Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 7b
Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung
BEMA 7b Schnellcheck
- Abrechenbar
- bei Erfordernis einer diagnostischen Auswertung der Modelle und deren Dokumentation- wenn Planungsmodelle für den konkreten Fall erforderlich sind und nicht als unwirtschaftlich anzusehen sind
- wenn Planungsmodelle nicht einer außervertraglichen Funktionsanalyse zuzuordnen sind
- wenn auf Grundlage der Modelle eine Planung und schriftliche Dokumentation (Modellauswertung) erfolgt
- im Zusammenhang mit Aufbissbehelfen (BEMA K1 a-c) und bestimmten aufwendigen chirurgischen Therapien (z. B. Umstellungsosteotomien)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung des Ober- und Unterkiefers
- Bissnahme
- diagnostische Auswertung der Modelle
- Planung
- schriftliche Dokumentation
- Nicht abrechenbar
- Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten abgerechnet werden.
- Im Rahmen der Behandlung von Parodontopathien sind vorbereitende Maßnahmen nach BEMA 7 nicht abrechenbar.
- Situationsmodelle sind nach BEMA 7 nicht abrechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Ber) (Beratung)
- BEMA Ä 925 a ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA 2 (Heil- und Kostenplan für Kiefergelenkserkrankung/Kieferbruch)
- Materialkosten
- Pauschalbeträge für Abformungen beachten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach den Nrn. BEMA 7a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden.
- Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. BEMA 7a) sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
- Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig.
- Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach der Nr. 7b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. BEMA 20 und BEMA 100 in der Regel nicht abrechnungsfähig.
- Leistungen nach der Nr. BEMA 7a oder b sind nach dem für die Kieferorthopädie und zahnprothetische Behandlung geltenden Punktwert abzurechnen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Leistungen erbracht werden.
- Dokumentation
- Datum
- Dokumentation der diagnostischen Auswertung
- Dokumentation der Planung
- Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, ggf. Löffelgröße
- Material für einfache Relationsbestimmung (Bissnahmematerial)
- Auslagen für Material- und Laborkosten (Praxis und/oder Fremdlabor)
- ggf. Name des Labors, in dem die Modelle gefertigt werden
Dokumentationsbeispiele
- [Datum] OK/UK Abformung mit Alginat für Planungsmodelle, Löffelgröße [...], einfache Relationsbestimmung durch Wachsbissnahme
Nach Modellherstellung, in Folgesitzung (auch ohne Anwesenheit des Patienten), z. B.- [neues Datum], OK/UK diagnostische Auswertung und Planung zur okklusalen Gestaltung, neuen Kontaktbeziehung und Festlegung der Randbegrenzung der Schiene durch Anzeichnen auf dem Modell
Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.Informationen und Hinweise
- Die Abrechnung der BEMA-Nr. 7b ist immer mit der Dokumentation der diagnostischen Auswertung und Planung verbunden.
- Neben der BEMA-Nr. 7b können als Auslagen gemäß BMV-Z, Anlage 1 Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung, Nr. 3.2, Abschnitt 3.2.2 berechnet werden:
- Abformmaterialien pauschal 3,00 EUR pro Abformung
- Versandkosten an das gewerbliche Labor
- zahntechnische Leistungen nach BEL II
Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
- Reine Arbeitsmodelle sind keine Modelle nach BEMA-Nr. 7b. Hierfür sind ausschließlich die Material- und Laborkosten (in der Regel drei Modelle nach BEL II) abrechenbar. Wird aber BEMA-Nr. 7b z. B. neben adjustierten Schienen abgerechnet, müssen auf dem Laborbeleg mindestens vier Modelle, bei notwendigem Kontrollmodell fünf Modelle nach BEL II abgerechnet werden. Die Dokumentation der Leistungen muss immer zur Abrechnung passen.
- Die routinemäßige Abrechnung der BEMA-Nr. 7b (auch wenn die Dokumentation der diagnostischen Auswertung und Planung regelrecht erfolgte), entspricht nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Leistung muss indikationsbezogen erfolgen. Die Dokumentation der Indikation, z. B. Darstellung funktioneller Störungen Zähne/vorhandenen Zahnersatz bei habitueller Okklusion, ergänzt eine vollständige Dokumentation zur Leistung.
- Aufbewahrung zahnärztlicher Aufzeichnungen/Dokumentationen (gilt auch für die Aufzeichnungen der diagnostischen Auswertung und Planung bei Modellen nach der BEMA-Nr. 7b):
Laut Bundesmantelvertrag (BMV-Z) § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zweites Buch § 630f Dokumentation der Behandlung und Musterberufsordnung § 12 Zahnärztliche Dokumentation sind Situations- und Planungsmodelle für KB, PAR, Kfo und ZE grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde, aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine abweichende Aufbewahrungszeit vorschreiben.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Die Modelle müssen alle Zähne und Kieferbereiche exakt wiedergeben, einschließlich marginaler Ränder und vestibulärem Raum. Die Okklusionsfelder müssen frei von Gipsresten und Luftblasen sein. Der Schlussbiss muss für den behandelnden Zahnarzt zur Diagnostik aus den Modellen erkennbar sein, gegebenenfalls durch Trimmen, Einzeichnen des Schlussbisses oder auch durch vorherige Bissbestimmung mit Bissplatten, z. B. bei Freiendsituationen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist bei den durchzuführenden Leistungen zu beachten.
- Arbeitsmodelle und Kontrollmodelle sind keine Modelle nach BEMA 7b. Hierfür sind ausschließlich die Material- und Laborkosten abrechenbar. Für das Erstellen von Arbeitsmodellen ist das Doublieren (BEL 002 1) von Planungsmodellen nicht abrechenbar.
- Die Befunderhebung nach FAL/FTL mit Modellen ist keine GKV-Leistung.
- Die Material- und Laborkosten für ausgewertete Planungsmodelle müssen belegt sein. (Ggf. Abrechnung für Abformmaterial nicht vergessen!)
- Planungsmodelle sind ggf. vor der Schienenanfertigung erforderlich. Eine zeitgleiche Abrechnung der BEMA K1 a-c ist daher nicht möglich.
- Das selektive Einschleifen anhand von Modellen ist nur in Verbindung mit FT-Leistungen sinnvoll und somit nur privat abrechenbar. Die BEMA 7 und die Material- und Laborkosten für Planungsmodelle und das Einstellen im Mittelwertartikulator sind in diesem Zusammenhang nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar.
- Die Ergebnisse der diagnostischen Modellauswertung sind schriftlich festzuhalten (Dokumentationspflicht).
- Abrechenbare Laborleistung
Abrechenbare Laborleistungen
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 001 0 Modell 2 020 1 Basis für Vorbissnahme 1-2 012 0 Modellmontage im Mittelwertartikulator 1
- Spitta Kommentar









