Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 152a
Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151
Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung
BEMA 152a Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beratung
- eingehende Untersuchung
- Im Vorfeld der Behandlung
- Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
- Patient
- dessen Angehörigen
- Pflegepersonal
- ggf. gesetzlicher Vertreter (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer)
- Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
- Grund der Anforderung eines Besuches
- ggf. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer) in die Behandlung
- ggf. Dokumentation des Pflegegrades nach § 15 SGB XI oder der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII
- Nicht abrechenbar
- zeitgleich beim selben Versicherten neben:
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 162a (ZBs2a)
- BEMA 162b (ZBs2b)
- BEMA 162c (ZBs2c)
- BEMA 162d (ZBs2d)
- BEMA 162e (ZBs2e)
- BEMA 162f (ZBs2f)
- BEMA 165 (ZKi)
- BEMA 171b (PBA1b)
- BEMA 174a (PBa)
- BEMA 174b (PBb)
- BEMA 181 (Ksl)
- Wegegeld (7810, 7820, 7830, 7840, 7811, 7821, 7831, 7841), ggf. anteilig bei Besuch eines weiteren Versicherten
- Reiseentschädigung
- Vergleich BEMA GKV-GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. 152 a ist nur abrechnungsfähig für Versicherte, die in derselben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben.
- Die Leistung nach Nr. 152 b ist abrechnungsfähig für Versicherte in derselben Einrichtung (z. B. betreute Wohngemeinschaft, stationäre Pflegeeinrichtung).
- Neben den Leistungen nach Nrn. 152 a und 152 b sind die Leistungen nach Nrn. 153 a, 153 b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 152 a und 152 b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Anlass/Grund für die Notwendigkeit/Dringlichkeit eines Besuchs
- Im Vorfeld der Behandlung
- Name desjenigen, der den Besuch angefordert hat:
- Patient
- dessen Angehörigen
- Pflegepersonal
- ggf. gesetzlicher Vertreter (Bevollmächtigter, gerichtlich bestellter Betreuer)
- Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)
- ggf. Uhrzeit des Besuches zur Berechnung der (Zeit-)Zuschläge
- Spitta Kommentar
Neben einem Besuch sind die Leistungen nach den BEMA Ä1, BEMA 01 und BEMA 01k nicht abrechnungsfähig!
Die Leistung nach der BEMA 152a (Bs2a) ist je zahnärztlichem Besuch - einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung - je weiterem Versicherten abrechenbar, der in derselben Privatwohnung des nach BEMA 151 (Bs1) aufgesuchten Versicherten lebt. Der Besuch muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch des „ersten“ Patienten erfolgen und bei diesem Patienten muss BEMA 151 abgerechnet worden sein.
Der Besuch muss vom Patienten selbst, dessen Angehörigen, vom Pflegepersonal oder einer vertretungsberechtigten Person (gesetzlichen Betreuer § 1896 BGB) angefordert werden bzw. bei Folgebesuchen mit oben genannten Personen vorher vereinbart werden.
Die Bestimmungen zur Leistung stellen klar, dass zu BEMA 152a zusätzlich Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ abgerechnet werden kann. Der Besuch mehrerer Versicherter in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in derselben Einrichtung verpflichtet zur Aufteilung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung zu gleichen Teilen auf die Anzahl der besuchten Patienten, unabhängig vom Versicherungsstatus.
Hinweis
Wichtig für die Dokumentation und die Durchführung der Behandlung ist, dass die Praxis
- die Vorsorgevollmacht bzw. die Bescheinigung einer gerichtlich angeordneten Bestellung zum Betreuer in Kopie in den Patientenunterlagen aufbewahrt,
- Gespräche über Behandlungsinformationen, Aufklärungen und Einwilligungen in die Behandlung mit dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer in der Patientendokumentation (Praxisverwaltungssoftware/Karteikarte) aufzeichnet und
- bei schriftlichen Therapieplänen und/oder Vereinbarungen über außervertragliche Leistungen oder reine Privatleistungen die Unterschrift des Bevollmächtigten bzw. des Betreuers vor Behandlungsbeginn einholt.
Besuche sind nicht nach BEMA 151/Bs1 ff. abrechenbar, wenn ein/eine nichtapprobierte Mitarbeiter*in (ZFA, ZMP, DH, Techniker) den Patienten aufsucht, um beispielsweise eine reparierte Prothese zum Patienten zu bringen. Das gilt entsprechend für die Berechnung des Wegegeldes/der Reiseentschädigung. Wegegeld oder Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ können nicht zum Ansatz gebracht werden.Besuche ohne Kooperationsvertrag
Haus-/Einrichtungsbesuche ohne Regelmäßigkeit
(0)BEMA-Nr. Kürzel Bew.-Zahl Leistungsbeschreibung (kurz) 151 Bs1 38 Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und Untersuchung 152a Bs2a 34 Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft 152b Bs2b 26 Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung
Zuschläge zu Besuchen(0)BEMA-Nr. Kürzel Bew.-Zahl Leistungsbeschreibung (kurz) 161a ZBs1a 18 dringend angefordert und unverzüglich durchgeführt 161b ZBs1b 29 Montag bis Freitag von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr 161c ZBs1c 50 Montag bis Freitag zwischen 22 und 6 Uhr 161d ZBs1d 38 Samstage, Sonn- oder Feiertage 161e ZBs1e 67 Samstage, Sonn-/Feiertage von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr 161f ZBs1f 88 Samstage, Sonn- oder Feiertage zwischen 22 und 6 Uhr