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BEMA K6
Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs

Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs

BEMA K6 Schnellcheck

Punktzahl:30
check
Abrechenbar
  • je Maßnahme und Sitzung
  • für Bruch- oder Sprungreparaturen von Aufbissbehelfen nach BEMA K1 a-cBEMA K3
  • für Unterfütterungen von Aufbissbehelfen nach BEMA K1 a-cBEMA K3
  • für die Wiederbefestigung oder Erneuerung von Halte- und Stützelementen an Aufbissbehelfen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wiederherstellung eines Aufbissbehelfs
  • Unterfütterung eines Aufbissbehelfs
  • Abformung
  • Einfügen
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben BEMA K1 a-c bis BEMA K3 und BEMA K7 bis BEMA K9 in derselben Sitzung
  • für das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf (BEMA K3)
  • für die Wiederherstellung einer Schiene bei Verletzungen des Kiefers (GOÄ 2702)
  • für die Erneuerung einer semipermanenten Schienung nach BEMA K4
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K9

    1. Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    2. Leistungen nach den Nrn. K1 a-c und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
    3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K3 abrechnungsfähig.
    4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Grund für die Wiederherstellung
    • Art der Wiederherstellung/Reparaturmaßnahme bei funktionellen Mängeln, z. B.:
      • Sprungreparatur
      • Bruchreparatur
      • Reparatur von Absplitterungen/Abplatzungen des Kunststoffes
      • Wiederbefestigen oder Erneuern von Halteelementen
      • Unterfütterung
    • Material für Abformung, wenn für Wiederherstellung oder Unterfütterung erforderlich
    • Material für Unterfütterung bei direkter Unterfütterung
    • Empfehlungen zur Weiterbehandlung


    Dokumentationsbeispiele

    • indirekte (im Labor) Wiederherstellung des defektes Aufbissbehelfs [Art des Aufbissbehelfs, z. B. Miniplastschiene im UK] durch Reparatur eines Sprunges regio [...], Abformung mit [Material], Löffelgröße [...], einfache Relationsbestimmung
      -> Folgesitzung: Wiedereingliederung des wiederhergestellten Aufbissbehelfs, Okklusionskontrolle, Kontrolltermin in [...] Tagen erforderlich
    • indirekte (im Labor) Wiederherstellung des defekten Aufbissbehelfs [Art des Aufbissbehelfs, z. B. Michigan-Schiene im OK] durch Reparatur einer Abplatzung im Kunststoff regio [...], Abformung mit [Material], Löffelgröße [...], einfache Relationsbestimmung
      -> Folgesitzung: Wiedereingliederung des wiederhergestellten Aufbissbehelfs, Okklusionskontrolle, Kontrolltermin in [...] Tagen erforderlich
    • indirekte (im Labor) Unterfütterung eines Aufbissbehelfs [Art des Aufbissbehelfs], Abformung mit [Material], einfache Relationsbestimmung
      -> Folgesitzung: Wiedereingliederung des wiederhergestellten Aufbissbehelfs, Okklusionskontrolle, Kontrolltermin in [...] Tagen erforderlich


    Informationen und Hinweise

    • Weitere Bestimmungen zu den BEMA-Nrn. K6 bis K9
      • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
    • Die Leistung wird für die Wiederherstellung eines Aufbissbehelfs nach den BEMA-Nrn. K1, K2, K3 in seiner Funktion oder für die Unterfütterung eines Aufbissbehelfs nach den BEMA-Nrn. K1, K2, K3 je Aufbissbehelf abgerechnet.
    • Die Abrechnung der BEMA-Nr. K6 bedarf keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse, sie erfolgt gemäß BMV-Z, Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.1 zwischen Vertragszahnarzt und KZV grundsätzlich auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
    • Neben der BEMA-Nr. K6 können als Auslagen gemäß BMV-Z, Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.2 berechnet werden:
      • Abformmaterialien pauschal 3,00 EUR pro Abformung
      • Unterfütterungsmaterialien (bei direkter Unterfütterung)
      • Versandkosten an das gewerbliche Labor
      • zahntechnische Leistungen nach BEL II
        Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Aufbissbehelfe aus Kunststoff können in der Regel wiederhergestellt werden.

      Unterfütterungen können auch als „direkte“ Unterfütterungen im Mund des Patienten vorgenommen werden. Die vorgenommenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

      Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die BEMA K1 a-c bis BEMA K3 und BEMA K6 bis BEMA K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die BEMA 119a ff./BEMA 120a ff. abzurechnen sind, durchgeführt werden.

      Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den BEMA K6 bis BEMA K9 erbracht werden, sind bei der KCH-Abrechnung anzusetzen.

      Die Abrechnung der BEMA K6 erfordert Material- und Laborkosten.

      Für die Bruchreparatur eines Aufbissbehelfs im Labor können die BEL 861 0 (Grundeinheit/Instandsetzung KFO oder Aufbissbehelf) und BEL 802 2 (LE Bruch) berechnet werden. Bei einer Unterfütterung im indirekten Verfahren ist bei einer Teilunterfütterung die BEL 808 0 (Teilunterfütterung einer Basis) und bei einer vollständigen Unterfütterung die BEL 809 0 (Vollständige Unterfütterung) abrechenbar.

    • Abrechenbare Laborleistung

      Beispiel abrechenbare Laborleistungen (BEL II) zur K6 (Bruchreparatur)

      (0)BEL IILeistungsbeschreibungAnzahl
      001 0Modell1-2
      012 0Mittelwertartikulator1
      861 0GE Instandsetzung Aufbissbehelf1
      802 2LE Bruch1
    • Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen

      Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen

      Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Dazu gehören u.a.

      • regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
      • Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
      • zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
      • Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte

      Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.

    • Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“


      Korrelationen von Leistungen und Behandlungen

      Das Controllinginstrument soll Ihnen dabei helfen, Leistungen, die zwar in Textform in Ihrer Patientendokumentation notiert, ggf. aber nicht in Abrechnungspositionen/Gebührennummern umgewandelt wurden, aufzuspüren.


      (0)Erbrachte
      Leistung
      Fehlende
      Leistung
      Erläuterungen
      2(602)Versand des KB-Planes an Krankenkasse (regionale Unterschiede)
      2K1 ff.KG-HKP erstellt, aber keine weiteren KG-Leistungen erbracht
      K1, K2, K3, K42KG-Leistungen erbracht, aber keinen HKP erstellt
      K1K7, K8, K9Adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K2K7 (K8, K9)Nicht adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K3K7, K8, K9Umarbeiten Prothese zum Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4K7, K8Schienung ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4Ä2702Schienung ohne Entfernung der semipermanenten Schienung
      K6K7 ff.Wiederherstellung, UF Aufbissbehelf Evaluation Therapieerfolg


      Hinweis: Bitte keine Standardabrechnung vornehmen.

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