigten Löffels auf Grund des hohen Gaumens oder eines sehr langen Kiefers oder tief ansetzender Bänder oder besonderer Form und Stellung bereits vorhandenen, ggf. angrenzenden Zahnersatzes oder auf Grund von anatomischen Besonderheiten in Bezug auf die Abformung und Fertigung (lange Brückenspanne)
Für einen laborgefertigten Löffel wird die zahntechnische Leistung nach der BEL-II-Nr. 021 1 in Ansatz gebracht. - Für die Individualisierung eines konfektionierten Löffels können nur die Kosten des verwendeten Material abgerechnet werden. Das Material ist in der Patientenkartei zu dokumentieren. Der Abrechnung sollte ein Hinweis hinzugefügt werden, dass die Abformung mit einem chairside individualisierten Löffel erfolgte und daher die zahntechnische Leistung nach der BEL-II-Nr. 021 1 nicht in Ansatz gebracht wird.
Hinweis zur Vereinbarung der GOZ-Nr. 5170 für die Abformung mit einem individualisierten Löffel in Verbindung mit Regelversorgung und gleichartigem Zahnersatz1
Die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel ist im Rahmen einer Regelversorgung oder einer gleichartigen Versorgung grundsätzlich nach der BEMA-Nr. 98a abrechenbar. Eine Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z und Abrechnung nach der GOZ-Nr. 5170 ist nur möglich, wenn therapiemethodenspezifische Notwendigkeiten eine zusätzliche Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel erforderlich machen.1vgl. KZBV, Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ, Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Zu BEMA 96a bis BEMA 100f
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.- Eine Leistung nach BEMA-Nr. 98a ist abrechnungsfähig:
- bei Nichtausreichen eines konfektionierten Löffels
- auch neben Kronen und Brücken (Ausnahme: Nicht bei einer Einzelkrone)
- bei kombiniertem Zahnersatz, auch zweimal abrechnungsfähig
- für individualisierten Serienlöffel, zzgl. Laborleistung für Individualisierung (Merke: Die Umformung ist eine zahntechnische Leistung!)
- je Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel möglich
- Eine Leistung nach BEMA-Nr. 98a kann neben den BEMA-Nrn. 98b–c nur abgerechnet werden, wenn für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben der Funktionsabformung für die Versorgung der noch vorhandenen Zähne durch Kronen, Innenteleskop oder Wurzelstiftkappen, eine Abformung mit individuellem Löffel erforderlich ist.
- Wird im Zusammenhang mit einer Unterfütterung die vorhandene Prothese als individueller Löffel verwendet, stellt dies ebenfalls eine gleichartige Versorgung dar und wird mit der GOZ-Nr. 5170 berechnet.
- Die Abrechnung erfolgt nach endgültiger Eingliederung. Wichtig: Datum auf HKP, da ab hier die Gewährleistungsfrist beginnt.
Unterkieferprotrusionsschiene:
Im Zusammenhang mit der Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann die BEMA-Nr. 98a neben der BEMA-Nr. UP2 abgerechnet werden.BEMA-Nrn. K1-K4 Unterschiedliche KZV-Regelungen:
Nicht in jedem KZV-Bereich ist die BEMA-Nr. 98a in Verbindung mit einer Schienentherapie (nach BEMA-Nrn. K1–K4) abrechnungsfähig. Eine Rücksprache mit der zuständigen KZV ist empfehlenswert. Das Gleiche gilt auch für die verwendeten Material- und Laborkosten für den individuellen Löffel in Verbindung mit einer Schienentherapie.
Die BEMA-Nr. 98a ist als Regelversorgung folgenden Festzuschussbefunden zugeordnet: FZ 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.6, 4.8, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6.10, 7.1, 7.2, 7.5
Berechnungsmöglichkeiten BEMA-Nr. 98a bei einer Regel- und gleichartigen Versorgung(0)Maßnahme BEMA-Nr. BEL-Nr./
MaterialGOZ-Nr. BEB-Nr. Herstellung eines individuellen Löffels im Labor 98a 021 1 - - Individualisieren eines konfektionierten Löffels 98a Material - BEB für die Individualisierung nicht möglich, da vertragszahnäztl. Leistung nochmalige Abrechnung der BEMA-Nr. 98a bei therapiemethodenspezifischer Notwendigkeit nur bei kombiniert festsitzendem und herausnehmbaren Zahnersatz 021 1 5170
bei nicht Indikation der GOZ-Nr. 5170 - analog gem. § 6 Abs. 11006
1006 ohne selbst angelegte BEB-Nr. für die Individualisierung eines konfektionierten LöffelsIndividueller Löffel bei Einzelkrone in einem Kiefer (auch: Ausnahmeindikation ZE-Rili 36a) - Berechnung der Material- und Laborkosten (regionale KZV-Unterschiede beachten) - - - Eine Leistung nach BEMA-Nr. 98a ist abrechnungsfähig:
- KZBV Schnittstellen Kommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 5170 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. Bei Regel- und gleichartiger Versorgung ist die Leistungsbeschreibung der Nr. 98a BEMA zu beachten.Erläuterungen/Hinweise
Eine Vereinbarung nach Nr. 5170 GOZ ist auch für die Abformung mit einem individualisierten Konfektionslöffel möglich. Die Individualisierung des Löffels kann als zahntechnische Leistung abgerechnet werden.Nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 31 gilt: Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.
Im Rahmen einer Regelversorgung oder einer gleichartigen Versorgung ist die individuelle Abformung grundsätzlich als Regelversorgungsbestandteil nach der Nr. 98a BEMA zu erbringen. Soweit therapiemethodenspezifische Notwendigkeiten für eine zusätzliche Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel bestehen, kann diese Abformung nach Nr. 5170 GOZ vereinbart werden.
- Spitta Kommentar









