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BEMA UP2
Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition

Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition

BEMA UP2 Schnellcheck

Punktzahl:49
  • Abrechenbar
    • nach Abdrucknahme beider Kiefer und dreidimensionaler Registrierung der Startprotrusion zur individuellen Vorverlagerung des Unterkiefers
    • je angefertigter UP/UKPS abrechenbar (bimaxillär verankertes Zweischienensystem)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung OK/UK
    • Registrierung der Startprotrusionsposition (dreidimensional)
    • Auswahl der Protrusions- und Konstruktionselemente, sowie der zu verwendeten Materialen
  • Nicht abrechenbar
    • bei keiner vorliegenden Indikation einer Schlafapnoe durch einen Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung
    • neben BEMA 2 (Heil- und Kostenplan f. BEMA-Teil 2)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • BEMA Ä935a ff. (Röntgenaufnahmen)
    • BEMA IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
    • Konsile nach BEMA 181a ff., 182a ff.
    • Materialkosten nach tatsächlichem Verbrauch (keine Abformpauschale)
    • Versandkosten an das gewerbliche Labor
    • BEMA 98a für den individuellen bzw. individualisierten Löffel, wenn der konfektionierte Löffel nicht ausreicht
    • im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen nach BEMA UP 6b bis UP 6e
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • nach Abdrucknahme beider Kiefer und dreidimensionaler Registrierung der Startprotrusion zur individuellen Vorverlagerung des Unterkiefers
  • je angefertigter UP/UKPS abrechenbar (bimaxillär verankertes Zweischienensystem)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung OK/UK
  • Registrierung der Startprotrusionsposition (dreidimensional)
  • Auswahl der Protrusions- und Konstruktionselemente, sowie der zu verwendeten Materialen
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei keiner vorliegenden Indikation einer Schlafapnoe durch einen Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung
  • neben BEMA 2 (Heil- und Kostenplan f. BEMA-Teil 2)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • BEMA Ä935a ff. (Röntgenaufnahmen)
  • BEMA IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
  • Konsile nach BEMA 181a ff., 182a ff.
  • Materialkosten nach tatsächlichem Verbrauch (keine Abformpauschale)
  • Versandkosten an das gewerbliche Labor
  • BEMA 98a für den individuellen bzw. individualisierten Löffel, wenn der konfektionierte Löffel nicht ausreicht
  • im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen nach BEMA UP 6b bis UP 6e
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Laborauftrag
    • Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
    • ggf. Verwendung eines individuellen oder individualisierten Löffels, wenn ein konfektionierter Löffel nicht ausreicht
    • Protrusionsbissnahme zur Bestimmung der Startposition
    • Auslagen für (Praxis-)Materialkosten
    • Auslagen für zahntechnische Leistungen Praxislabor oder gewerbliches Labor


    Informationen und Hinweise

    • Neben der BEMA-Nr. UP2 können als Auslagen gemäß BMV-Z, Anlage 1 – Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.2 berechnet werden:
      • Abformmaterialien (pauschal 3,00 EUR pro Abformung1; ggf. regionale Unterschiede und Kommentierung der regionalen KZV beachten)
      • Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
      • zahntechnische Leistungen nach BEL II
    • Aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses zur BEMA-Nr. UP2 (Stand November 2021) geht hervor, dass bei der Abdrucknahme in den Fällen, in denen ein konfektionierter Löffel nicht ausreicht, die Verwendung eines individuellen (laborgefertigten) oder individualisierten Löffels angezeigt sein kann.
      Die zahntechnische Leistung für die Herstellung eines Individuellen Löffels kann nach BEL II (Praxis- oder gewerbliches Labor) berechnet werden.
      Bei der Verwendung eines chairside individualisierten Löffels sind die Individualisierungsmaßnahmen, die für die Individualisierung verwendeten Materialien sowie die für die Abformung verwendeten Materialien zu dokumentieren. Laut Anlage 1 zum BMV-Z kann jedoch nur das Abformmaterial (pauschal 3,00 EUR je Abformung) berechnet werden.
    • Zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 98a für die Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer, beachten Sie bitte die Kommentierungen Ihrer regionalen KZV.


    Wichtig:
    Das Doppelabdruckverfahren mit einem Konfektionslöffel erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEL-II-Nr. 021 7 (Individueller Löffel Unterkieferprotrusionsschiene).
    Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren (z. B. optisch-elektronische Abformung) ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • In Fällen, in welchen ein konfektionierter Löffel nicht ausreicht, kann ein individueller oder individualisierter Abformlöffel verwendet werden.
      • keine Erstellung eines KBR-Behandlungsplans nach BEMA 2
      • keine Genehmigungspflicht des Kostenträgers
      • Versorgung erfolgt auf Veranlassung bzw. Überweisung eines qualifizierten Vertragsarztes
      • Beleg der Fremdlaborrechnung ist dem Abrechnungsformular beizulegen
      • durch die sehr lange z. T. lebenslange Tragedauer können Reparaturmaßnahmen immer wieder vorkommen, ebenso damit verbundene erneute Abformungen und eine erneute Definition des Startprotrusionsregistrats nach UP2
    • Außervertragliche Leistungen
      • Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die die Versorgungsvoraussetzung nicht erfüllt, z. B. ohne Verordnung durch einen Facharzt, oder wenn keine Schlafapnoe vorliegt usw. -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
      • andere Schnarcherschienen als eine Unterkieferprotrusionsschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
      • Kontrollen einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
      • Wiederherstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entspricht -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
      • professionelles Reinigen, Säubern, Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, Eigenlabor gemäß § 9 GOZ
      • vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
        • keine
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