Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA K2
Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche
Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche
BEMA K2 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Aufbissbehelf einmal
- für das Eingliedern eines Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche
- zur Initialtherapie bei akuten Schmerzzuständen
- bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Schmerzausschaltung ggf. auch ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung, z. B. bei akuter Kieferklemme
- als einleitende Maßnahme zur Relaxierung bei akuten Muskelverspannungen, auch vor späterer Eingliederung einer adjustierten Schiene oder zur späteren Umarbeitung einer nicht adjustierten zur adjustierten Schiene
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung
- für nicht adjustierten Aufbissbehelf
- zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
- Eingliederung
- Nicht abrechenbar
- im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Aufbissbehelfen nach den BEMA K1 a-c bis BEMA K3 im Gegenkiefer
- im zeitlichen Zusammenhang mit Aufbissbehelfen nach den BEMA K1 a-c und BEMA K3 im selben Kiefer
- für das Umarbeiten einer Prothese (BEMA K3)
- für adjustierte Aufbissbehelfe (Bema K1) Wenn im Labor ein zunächst nicht adjustierter Aufbissbehelf hergestellt wird, der im Zuge der Eingliederung mit Kunststoff aufgebaut und gezielt individuell eingeschliffen wird, ist die Bema K1 abrechenbar
- für die Wiederherstellung von Aufbissbehelfen (BEMA K6)
- für die Eingliederung eines Retainers, z. B. nach einer KFO-Behandlung
- im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung zur temporären Schienung gelockerter Zähne (BEMA K4)
- für die Eingliederung eines Medikamententrägers (außervertragliche Leistung gemäß- § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- für die Eingliederung einer Strahlenschutzschiene (Weichgewebsretraktor)
- für einen Behelf zur Provisorienherstellung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- nicht im zeitlichen Zusammenhang nach Eingliederung von Zahnersatz
- nicht als Schutzschiene für Zahnersatz
- für Verbandplatten (GOÄ 2700)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig zuzügl. Material- und Laborkosten
- für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laborkosten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung K2
Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann bei akuten Schmerzzuständen angezeigt sein.
Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 a-c und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- tiefgezogener Aufbissbehelf aus Kunststoff („Miniplastschiene“)
- Drum-Schiene (ohne weitere adjustierende Maßnahmen)
- Dokumentation
- Datum
- diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Kontext mit der Gesamtbehandlung (Ausgangsbefund mit Dokumentation der akuten Schmerzsymptomatik, Indikation, therapeutisches Vorgehen, Behandlungskontrollen, Erfolg und ggf. weitere therapeutische Bemühungen, Behandlungsabschluss)
- Aufklärung über die notwendige Schienentherapie
- verwendetes Abformmaterial, Anzahl der Abformungen
- Kiefer, in dem der Aufbissbehelf eingegliedert wurde
- Art des Aufbissbehelfs
- ggf. vorgenommene Korrekturmaßnahmen am Aufbissbehelf
- Trageempfehlungen, Reinigungsempfehlungen, Empfehlungen zur Weiterbehandlung
- Auslagen für Material- und Laborkosten
Dokumentationsbeispiele
- Befundaufnahme und Beschreibung der akuten Schmerzsymptomatik, Behandlungsplanung, Therapieablauf, Aufklärung, Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
- OK/UK Abformung mit Alginat für Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte nach BEMA-Nr. K2, Löffelgröße 2, Relationsbestimmung mit Wachs
- Eingliederung des Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte im UK [Art, z. B. laborgefertigte Miniplastschiene], Überprüfung der Okklusion, [wenn vorgenommen, ggf. Art der Korrekturen, Region, Maßnahmen, z. B. störungsfreies Einschleifen nach Patientenkontaktmuster], Patient soll Aufbissschiene dauerhaft tragen, Hinweise zur Pflege und Reinigung und Aufbewahrung erteilt, Kontrolltermin in [...] Tagen erforderlich
Informationen und Hinweise
- BEMA-Bestimmung zur Leistung
Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann bei akuten Schmerzzuständen angezeigt sein. - Weitere Bestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K4 <br<
- Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig. (Nicht adjustierte Aufbissschienen nach BEMA-Nr. K2 können bei einer Parodontalbehandlung nicht abgerechnet werden.)
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), B. Vertragszahnärztliche Behandlung
VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen
a) [...]
b) Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann angezeigt sein bei akuten Schmerzzuständen
c–d) [...] - Neben der Bema-Nr. K2 können als Auslagen gemäß BMV-Z, Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.2 berechnet werden:
- Abformmaterialien pauschal 3,00 EUR pro Abformung
- Versandkosten an das gewerbliche Labor
- zahntechnische Leistungen nach BEL II
Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
- Erfolgt die Herstellung eines Aufbissbehelfs unter Verwendung eines Gesichtsbogens, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten nach § 8 (7) BMV-Z zu vereinbaren und nach GOZ abzurechnen. Die Kosten des Zahntechnikers für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens werden auf einer gesonderten Rechnung ausgewiesen. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung (BEMA-Nrn. K1, K2, K3) nach BEMA und BEL II abgerechnet. Dabei ist die Abrechnung der BEL-Nr. 012 0 Modellmontage in Mittelwertartikulator ausgeschlossen. Bei der Übermittelung der Daten an die KZV erfolgt ein Hinweis, z. B.:
keine Modellmontage im Mittelwertartikulator, da Herstellung des Aufbissbehelfs unter Verwendung eines Gesichtsbogens erfolgt - Wurde der Aufbissbehelf hergestellt, der Patient ist aber zur Eingliederung nicht erschienen, können nur die bis dahin erbrachten zahnärztlichen (Erstellen eines Heil- und Kostenplanes, Materialkosten Pauschbeträge) und zahntechnischen Leistungen (Laborkosten) abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistung nach der BEMA-Nr. K2 ist nicht möglich, weil keine Eingliederung (wie in der Leistungsbeschreibung aufgeführt) stattgefunden hat. Die Dokumentation muss in der Patientenkartei vorgenommen werden, z. B. Patient zur Eingliederung der Schiene nicht erschienen. Des Weiteren sind die KZV und die Krankenkasse schriftlich über den Behandlungsabbruch von Seiten des Patienten zu informieren.
