Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Urteil
GOÄ 2402 bei Probeexzision berechenbar
- Das Urteil
In seinen Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht Stuttgart aus:
Nr. 2402 GOÄ [Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (wie Zunge)].
Vorliegend wurde Nr. 2402 GOÄ für die Entnahme einer Gewebeprobe - Probeexzision aus dem Synovialgewebe - angesetzt. Dabei versteht man unter Probeexzision das umschriebene chirurgische Entfernen eines Gewebes oder Gewebeteils zu diagnostischen Zwecken; das durch die Exzision gewonnene Gewebestück wird im Anschluss an die Entnahme aufbereitet und vom Pathologen feingeweblich untersucht (vgl. flexikon.doccheck.com). Nach dem OP-Bericht vom 09.05.2012 erfolgte die Entnahme vorliegend zum Zwecke histologischer Untersuchung. Unter diesen Voraussetzungen ist die Probeexzision (grundsätzlich) eine neben der Zielleistung eigenständige Nebenleistung, für die Nr. 2402 GOÄ eigenständig angesetzt werden kann.“
- Kommentar
Die ganz entscheidende Aussage des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist, dass die Probeexzision eine selbstständige Leistung ist und nicht über das so genannte „Zielleistungsprinzip“ weggekürzt werden kann.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte sich in dem Fall mit einem Eingriff am Knie zu beschäftigen. Die Feststellungen lassen sich aber uneingeschränkt – wie es den Entscheidungsgründen auch zu entnehmen ist – auf Zahnbehandlungen übertragen.
- Handlungsempfehlung
Es ist stets wichtig, die Selbstständigkeit einer Leistung darzustellen bzw. herauszuarbeiten, denn nur so kann verhindert werden, dass das Zielleistungsprinzip falsch angewendet wird.