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Parodontologie
Systematische PAR-Behandlung - Parodontitis Stadium III mit Progressionsgrad B

Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Systematische PAR-Behandlung (17–47 vollständig bezahntes Gebiss, die 8er fehlen) Sondierungstiefen zwischen 5 mm und 7 mm an den Prämolaren und Molaren.
An den Zähnen 17, 16 erfolgt eine chirurgische Therapie mit privaten Mehrleistungen nach vorheriger Vereinbarung (gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z).
Es handelt sich um eine Parodontitis Stadium III mit Progressionsgrad B.

(0)BEMAabrechenbare Leistungen
PAR
Anzahl
01Eingehende Untersuchung1
8 (ViPr)Sensibilitätsprüfung1
04 (PSI)Erhebung Parodontaler Screening-Index (Code 3)1
Ä935dOrthopantomogramm (OPG)1
107 (Zst)Entfernen harter Zahnbeläge1
106 (sK)Beseitigen scharfer Zahnkanten/störender Prothesenränder
(47 scharfe Kante geglättet)
1

Patient über parodontalen Behandlungsbedarf und Notwendigkeit der weiterführenden Diagnostik aufgeklärt. Termin vereinbart.

neue Sitzung

(0)BEMAabrechenbare Leistungen
PAR
Anzahl
4Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
(PAR-Status zur Genehmigung via KIM an die Krankenkasse übermittelt)
1
neue Sitzung

bewilligter PAR-Status liegt vor

ATGParodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch1
neue Sitzung

108Einschleifen des natürlichen Gebisses1
MHUPatientenindividuelle Mundhygieneunterweisung1
neue Sitzung

40 (I)Infiltrationsanästhesie
(Zähne 16,14)
2
41a (L1)Leitungsanästhesie, intraoral
(Zahn 47)
1
AIT aAntiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn
(Zähne 15, 45, 44)
3
AIT bAntiinfektiöse Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
(Zähne 17, 16, 14, 47, 46)
5
neue Sitzung

111Nachbehandlung im Rahmen der PAR-Behandlung
(OK/UK)
1

Befundevaluation (BEV a) 3 bis 6 Monate nach abgeschlossener AIT a/b

neue Sitzung

(0)BEMAabrechenbare Leistungen
PAR
Anzahl
BEV aBefundevaluation nach AIT1
Ä925a (Rö2)Röntgendiagnostik, bis zwei Aufnahmen
(Zähne 17, 16)
1

Im Rahmen der Befundevaluation werden Taschentiefen von bis zu 7mm an den Zähnen 17, 16 festgestellt sowie vertikale Knochendefekte.
Der Patient wird über die chirurgische Therapie aufgeklärt und beraten. Die Prognose ist gut.
Der Patient ist mit der Lappen-OP einverstanden, so dass die Mitteilung zur chirurgischen Therapie an die Krankenkasse via KIM übermittelt wird.

(0)BEMAabrechenbare LeistungenAnzahl
Ä1Beratung
(über außervertragliche Leistungen gem § 8 Abs. 7 BMV-Z; mit Erläuterung der Mehrleistungen durch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung der parodontalen Defekte im Zusammenhang mit der offenen Therapie.)
1
GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0030Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans1
neue Sitzung

Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 und schriftlicher Heil- und Kostenplan unterschrieben zurück, der Patient erklärt sich mit der Vorgehensweise einverstanden.

(0)BEMAabrechenbare LeistungenAnzahl
40 (I)Infiltrationsanästhesie
(Zahn 16)
1
40 (I)Infiltrationsanästhesie
(Zahn 17; wegen langer Behandlungsdauer)
1
CPT bChirurgische Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn2
GOZberechenbare LeistungenAnzahl
4110Auffüllen parodontaler Knochendefekte
mit Schmelz-Matrix-Protein
(Zähne 17, 16;
plus Materialkosten)
2
neue Sitzung

BEMAabrechenbare LeistungenAnzahl
111Nachbehandlung im Rahmen einer PAR-Behandlung
(Nahtentfernung 17, 16)
1

Befundevaluation (BEV b) 3 bis 6 Monate nach abgeschlossener CPT b mit anschließender UPT!