- Ein Aufbissbehelf ist ein temporäres Behandlungs-/Therapiegerät. Die Behandlung erstreckt sich in der Regel über mehrere Monate. Die umfassende Dokumentation von Ausgangsbefund, Indikation, therapeutischem Vorgehen, Behandlungskontrollen, Erfolg, ggf. weiteren therapeutischen Bemühungen und Behandlungsabschluss in der Patientenkartei ist im Rahmen der Behandlung mit Schienen bei Kiefergelenkserkrankungen obligat.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Behandlungsziel ist die Verhinderung des Zahnreihenschlusses, um dadurch eine Entlastung der Kaumuskulatur bzw. der Kiefergelenke (Relaxierung) zu erzielen. Auch nicht adjustierte Aufbissbehelfe werden insoweit eingeschliffen, dass ein nicht störendes, gleichmäßiges Kontaktmuster entsteht.
Wird ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche nach BEMA K2 im Zuge des therapeutischen Fortschrittes adjustiert, kann hierfür BEMA K9 abgerechnet werden.
Zur Dokumentation der Leistung nach BEMA K2 gehören Ausgangsbefund, die Diagnose, der Therapieplan und der Therapieverlauf, insbesondere auch die konsequente Kontrolle des Aufbissbehelfs sowie ggf. der Behandlungsabschluss und das erreichte Ergebnis.
Hinweis
Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die BEMA K1 a-c bis BEMA K3 und BEMA K6 bis BEMA K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die BEMA 119a ff./BEMA 120a ff. abzurechnen sind, durchgeführt werden.
Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den BEMA K1 a-c bis BEMA K3 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen, die nach BEMA K1 bis BEMA K9 berechnet werden, unterliegen der allgemeinen Dokumentationspflicht. Im Krankenblatt sind der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten.
Leistungen nach BEMA K2 stellen eine Sofortmaßnahme zur Linderung akuter Ereignisse dar.
Nicht abrechenbar als nicht adjustierte Schienen (BEMA K2) sind z. B.- NTI-tss-Schiene
- Medikamententräger
- Bleachingschienen
- Marylandschienen
- Gelbschienen
- Schutzschienen (Sport, Epilepsie)
- Aqualizer/Aquasplint
- Schnarcherschiene
Ein Aufbissbehelf aus weichbleibendem Kunststoff erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA K1 bzw. genügt nicht den Anforderungen der BEMA K2.
Ein individueller Löffel nach BEMA 98a und die dazugehörigen Material- und Laborkosten sind im Zusammenhang mit der BEMA K2 nicht abrechenbar.
Die BEMA K8 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der Aufbissbehelf bereits eingegliedert ist. Im Zusammenhang mit dem Eingliedern des Aufbissbehelfs kann die BEMA K8 nicht berechnet werden.Hinweis zu den BEMA-Nrn. K1 bis K9:
- Leistungen nach den BEMA K1 a-c bis BEMA K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den BEMA K1 a-c und BEMA K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA K1 a-c bis BEMA K3 abrechnungsfähig.
- Aufbissbehelfe mit Gesichtsbogen
(0)Sachleistungsprinzip Kostenerstattung
- Modellmontage in Mittelwertartikulator
- Separate Rechnungslegung für das Einartikulieren nach Gesichtsbogenübertragung
- KZV intern Vermerk: Artikulator NBL Leistung ist zwingend anzugeben
- Fertigung mit teil- oder volljustierbaren Artikulator nach Übertragung mit einem Gesichtsbogen
- zur Justierung sind intraorale Registrate erforderlich
- wesentlicher Inhalt funktionstherapeutischer und funktionsanalytischer Therapien
- derartiger Vorgehensweis sind die Leistungen und die gesamten Schienenbehandlung außervertraglich (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) zu vereinbaren
- Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen
Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Dazu gehören u.a.
- regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
- Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
- zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
- Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte
Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.
- Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“
Korrelationen von Leistungen und Behandlungen
Das Controllinginstrument soll Ihnen dabei helfen, Leistungen, die zwar in Textform in Ihrer Patientendokumentation notiert, ggf. aber nicht in Abrechnungspositionen/Gebührennummern umgewandelt wurden, aufzuspüren.
(0)Erbrachte
LeistungFehlende
LeistungErläuterungen 2 (602) Versand des KB-Planes an Krankenkasse (regionale Unterschiede) 2 K1 ff. KG-HKP erstellt, aber keine weiteren KG-Leistungen erbracht K1, K2, K3, K4 2 KG-Leistungen erbracht, aber keinen HKP erstellt K1 K7, K8, K9 Adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg K2 K7 (K8, K9) Nicht adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg K3 K7, K8, K9 Umarbeiten Prothese zum Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg K4 K7, K8 Schienung ohne Evaluation Therapieerfolg K4 Ä2702 Schienung ohne Entfernung der semipermanenten Schienung K6 K7 ff. Wiederherstellung, UF Aufbissbehelf Evaluation Therapieerfolg
Hinweis: Bitte keine Standardabrechnung vornehmen.
- Spitta Kommentar









