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BEMA UP1
Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung
Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung
BEMA UP1 Schnellcheck
Punktzahl:27
- Abrechenbar
- nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen KZBV und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gem. § 135 Abs. 2 SGS V - eine vorliegende Überweisung ist Voraussetzung für die Berechnung (keine Formvorschrift)
- für die Überprüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UP/UKPS) vorliegen
Voraussetzungen sind:
- die ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung
- eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers
- eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene
- keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Dokumentation und Archivieren der Überweisung
- umfasst die Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die grundsätzliche Versorgungsnotwendigkeit mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UP/UKPS)
- beinhaltet die zugehörige spezifische Beratung zur Therapie des Patienten
- Abklärung einer medizinischen Kontraindikation durch Vorliegen von bestimmten zahnmedizinischen Voraussetzungen
- Nicht abrechenbar
- bei keiner vorliegenden Indikation einer Schlafapnoe durch einen Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung
- in derselben Sitzung neben der Gebühr BEMA-Nr. Ä1, wenn diese den gleichen Inhalt aufweist
- für funktionstherapeutische/funktionsanalytische Untersuchungen
- FAL-/FTL-Leistungen sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren (§ 8 Abs. 7 BMV-Z)
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. UP1 umfasst die Prüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen, insbesondere eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers, eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene sowie keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.
- Neben einer Leistung nach Nr. UP1 kann für dieselbe Sitzung eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur abgerechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dient. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird.
- Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Kopie der Anspruchsberechtigung in Form der Veranlassung durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin
- klinische Untersuchung (Beurteilung der Zähne, des Parodontiums, der Kiefer und Kiefergelenke einschließlich Funktionsbefund)
- Untersuchungsergebnis im Hinblick auf die grundsätzliche Versorgungsfähigkeit mit einer Unterkieferprotrusionsschiene, insbesondere auf:
- eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung
- eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers
- eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene
- keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen
- ggf. Dokumentation, wenn eine Kontraindikation vorliegt
- Beratungsinhalt und Aufklärung über die Therapie (Therapieablauf, ggf. Alternativen, ggf. Kontraindikationen, Ablauf der Behandlung, Nebenwirkungen, Mitarbeit des Patienten, regelmäßige Kontrolluntersuchungen)
- Einwilligung des Patienten in die Behandlung
- ggf. Abformungen, wenn für die weitere Behandlung Modelle des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung erforderlich sind und/oder wenn individuelle laborgefertigte Löffel hergestellt werden müssen
- Laborauftrag
- Auslagen für (Praxis-)Materialkosten: Abformungen
- Auslagen für zahntechnische Leistungen Praxislabor oder gewerbliches Labor
Informationen und Hinweise
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Die Indikationsstellung erfolgt durch den Vertragsarzt.
Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 (2) der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V abgerechnet werden.
Auszug Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen
§ 6 Fachliche Befähigung
[...]
(2) Sofern die Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung ‚Schlafmedizin’ nicht vorsieht, gelten die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung der kardiorespiratorischen Polysomnographie (einschl. Polygraphie) als erfüllt, wenn die Kriterien nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 erfüllt und die Befähigung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß § 9 Abs. 4 vor der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen wurde. - Abrechnungsvoraussetzung ist somit das Vorliegen einer entsprechenden Veranlassung, z. B. in Form einer „Überweisung“. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgesehen. Die Anspruchsberechtigung ist in der Patientenkartei zu dokumentieren.
Es besteht keine Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht für die Abrechnung der Leistungen nach den BEMA-Nrn. UP1 ff. Laut BMV-Z Anlage 1, 3. Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene), sind die Leistungen, wenn sie aufgrund von Überweisungen erfolgen, im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. - Sind Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung (BEMA-Nr. 7b) vor der weiteren Behandlung erforderlich, sind die dafür erforderlichen Abformmaterialien zu dokumentieren und ein Laborauftrag zu erfassen. Die (Praxis-)Materialkosten können als Auslagen berechnet werden. Zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Modelle sind nach BEL II berechnungsfähig.
