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Parodontologie
Beispiel zu der „lebenslangen UPT“ nach Abschluss der systematischen PAR-Therapie
Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA
Beispielhafte Sitzung im Rahmen der „lebenslangen UPT“ (Unterstützende-Parodontitis-Therapie) nach Abschluss der systematischen PAR-Therapie
einschließlich UPT sowie der Verlängerung um 6 Monate (Befund: 18–15, 26–28; 48, 35, 36, 38 fehlen – OK-Modellgussprothese, 34–37 festsitzende Brücke)
(0)BEMA | abrechenbare Leistungen | Anzahl |
---|---|---|
01 | Eingehende Untersuchung | 1 |
8 (ViPr) | Sensibilitätsprüfung | 1 |
04 | Erhebung Parodontaler Screening-Index (Code 3) | 1 |
Ä935d | Orthopantomogramm (OPG) (Kontrolle des Knochenabbauindex) | 1 |
Vereinbarung einer Privatbehandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z
(0)GOÄ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
---|---|---|
Ä1 | Beratung (zur Fortsetzung der UPT als außervertragliche Leistung nach Abschluss der systematischen PAR-Therapie im Rahmen der GKV) | 1 |
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
0030 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans | 1 |
neue Sitzung | ||
GOZ | berechenbare Leistungen | Anzahl |
4000 | Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus (Verlaufskontrolle im Rahmen der UPT) | 1 |
1010 | Kontrolle des Übungserfolges (Mindestdauer 15 Min.) | 1 |
4050 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn/Implantat/Brückenglied | 16 |
4055 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn | 13 |
2130 | Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration (Zähne 47, 46) | 2 |
4070 | Subgingivale Konkremententfernung, einwurzeliger Zahn/Implantat (Zähne 45, 43) | 2 |
4075 | Subgingivale Konkremententfernung, mehrwurzeliger Zahn (Zähne 47, 46, 37) | 3 |
4020 | Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen (Taschenspülung) | 1 |
4025 | Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Zahn (Zähne 47–45) | 3 |
1020 | Lokale Fluoridierung | 1 |
OK | Reinigung der Modellgussprothese als Chairside-Leistung |
Hinweise
- Die eingehende Untersuchung nach BEMA 01 kann einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten abgerechnet werden. Die Beratung gehört zum Leistungsinhalt. Eine eingehende Untersuchung stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, es sei denn es handelt sich um einen Schmerzfall oder die 01 kann noch nicht erneut abgerechnet werden.
- Die Sensibilitätsprüfung der Zähne nach der BEMA kann unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne einmal je Sitzung abgerechnet werden. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend sollte die Sensibilitätsprüfung in einer Sitzung, nach Möglichkeit zusammen mit der Eingangsuntersuchung erfolgen und nicht auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden.
- Unter der BEMA Ä935d wird das Orthopantomogramm zur Darstellung aller Zähne des Ober- und Unterkiefers abgerechnet. Inklusive sind die Beurteilung der Röntgenaufnahme sowie die schriftliche Befunddokumentation.
- Laut § 28 der Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.
- Der Parodontale Screening-Index kann einmal in zwei Jahren erhoben werden, mit einem Abstand von sieben Leerquartalen. Er dient der Erkennung bzw. Früherkennung parodontaler Erkrankungen, gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung und kann auch zur Erkennung eines Rezidivs herangezogen werden. Der Parodontale Screening-Index kann bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen erhoben werden. Der Patient erhält einen Ausdruck der Untersuchungsergebnisse mit Hinweisen auf Therapieoptionen (Vordruck 11 der Anlage 14a BMV-Z).
- Nach Aufklärung und Beratung des Patienten über eine private Erhaltungstherapie nach Abschluss der systematischen PAR-Therapie im Rahmen der GKV sowie entsprechende Behandlungsmaßnahmen ist es erforderlich, mit dem gesetzlich versicherten Patienten vor der Durchführung privater Leistungen eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen. Die Beratung zum Inhalt der außervertraglichen Leistungen wird als Privatleistung in Ansatz gebracht.
- Vor Behandlungsbeginn sollte nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen ein schriftlicher Heil- und Kostenplan erstellt werden. Die Erstellung des Heil- und Kostenplans wird nach GOZ 0030 berechnet.
- Für das Erstellen und Dokumentieren des Parodontalstatus kann die GOZ 4000 berechnet werden; sie ist höchstens zweimal innerhalb eines Jahres ansatzfähig. Ein bestimmtes Formblatt ist nicht vorgeschrieben. Die Leistung kann auch als Verlaufskontrolle im Rahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) erfolgen.
- Die GOZ 4005 wird für die Erhebung mindestens eines Gingival- oder Parodontalindex in Ansatz gebracht. Neben dem in der Leistungslegende beispielhaft aufgeführten PSI (Parodontalen Screening-Index) gehören unter anderem auch der PBI (Papillen-Blutungs-Index) und der SBI (Sulcus-Blutungs-Index) zu den Gingival- bzw. Blutungs-Indizes. Die GOZ 4005 kann höchstens zweimal innerhalb eines Jahres berechnet werden.
- Im Rahmen der Unterstützenden PAR-Therapie kann der dritte oder vierte PSI innerhalb eines Jahres analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen sieht die GOZ 4005a als angemessene Analogleistung an.
- Bei der Entfernung harter und weicher Beläge wird zwischen der GOZ 4050 für die Belagsentfernung am einwurzeligen Zahn und der GOZ 4055 für die Belagsentfernung am mehrwurzeligen Zahn unterschieden. Die Entfernung harter und weicher Beläge kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden. Für die Kontrolle und Nachreinigung kann die GOZ 4060 in einer gesonderten Sitzung je Zahn, je Implantat oder Brückenglied berechnet werden.
- Unter der GOZ 2130 wird die Kontrolle, das Finieren und Polieren einer Restauration in einer separaten Sitzung sowie das Nachpolieren einer vorhandenen Restauration berechnet. Dabei erfolgt die Berechnung je Restauration. Die GOZ 2130 kann nur in einer separaten Sitzung berechnet werden, also nicht in derselben Sitzung, in der die Füllung gelegt wird.
- Die parodontalchirurgische Therapie (geschlossenes Verfahren) am einwurzeligen Zahn oder Implantat wird unter der GOZ 4070 berechnet. Für mehrwurzelige Zähne kommt die GOZ 4075 zum Ansatz. Die Entfernung harter und weicher Beläge nach GOZ 4050/4055 ist ggf. zusätzlich berechnungsfähig.
- Die GOZ 4020 umfasst die lokale medikamentöse Behandlung der Mundschleimhaut sowie die Taschenspülung je Sitzung.
- Die GOZ 4025 ist für die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation je Zahn berechnungsfähig. Das verwendete Material ist gesondert berechnungsfähig. Erfolgt die Maßnahme am Implantat, so ist die Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
- Die Prothesenreinigung erfolgt als Chairside-Leistung gemäß § 9 GOZ und kann nach BEB berechnet werden.