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BEMA ePA1
Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA1)

Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte

BEMA ePA1 Schnellcheck

Punktzahl:4
  • Abrechenbar
    • einmal je Sitzung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten
      • zahnmedizinischen Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung
      • für eine Dokumentation in der elektronischen Patientenakte, die einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend sind
      • auf Verlangen des Versicherten
    • Prüfung, ob
      • erhebliche therapeutische Gründe oder<br
      • erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung auf die elektronische Patientenakte entgegenstehen
      • und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
    • Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
  • Nicht abrechenbar
    • für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (= BEMA-Nr. ePA2)
    • neben BEMA-Nr. ePA2
    • mehrfach je Sitzung
    • mehrfach je elektronischer Patientenakte
  • Zusätzlich abrechenbar
    • weitere zahnärztliche BEMA-Leistungen
    • neben BEMA-Nr. eMP
    • neben BEMA-Nr. NFD
check
Abrechenbar
  • einmal je Sitzung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten
    • zahnmedizinischen Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung
    • für eine Dokumentation in der elektronischen Patientenakte, die einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend sind
    • auf Verlangen des Versicherten
  • Prüfung, ob
    • erhebliche therapeutische Gründe oder<br
    • erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung auf die elektronische Patientenakte entgegenstehen
    • und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
  • Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (= BEMA-Nr. ePA2)
  • neben BEMA-Nr. ePA2
  • mehrfach je Sitzung
  • mehrfach je elektronischer Patientenakte
check
Zusätzlich abrechenbar
  • weitere zahnärztliche BEMA-Leistungen
  • neben BEMA-Nr. eMP
  • neben BEMA-Nr. NFD
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmungen

    1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
      • die Verarbeitung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte nach Maßgabe des § 346 Abs. 3 SGB V,
      • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
      • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
      • erforderlichenfalls die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
    2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
    3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.

    Entscheidungserhebliche Gründe

    Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG, BGBl. 2024 I Nr. 101 vom 25.03.2024) hat sich der Gesetzgeber bezogen auf die elektronische Patientenakte für eine so bezeichnete Widerspruchslösung entschieden, wonach die gesetzlichen Krankenkassen für jeden Versicherten eine elektronische Patientenakte anlegen, sofern und soweit der Versicherte nicht widerspricht (Opt-Out).

    Im Zuge dessen ist insbesondere neben der Befüllung auf Verlangen des Versicherten eine obligatorische Befüllung mit bestimmten Daten vorgesehen worden, weshalb die bisherige sprachliche Bezugnahme auf Verlangensleistungen entfällt. Angesichts der nunmehr grundsätzlich vor-gesehenen Zugriffsfreigabe für einen Zeitraum von 90 Tagen durch Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ohne aktive Erklärung der Einwilligung seitens des Versicherten entfällt die generelle Einholung einer Einwilligung zugunsten der Einwilligung in Einzelfällen.

    Im Übrigen sind die Leistungsbeschreibungen inhaltlich unverändert geblieben und lediglich im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen aktualisiert worden. Insbesondere wird auf die für Erst- und Folgebefüllungen maßgebenden Bestimmungen von § 346 Abs. 3 und Abs. 1 SGB V Bezug genommen. Aus den dort normierten weiteren Gesetzesverweisen auf die Regelungen der §§ 347 ff. SGB V ergibt sich mittelbar der jeweils aktuelle gegenständliche Umfang der von Zahnärzten in die elektronische Patientenakte obligatorisch oder auf Verlangen des Versicherten ein-zustellenden Daten.

    Der Begriff der Datenverarbeitung wird als Oberbegriff verwendet und umfasst u. a. zugleich die Erfassung und Speicherung.

    Mit den vorgenommenen Anpassungen wird der unmittelbar kraft übergeordneten formellen Gesetzesrechts geltenden veränderten Rechtslage inhaltlich und redaktionell Rechnung getragen. Änderungen für das Gebührenrecht, die nicht bereits kraft Gesetzes Geltung haben, sind damit nicht verbunden. Da überdies Anpassungen in den Systemen der Zahnarztpraxen und Krankenkassen nicht erforderlich werden, erscheint ein zeitnahes Inkrafttreten zum 01.01.2026 angemessen. Einer Vorlaufzeit für Zahnärzte und Krankenkassen zur Umstellung laufender Prozesse bedarf es vorliegend nicht.

  • Dokumentation
    (0)Mindestangaben der DokumentationAnmerkung/Information zur Dokumentation
    Einwilligung des Patienten auf den elektronischen Datensatz


    • Eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können.
  • Spitta Kommentar
    • Um die Daten behandlungsübergreifend nutzen zu können (einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation) ist die Datenübermittlung auf sinnvolle Versorgungseinträge zu beschränken.
    • Der Zahnarzt prüft die Relevanz der zu übertragenden Daten. Eine vollständige Übertragung der zahnärztlichen Dokumentation der praxisinternen Patientenakte in die elektronische Patientenakte ist nicht sinnvoll und soll nicht erfolgen.
    • Metadaten sind z. B. Name, Adresse des Versicherten, Name des Autors (Zahnarzt), Bilddatei, Worddatei, Erstellungstag des Dokuments, verschlüsselte Diagnosen.
    • Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (BEMA-Nr. ePA1) ist eine eigenständige Leistung und kann in gleicher Sitzung neben der Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes (BEMA-Nr. NFD) bzw. des Medikationsplans (BEMA-Nr. eMP) erfolgen und entsprechend in einer Sitzung abgerechnet werden.
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