- Sollen die Abformungen nach der BEMA-Nr. UP2 mit laborgefertigten individuellen Löffeln vorgenommen werden, sind ebenfalls die dafür erforderlichen Abformmaterialien zu dokumentieren und ebenfalls ein Laborauftrag zu erfassen. Die (Praxis-)Materialkosten können als Auslagen abgerechnet werden. Zahntechnische Leistungen (z. B. Modellherstellung UKPS, Doublieren eines Modells UKPS, Individueller Löffel UKPS) sind nach BEL II berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach der BEMA-Nr. UP1 kann für dieselbe Sitzung eine Leistung nach der BEMA-Nr. Ä1/Ber nur dann abgerechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dient. Der von der Beratung über das Untersuchungsergebnis im Hinblick auf die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene hinausgehende Beratungsinhalt, z. B. Behandlung von weiteren therapierelevanten Befunden in der konservierenden, prothetischen, parodontologischen Zahnheilkunde oder die Versorgung mit Zahnersatz, muss in der Patientenkartei dokumentiert werden.
- Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach der BEMA-Nr. Ä1/Ber nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung mit entsprechender Dokumentation des Beratungsinhaltes erbracht wird.
- Die BEMA-Nr. 2 Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes ist für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene nicht abrechenbar.
- Eine konsiliarische Erörterung zwischen Arzt (Schlafmediziner) und Zahnarzt kann nach der BEMA-Nr. 181a/Ksla berechnet werden, wenn die konsiliarische Erörterung der versichertenbezogenen Fragestellung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung steht. Zur Dokumentation gehören die Inhalte dieses Konsils. Gegebenenfalls ist auch eine konsiliarische Erörterung zwischen Arzt und Zahnarzt im Rahmen eines Telekonsils nach der BEMA-Nr. 181b denkbar.
- Die Leistung nach der BEMA-Nr. UP1 ist auch abrechenbar, wenn im Zuge der Untersuchung festgestellt wird, dass eine Kontraindikation zur Versorgung des Patienten mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegt. Die Kontraindikation, z. B. keine ausreichende Mundöffnung, Vorliegen einer Vorerkrankung oder das Vorliegen einer Funktionsstörung der Kiefergelenke, ist zu dokumentieren.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- In den folgenden Sitzungen kann eine BEMA Ä1 nur als alleinige Leistung berechnet werden.
- keine Erstellung eines KBR Behandlungsplans nach BEMA 2
- keine Genehmigungspflicht des Kostenträgers
- Versorgung erfolgt auf Veranlassung bzw. Überweisung eines qualifizierten Vertragsarztes
- besteht keine Formvorschrift bzgl. der Überweisungen
- eine Überprüfungspflicht der Zahnärzte, ob die Vertragsärzte, welche eine Versorgung mit einer UPS veranlassen, über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verfügen, besteht nicht
- sinnvoll ist ein schriftliches, praxisinternes Dokument für die Dokumentation festzulegen – keine Formvorschrift
- der Leistungsinhalt der UP1 ist ebenfalls erbracht, wenn sich durch die UP herausstellt, dass wegen besonderen Umständen, welche der Vertragszahnarzt nicht zu vertreten hat, keine UKPS eingegliedert werden kann
- bei Feststellung (01-Befundung) mit Schlafstörungen assoziierte zahnärztlicher Symptome, ist eine Kurzanamnese empfohlen, sowie der Hinweis für den Patienten zur haus-bzw. fachärztlichen Abklärung
- zahntechnisch individuelle angefertigte UKPS, welche ausschließlich durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin einzugliedern ist
- folgende Konstruktionseigenschaften muss die UKPS aufweisen: zweiteilig (kein Monoblock), bimaxillär (im OK und UK), mit individueller reproduzierbarer Adjustierung und der Möglichkeit einer individuellen Nachadjustierung der Protrusion in mindestens Millimeterschritten
- Außervertragliche Leistungen
- Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die die Versorgungsvoraussetzung nicht erfüllt, z. B. ohne Verordnung durch einen Facharzt, oder wenn keine Schlafapnoe vorliegt usw. -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- andere Schnarcherschienen als eine Unterkieferprotrusionsschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Kontrollen einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Wiederherstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entspricht -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- professionelles Reinigen, Säubern, Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene -> analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, Eigenlabor gemäß § 9 GOZ
- vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
- keine
- Spitta Kommentar









