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BEMA K9
Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)

Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)

BEMA K9 Schnellcheck

Punktzahl:35
check
Abrechenbar
  • je Kontrollsitzung
  • für die Erneuerung von bereits vorhandenen, jedoch additiv zu korrigierenden okklusalen Oberflächen von Aufbissbehelfen nach BEMA K1 a-c und BEMA K3
  • für das Erstellen von adjustierten Oberflächen bei Aufbissbehelfen nach BEMA K2, deren Adjustierung zunächst nicht geplant war
  • für direkte Korrekturen am Behandlungsstuhl oder durch zahntechnische Maßnahmen im Labor
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kontrolle eines Aufbissbehelfs
  • Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
no-check
Nicht abrechenbar
  • in einer Sitzung
    • neben BEMA K1 a-c und BEMA K2 (Eingliedern von Aufbissbehelfen)
    • neben BEMA K3 (Umarbeiten Prothese)
    • neben BEMA K6 (Wiederherstellen eines Aufbissbehelfes)
    • neben BEMA K7 (Kontrollbehandlung)
    • neben BEMA K8 (Kontrollbehandlung mit additiver Methode)
  • für Kontrollbehandlungen eines Aufbissbehelfs ohne Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche
  • für Kontrollbehandlungen von Schienen und Verbandplatten (GOÄ 2695 bis GOÄ 2699, GOÄ 2700 und GOÄ 2702)
  • für den okklusalen Aufbau eines posttraumatischen oder postoperativen Schienenverbandes oder einer Verbandplatte (GOÄ 2702)
  • für Wiederherstellungen mit Ergänzung oder Erneuerung abgebrochener Schienenanteile, auch wenn diese Teile okklusale Anteile enthalten (BEMA K6)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

    1. Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    2. Leistungen nach den Nrn. K1 a-c und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
    3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 a-c bis K3 abrechnungsfähig.
    4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Ergebnis der Kontrolle am Aufbissbehelf nach den BEMA-Nrn. K1, K3, z. B. okklusale Interferenzen in Form von Fehl- oder Frühkontakten
    • regio und durchgeführte Maßnahme, Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche
    • Abformmaterial bei indirektem Methode und Aufbau im zahntechnischen Labor
    • Kunststoff zum Aufbau eines Kauflächenreliefs bei indirekter (intraoraler) Methode


    Dokumentationsbeispiele

    • Kontrolle nach Eingliederung des adjustierten Aufbissbehelfs [Art des Aufbissbehelfs, z. B. Miniplastschiene im UK], in regio [...] ist der Kunststoff der Schiene abgetragen, Schiene muss neu adjustiert werden, indirekter (im Labor) Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche, Abformung mit [Material], Löffelgröße [...], einfache Relationsbestimmung
      -> Folgesitzung: Wiedereingliederung des Aufbissbehelfs, Okklusionskontrolle, Kontrolltermin in [...] Tagen erforderlich
    • Kontrolle nach Eingliederung des adjustierten Aufbissbehelfs [Art des Aufbissbehelfs, z. B. Miniplastschiene im UK], Fehlkontakte regio [...] auf Grund funktioneller Beanspruchung der Schiene, intraorale Gestaltung und neue Adjustierung mit Kunststoff [Material], Okklusionskontrolle, Kontrolltermin in [...] Tagen erforderlich


