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BEMA 152a
Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151

Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

BEMA 152a Schnellcheck

Punktzahl:34
check
Abrechenbar
  • je notwendigem Besuch für weitere Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung im zeitlichen Zusammenhang mit BEMA 151
  • nur in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit BEMA 151
  • einschließlich Beratung und Untersuchung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beratung
  • eingehende Untersuchung
  • Im Vorfeld der Behandlung
    • Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
    • Patient
    • dessen Angehörigen
    • Pflegepersonal
    • ggf. gesetzlicher Vertreter (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer)
  • Grund der Anforderung eines Besuches
  • ggf. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer) in die Behandlung
  • ggf. Dokumentation des Pflegegrades nach § 15 SGB XI oder der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII
Vergleich BEMA  GKV-GOÄ 
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. 152 a ist nur abrechnungsfähig für Versicherte, die in derselben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben.
    2. Die Leistung nach Nr. 152 b ist abrechnungsfähig für Versicherte in derselben Einrichtung (z. B. betreute Wohngemeinschaft, stationäre Pflegeeinrichtung).
    3. Neben den Leistungen nach Nrn. 152 a und 152 b sind die Leistungen nach Nrn. 153 a, 153 b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 152 a und 152 b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Anlass/Grund für die Notwendigkeit/Dringlichkeit eines Besuchs
    • Im Vorfeld der Behandlung
      • Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
      • Patient
      • dessen Angehörigen
      • Pflegepersonal
      • ggf. gesetzlicher Vertreter (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer)
    • Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)
    • ggf. Uhrzeit des Besuches zur Berechnung der (Zeit-)Zuschläge
  • Spitta Kommentar

    Neben einem Besuch sind die Leistungen nach den BEMA Ä1, BEMA 01 und BEMA 01k nicht abrechnungsfähig!

    Die Leistung nach der BEMA 152a (Bs2a) ist je zahnärztlichem Besuch - einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung - je weiterem Versicherten abrechenbar, der in derselben Privatwohnung des nach BEMA 151 (Bs1) aufgesuchten Versicherten lebt. Der Besuch muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch des „ersten“ Patienten erfolgen und bei diesem Patienten muss BEMA 151 abgerechnet worden sein.

    Der Besuch muss vom Patienten selbst, dessen Angehörigen, vom Pflegepersonal oder einer vertretungsberechtigten Person (gesetzlichen Betreuer § 1896 BGB) angefordert werden bzw. bei Folgebesuchen mit oben genannten Personen vorher vereinbart werden.

    Die Bestimmungen zur Leistung stellen klar, dass zu BEMA 152a zusätzlich Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ abgerechnet werden kann. Der Besuch mehrerer Versicherter in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in derselben Einrichtung verpflichtet zur Aufteilung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung zu gleichen Teilen auf die Anzahl der besuchten Patienten, unabhängig vom Versicherungsstatus.

    Hinweis

    Wichtig für die Dokumentation und die Durchführung der Behandlung ist, dass die Praxis

    • die Vorsorgevollmacht bzw. die Bescheinigung einer gerichtlich angeordneten Bestellung zum Betreuer in Kopie in den Patientenunterlagen aufbewahrt,
    • Gespräche über Behandlungsinformationen, Aufklärungen und Einwilligungen in die Behandlung mit dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer in der Patientendokumentation (Praxisverwaltungssoftware/Karteikarte) aufzeichnet und
    • bei schriftlichen Therapieplänen und/oder Vereinbarungen über außervertragliche Leistungen oder reine Privatleistungen die Unterschrift des Bevollmächtigten bzw. des Betreuers vor Behandlungsbeginn einholt.


    Besuche sind nicht nach BEMA 151/Bs1 ff. abrechenbar, wenn ein/eine nichtapprobierte Mitarbeiter*in (ZFA, ZMP, DH, Techniker) den Patienten aufsucht, um beispielsweise eine reparierte Prothese zum Patienten zu bringen. Das gilt entsprechend für die Berechnung des Wegegeldes/der Reiseentschädigung. Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ können nicht zum Ansatz gebracht werden.

    Besuche ohne Kooperationsvertrag

    Haus-/Einrichtungsbesuche ohne Regelmäßigkeit

    (0)BEMA-Nr.KürzelBew.-ZahlLeistungsbeschreibung (kurz)
    151Bs138Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und Untersuchung
    152aBs2a34Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft
    152bBs2b26Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung


    Zuschläge zu Besuchen

    (0)BEMA-Nr.KürzelBew.-ZahlLeistungsbeschreibung (kurz)
    161aZBs1a18dringend angefordert und unverzüglich durchgeführt
    161bZBs1b29Montag bis Freitag von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr
    161cZBs1c50Montag bis Freitag zwischen 22 und 6 Uhr
    161dZBs1d38Samstage, Sonn- oder Feiertage
    161eZBs1e67Samstage, Sonn-/Feiertage von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr
    161fZBs1f88Samstage, Sonn- oder Feiertage zwischen 22 und 6 Uhr
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