Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA UP5a-c
Kontrollbehandlung
Kontrollbehandlung
a) ggf. mit einfachen Korrekturen der UP
b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode)
c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode)
BEMA UP5a-c Schnellcheck
- Abrechenbar
- für bedarfsgerechte, erforderliche Kontrollbehandlung
- je Sitzung
- je Sitzung jeweils eine der Leistungen nach BEMA UP 5 a-c
- UP 5a: für Kontrollbehandlung mit einfachen Korrekturen
- UP 5b: für Kontrollbehandlung mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzone (subtraktive Methode)
- UP 5c: für Kontrollbehandlung mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone (additive Methode)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Dokumentation der erbrachten Art der Kontrollbehandlung
- Kontrollbehandlung mit einfachen Korrekturen der Unterkieferprotrusionsschiene
- Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer Unterkieferprotrusionsschiene
- Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer Unterkieferprotrusionsschiene
- je Sitzung nur eine der Leistungen nach UP 5a-c abrechenbar
- Nicht abrechenbar
- bei keiner vorliegenden Indikation einer Schlafapnoe durch einen Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung
- neben BEMA UP1, UP2, UP3
- neben BEMA 2 (Heil- und Kostenplan für BEMA-Teil 2)
- für die Erstanpassung des Protrusionsgrads (Leistungsbestandteil der BEMA UP3)
- für die Nachadaption des Protrusionsgrads nach Ersteinstellung (BEMA UP4)
- für die Wiederherstellung der Funktion/Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene (BEMA UP6a–e)
- BEMA UP5a/b/c sind nicht nebeneinander in einer Sitzung abrechnungsfähig, nur eine der BEMA-Nrn. ist abrechenbar.
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA Ä935a ff. (Röntgenaufnahmen)
- BEMA IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
- Konsile nach BEMA 181a ff., 182a ff.
- BEMA UP4 Nachadaption des Protrusionsgrads
- Wiederherstellungsmaßnahmen an der UKPS (BEMA UP6a-e)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. UP 5 a bis UP 5 c abrechenbar.
- Dokumentation
- Datum
- Untersuchungsergebnis
- Indikation für die durchzuführenden Korrekturmaßnahmen
- Regio und Art der durchgeführten Korrekturmaßnahmen:
- einfache Korrektur
- subtraktive Maßnahmen (Einschleifen) -additive Maßnahmen (Aufbau der Stütz- und Gleitzone)
- Material für den Aufbau der Stütz- und Gleitzone der Unterkieferprotrusionsschiene bei BEMA-Nr. UP5c
- Inhalte der Patientenberatung und Information im Zusammenhang mit den durchgeführten Maßnahmen und den weiteren regelmäßigen Kontrollen der Unterkieferprotrusionsschiene
Informationen und Hinweise
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. UP5a bis UP5c abrechenbar.
Die Behandlungsdokumentation in Form der durchgeführten Maßnahme erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Änderungen der okklusalen Kontaktbeziehungen durch Auftragen von Kunststoff können im Verlauf der Therapie im Einzelfall beispielsweise zur Änderung der Vertikaldimension erforderlich werden.
Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die BEMA K1 bis BEMA K3 und BEMA K6 bis BEMA K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die BEMA 119/BEMA 120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.
Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den BEMA K6 bis BEMA K9 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.
Wird ein (vorhandener) Aufbissbehelf im Praxislabor durch additive Methoden mit Kunststoffmaterial aufgebaut, so ist die Bel 403 0 (Umarbeiten zum Aufbissbehelf) berechenbar. Erfolgt der Aufbau eines Aufbissbehelfes nach der additiven Methode durch den Zahnarzt direkt im Mund des Patienten, kann keine Laborleistung, sondern nur das verwendete Material für den Kunststoff abgerechnet werden.
Mit den BEMA-Nrn. UP5a–c sind folgende notwendige Korrekturen der Unterkieferprotrusionsschiene abgegolten
- einfache Korrekturen
- Einschleifmaßnahmen der Stütz- und Gleitzone (subtraktive Methode)
- Aufbau der Stütz- und Gleitzone (additive Methode)
Einmal je Sitzung ist nur eine der BEMA-Nrn. UP5a, UP5b oder UP5c abrechnungsfähig.
- Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen
Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Dazu gehören u.a.
- regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
- Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
- zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
- Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte
Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.
- Außervertragliche Leistungen
- Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die die Versorgungsvoraussetzung nicht erfüllt, z. B. ohne Verordnung durch einen Facharzt, oder wenn keine Schlafapnoe vorliegt usw. -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- andere Schnarcherschienen als eine Unterkieferprotrusionsschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Kontrollen einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Wiederherstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entspricht -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- professionelles Reinigen, Säubern, Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, Eigenlabor gemäß § 9 GOZ
- vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
- keine
- Spitta Kommentar