    Informationen und Hinweise

    • Weitere Bestimmungen zu den BEMA-Nrn. K6 bis K9
      • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
    • Die Leistung wird für den Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche in einer Folgesitzung nach Eingliederung des Aufbissbehelfs nach den BEMA-Nrn. K1 und K3 abgerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob der Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche intraoral durch Auftragen von Kunststoff oder nach vorgenommener Abformung im zahntechnischen Labor erfolgt.
    • Bei intraoralem Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche an einem Aufbissbehelf muss das verwendete Material dokumentiert werden. Die Materialkosten hierfür können gesondert berechnet werden. Erfolgt die Umarbeitung im zahntechnischen Labor, sind die Kosten für das verwendete Abformmaterial ansetzbar, zahntechnische Leistungen werden nach den Vorgaben des BEL II abgerechnet und natürlich ebenfalls auf dem Eigen- oder Fremdlaborbeleg dokumentiert.
    • Wird ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche nach BEMA-Nr. K2 intraoral umgearbeitet (Adaption zur adjustierten Oberfläche, z. B. durch Ausarbeitung eines individuell geformten Kauflächenreliefs mit Kunststoff und Eingliederung des nun adjustierten Aufbissbehelfs), ist die BEMA-Nr. K9 nicht abrechenbar. Es handelt sich nicht um eine Kontrollbehandlung, sondern um eine Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche, der nach der BEMA-Nr. K1 abgerechnet wird. Je nach KZV-Bereich muss der Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche nach der BEMA-Nr. K1 ggf. beantragt werden.
    • Die Abrechnung der BEMA-Nr. K9 bedarf keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse, sie erfolgt gemäß BMV-Z, Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.1 zwischen Vertragszahnarzt und KZV grundsätzlich auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
    • Neben der BEMA-Nr. K9 können als Auslagen gemäß BMV-Z, Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.2 berechnet werden:
      • Abformmaterialien pauschal 3,00 EUR pro Abformung
      • Kunststoff zum Aufbau des Kauflächenreliefs
      • Versandkosten an das gewerbliche Labor
      • zahntechnische Leistungen nach BEL II
        Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Änderungen der okklusalen Kontaktbeziehungen durch Auftragen von Kunststoff können im Verlauf der Therapie im Einzelfall beispielsweise zur Änderung der Vertikaldimension erforderlich werden.

      Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die BEMA K1 a-c bis BEMA K3 und BEMA K6 bis BEMA K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die BEMA 119a ff/BEMA 120a ff. abzurechnen sind, durchgeführt werden.

      Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den BEMA K6 bis BEMA K9 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.

      Wird ein (vorhandener) Aufbissbehelf im Praxislabor durch additive Methoden mit Kunststoffmaterial aufgebaut, so ist die BEL 403 0 (Umarbeiten zum Aufbissbehelf) abrechenbar.

      Erfolgt der Aufbau eines Aufbissbehelfes nach der additiven Methode durch den Zahnarzt direkt im Mund des Patienten, kann keine Laborleistung, sondern nur das verwendete Material für den Kunststoff abgerechnet werden.

    • Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen

      Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Dazu gehören u.a.

      • regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
      • Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
      • zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
      • Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte

      Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.

    • Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“


      Korrelationen von Leistungen und Behandlungen

      Das Controllinginstrument soll Ihnen dabei helfen, Leistungen, die zwar in Textform in Ihrer Patientendokumentation notiert, ggf. aber nicht in Abrechnungspositionen/Gebührennummern umgewandelt wurden, aufzuspüren.


      (0)Erbrachte
      Leistung
      Fehlende
      Leistung
      Erläuterungen
      2(602)Versand des KB-Planes an Krankenkasse (regionale Unterschiede)
      2K1 ff.KG-HKP erstellt, aber keine weiteren KG-Leistungen erbracht
      K1, K2, K3, K42KG-Leistungen erbracht, aber keinen HKP erstellt
      K1K7, K8, K9Adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K2K7 (K8, K9)Nicht adjustierter Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K3K7, K8, K9Umarbeiten Prothese zum Aufbissbehelf ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4K7, K8Schienung ohne Evaluation Therapieerfolg
      K4Ä2702Schienung ohne Entfernung der semipermanenten Schienung
      K6K7 ff.Wiederherstellung, UF Aufbissbehelf Evaluation Therapieerfolg


      Hinweis: Bitte keine Standardabrechnung vornehmen.

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