Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA UP6a-e
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder Erweiterung der Unterkieferprotrusionsschiene
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
a) kleinen Umfangs (ohne Abformung)
b) größeren Umfangs (mit Abformung)
c) Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
d) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- und Stützvorrichtungen
e) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente
BEMA UP6a-e Schnellcheck
- Abrechenbar
- für Reparaturleistungen (Wiederherstellen der Funktion oder Erweiterung)
- ggf. für erforderliche Erweiterungen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung, wenn Leistungsinhalt
- Wiederherstellen der Funktion oder Erweiterung der Unterkieferprotrusionsschiene
- kleineren Umfangs ohne Abformung
- größeren Umfangs mit Abformung
- Teilunterfütterung
- Wiederherstellung eines oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen
- Wiederherstellung eines oder mehrerer Protrusionselemente
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 2 (Heil- und Kostenplan für BEMA-Teil 2)
- für die Erstanpassung des Protrusionsgrads (Leistungsbestandteil BEMA UP3)
- für die Nachadaption des Protrusionsgrads nach Ersteinstellung (BEMA UP4)
- für die Kontrollbehandlung einer Unterkieferprotrusionsschiene (BEMA UP5a–c)
- für das Reinigen, Säubern, Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene (Privatleistung)
- wenn die Anfertigung der UKPS vor dem 01.01.2022 erfolgte (keine Sachleistung)
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschließlich der Protrusionselemente können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Untersuchungsergebnis und Indikation für die Wiederherstellung, Erweiterung oder Unterfütterung
- Regio und Art der Wiederherstellung:
- Wiederherstellung der Funktion
- ohne Abformung (z. B. Sprung-/Bruchreparatur)
- mit Abformung (z. B. Sprung-/Bruchreparatur, Erneuerung der Kunststoffbasis, ggf. auch das Auftragen von Kunststoff auf die horizontalen Gleitflächen zur Wiederherstellung der Funktion der UKPS)
- Wiederherstellung von Halteelementen oder Stützvorrichtungen
- Wiederherstellung von Protrusionselementen - Unterfütterung
- Wiederherstellung der Funktion
- Laborauftrag
- Abformmaterial für die Wiederherstellung der Funktion oder Erweiterung
- Abformmaterial für die Unterfütterung
- Wiedereingliederung und Ergebnis der klinischen Untersuchung nach Wiedereingliederung im Anschluss an die durchgeführte Reparatur-/Unterfütterungsmaßnahme
- Inhalte der Patientenberatung und Information im Zusammenhang mit den durchgeführten Maßnahmen und den weiteren regelmäßigen Kontrollen der Unterkieferprotrusionsschiene
- Auslagen für (Praxis-)Materialkosten
- Auslagen für zahntechnische Leistungen Praxislabor oder gewerbliches Labor
Informationen und Hinweise
- Mit den Leistungen nach den BEMA-Nrn. UP6a bis e werden mögliche Reparaturleistungen und ggf. erforderliche Erweiterungen an Unterkieferprotrusionsschienen sowie die Teilunterfütterung beschrieben.
- Neben den BEMA-Nrn. UP6a bis c können als Auslagen gemäß BMV-Z, Anlage 1 – Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.2 berechnet werden:
- Abformmaterialien (pauschal 3,00 EUR pro Abformung; ggf. regionale Unterschiede und Kommentierung der KZV beachten)
- Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
- zahntechnische Leistungen nach BEL II
- Das Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschließlich der Protrusionselemente kann nicht als kassenzahnärztliche bzw. kassenzahntechnische Leistung abgerechnet werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit den BEMA-Nrn. UP6a–c sind
- Wiederherstellungsmaßnahmen kleineren Umfangs ohne Abformung (BEMA-Nr. UP6a) und größeren Umfangs mit Abformung (BEMA-Nr. UP6b),
- eine Teilunterfütterung (UP6c),
- die Wiederherstellung eines/mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen (BEMA-Nr. UP6d) und
- die Wiederherstellung eines/mehrerer Protrusionselemente
abgegolten.
Das Reinigen, Säubern oder Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Bei Bedarf ist zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigen eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen und nach GOZ zu berechnen.
- Außervertragliche Leistungen
- Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die die Versorgungsvoraussetzung nicht erfüllt, z. B. ohne Verordnung durch einen Facharzt, oder wenn keine Schlafapnoe vorliegt usw. -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- andere Schnarcherschienen als eine Unterkieferprotrusionsschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Kontrollen einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Wiederherstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entspricht -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- professionelles Reinigen, Säubern, Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, Eigenlabor gemäß § 9 GOZ
- vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
- keine
- Spitta Kommentar









