Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA K7
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung
BEMA K7 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kontrollsitzung
- für einfache Korrekturen eines Aufbissbehelfs oder einer Schienung, z. Bsp.
- Politur von rauen Stellen an Kunststoffoberflächen
- Glätten scharfer Kanten
- Punktuelles, nicht systematisches Einschleifen der Kunststoffoberfläche
- Lockerung zu festsitzenden Behelfen durch Ausschleifen von Kunststoff
- Aktivieren/Deaktivieren von Halteelementen
- auch für alleinige Kontrolle eines Aufbissbehelfs nach den Bema K1, Bema K2, Bema K3
- auch für alleinige Kontrolle einer Fixation nach Bema K4
- je Kontrollsitzung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle eines Aufbissbehelfs
- ggf. einfache Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- in einer Sitzung
- gezieltes okklusales Einschleifen eines Aufbissbehelfs (siehe Bema K8)
- Einschleifen einer Schiene bei Verletzungen oder Erkrankungen des Gesichtsschädels
- in einer Sitzung neben Bema K4 (semipermanente Schienung)
- für das Einschleifen eines posttraumatischen oder postoperativen Schienenverbandes oder einer Verbandplatte (GOÄ 2702)
- Zusätzlich abrechenbar
- Beratung Ä1
- Eingehende Untersuchung 01
- Röntgendiagnostik
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die Bema K1 bis Bema K3 und Bema K6 bis Bema K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die Bema 119/Bema 120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.
Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den Bema K6 bis Bema K9 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.
- Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen
Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Dazu gehören u.a.
- regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
- Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
- zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
- Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte
Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.
- Spitta Kommentar