Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 101a-b
Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers
Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers
a) bei vorhandenem Restgebiss
b) bei zahnlosem Kiefer
BEMA 101a-b Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Maßnahme
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Maßnahmen zum Ausgleich oder Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers, Vertragsleistung bei
- angeborenem Defekt oder
- einem chirurgischen Eingriff mit besonders starkem Knochendefekt oder
- einer Unfallverletzung oder
- einer atypischen Veränderung des Äußeren des Patienten durch Narbenkontraktionen, durch Schrumpfungen oder ähnlichem.
- als Ergänzungsposition zu BEMA 96a ff. oder BEMA 97a/b
- je Kiefer auch mehrfach, an verschiedenen Stellen
- Knochenverlust nach Verletzungen, Fehlbildungen
- Knochenverlust nach chirurgischen Maßnahmen in der Tumorchirurgie
- frühzeitigem Zahnverlust mit langjähriger Involution einer bestehenden Kieferkammatrophie
- Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
- Gewebeentfernung bei Tumoroperationen
- ausgedehnten Zysten mit dauerhaften Gewebeverlust
- Systemerkrankungen mit Gewebeverlust (z. Bsp. Tuberkulose)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformungen und Ermittlung der Bissverhältnisse
- Einproben
- Einpassen/Eingliedern
- Nachbehandlungen
- Nicht abrechenbar
- Anfertigung einer weichbleibenden Basis (Unterfütterung): siehe BEMA 100c, 100d, 100e, 100f (Wiederherstellung)
- allein wegen vorangegangener Leistungen nach BEMA 58 (KnR) oder BEMA 62 (Alv) im Anschluss an eine Extraktion
- zum Ausgleich von Veränderungen des Kieferknochens aufgrund physiologischer Atrophie
- Maßnahmen zur Weichteilstützung aus kosmetischen oder ästhetischen Zwecken (Privatleistung)
- das All-Oral-Verfahren zur ästhetischen Verbesserung und Weichteilstützung (Privatleistung)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Beratung)
- BEMA Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA 96a, BEMA 96b, BEMA 96c (partielle Prothese)
- BEMA 97a/BEMA 97b (totale Prothese)
- BEMA 98a–BEMA 98g (individuelle Abformung, funktionelle Abformung, ...)
- Wiederherstellungen, wie Erweiterungen um konfektionierte Zähne, die den zahngetragenen Anteil der (Defekt-)Prothese betreffen
- Maßnahmen zur Unterfütterung über das Festzuschusssystem ZE
- Veränderungen oder Ergänzungen/Unterfütterungen am defektbezogenen Anteil der Prothese (GOÄ 2702)
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistungen nach den Nrn. 101–104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
BEMA 101 umfasst zwei unterschiedliche Leistungen:
- Maßnahmen zur Weichteilstützung, wenn die ursprüngliche Abstützfunktion der knöchernen Strukturen nicht mehr vorhanden ist
- Maßnahmen zum Ausgleich oder zum Verschluss von defekten im Bereich des Kiefers
Die Leistungen nach den BEMA 101-BEMA 103a ff. können nur im Zusammenhang mit den Befundklassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.Wenn keine Vertragsleistung vorliegt:
- Privatabrechnung nach GOZ, falls Patient die Behandlung trotzdem wünscht, einschließlich aller Begleitleistungen
- privater Heil- und Kostenplan nach GOZ
Alle Maßnahmen der BEMA 101a und BEMA 101b unterliegen der Anzeige und Genehmigungspflicht der Krankenkasse. Diese werden auf dem Vordruck bzw. dem Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen simultan zum Heil- und Kostenplan der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht.
Die Leistungen sind je Maßnahme am Kiefer (auch mehrfach an verschiedenen Stellen) abrechnungsfähig.- zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten (Tumoroperation, ausgedehnte Zysten)
bei angeborenem Defekt oder einem chirurgischen Eingriff mit besonders starkem Knochendefekt oder einer Unfallverletzung oder einer atypischen Veränderung des Äußeren des Patienten durch Narbenkontraktionen, durch Schrumpfungen o. Ä. anwendbar
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach BEMA abrechenbar
- Maßnahmen zur Weichteilstützung, die lediglich kosmetischen oder ästhetischen Zwecken dienen,
- All-Oral-Verfahren zur ästhetischen Verbesserung und zur Weichteilstützung
vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
- Unterscheidung BEMA 101a/101b
Unterscheidung BEMA 101a/101b:
- Die Konstruktionsprinzipien des zahntragenden Anteils von Prothesen mit Weichteilstützung richten sich je nach vorhandener Bezahnung nach denen der Teilprothetik (Bema 96) oder der Totalprothesen bzw. der schleimhautgetragenen Deckprothesen (BEMA 97a ff.).
- Unter BEMA 101b sind auch Restzahnbestände von bis zu 3 Zähnen je Kiefer subsumiert, soweit die Versorgung mit einer schleimhautgetragenen Deckprothese erfolgt.
- Spitta Kommentar