Hinweise

  • Die eingehende Untersuchung nach BEMA 01 kann einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten abgerechnet werden. Die Beratung gehört zum Leistungsinhalt. Eine eingehende Untersuchung stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, es sei denn, es handelt sich um einen Schmerzfall oder die 01 kann noch nicht erneut abgerechnet werden.
  • Die Sensibilitätsprüfung der Zähne nach BEMA 8 kann einmal je Sitzung abgerechnet werden unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne.
  • Unter der BEMA Ä935d wird das Orthopantomogramm zur Darstellung aller Zähne des Ober- und Unterkiefers abgerechnet. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme sowie die schriftliche Befunddokumentation sind darin eingeschlossen.
  • Laut § 85 der Strahlenschutzverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt eine Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.
  • Der Parodontale Screening-Index kann einmal in zwei Jahren erhoben werden, mit einem Abstand von sieben Leerquartalen. Er dient der Erkennung bzw. Früherkennung parodontaler Erkrankungen, gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung und kann auch zur Erkennung eines Rezidivs herangezogen werden. Der Parodontale Screening-Index kann sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern und Jugendlichen erhoben werden. Der Patient erhält einen Ausdruck der Untersuchungsergebnisse mit Hinweisen auf Therapieoptionen (Vordruck 11 der Anlage 14a BMV-Z).
  • Die Zahnsteinentfernung ist pro Kalenderjahr für gesetzlich versicherte Patienten nur einmal abrechnungsfähig. Im Falle der Pflegebedürftigkeit kann die Zahnsteinentfernung einmal im Kalenderhalbjahr nach der BEMA 107a abgerechnet werden.
  • Die BEMA 4 wird für die Befunderhebung und das Erstellen eines Parodontalstatus bei gesetzlich versicherten Patienten einmal je Behandlungsfall abgerechnet. Diese erfolgt auf einem dafür vorgeschriebenen Formblatt (Vordruck 5a und 5b).
  • Gemäß § 4 der PAR-Richtlinie gehören die allgemeine und die parodontitisspezifische Anamnese, der klinische Befund und der Röntgenbefund sowie Indikation und Diagnose zum Leistungsinhalt.
  • Die „systematische PAR-Therapie“ im Rahmen der GKV ist angezeigt bei Sondierungstiefen von 4 mm und mehr sowie bei Vorliegen einer der folgenden Diagnosen:
    • Parodontitis
    • Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
    • Andere das Parodont betreffende Zustände – generalisierte gingivale Vergrößerungen
  • Die Behandlung sollte erst nach Bewilligung des PAR-Status durch die gesetzliche Krankenkasse begonnen werden.
  • Das parodontologische Therapie- und Aufklärungsgespräch erfolgt nach der Genehmigung des PAR-Status durch die Krankenkasse. Es umfasst den Befund und die Diagnose, die Erläuterung von Behandlungsalternativen, die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten, die Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren sowie die Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.
  • Die Erläuterungen sollen zur Entscheidung über die nachfolgende Therapie einschließlich UPT führen.
  • Eine Beratung nach der BEMA Ä1 kann nicht neben dem ATG abgerechnet werden.
  • Am Beginn der patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung ist der Kenntnisstand des Patienten zu parodontalen Erkrankungen zu überprüfen sowie seine Zahnpflegegewohnheiten und seine Ziele zur Mundgesundheit. Zum Leistungsinhalt der Unterweisung gehören die Bestimmung des Entzündungszustandes der Gingiva, Mundhygieneinstruktionen und die praktische Anleitung mit individuellen Mundhygienehilfsmitteln unter Berücksichtigung der individuellen Patientensituation.
  • Eine Beratung nach der BEMA Ä1 kann nicht neben der BEMA MHU abgerechnet werden.
  • Die Infiltrationsanästhesie wird im BEMA je einmal für zwei nebeneinanderstehende Zähne abgerechnet. Die mittleren Schneidezähne bilden dabei eine Ausnahme. In diesem Fall kann für jeden Zahn die Infiltrationsanästhesie abgerechnet werden. Auch die intraligamentäre Anästhesie wird je Zahn abgerechnet, muss allerdings in der Quartalsabrechnung gekennzeichnet als (i. A.) werden.
  • Bei lang andauernden Eingriffen ist die „I“ erneut abrechnungsfähig. Bei größeren chirurgischen Eingriffen ist die Infiltrationsanästhesie auch neben der Leitungsanästhesie abrechnungsfähig.
  • Die Leitungsanästhesie nach BEMA 41a/L1 findet in der Regel im Unterkiefer Anwendung, je einmal pro Kieferhälfte. Sie kann jedoch auch im Oberkiefer in Verbindung mit größeren chirurgischen Eingriffen (z. B. Osteotomie, Wurzelspitzenresektion oder Zystenentfernung) oder im entzündlichen Gebiet abgerechnet werden. Auch die Kombination von Infiltrations- und Leitungsanästhesie ist möglich, z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen. Bei lang andauernden Eingriffen ist sie (mit Begründung) erneut abrechnungsfähig.
  • Die antiinfektiöse Therapie beinhaltet die Entfernung der supragingivalen und subgingivalen klinisch erreichbaren harten und weichen Beläge (Konkremente/Biofilm) in Zahnfleischtaschen mit Sondierungstiefen von 4 mm und mehr. Die Leistung wird bei einwurzeligen Zähnen nach BEMA AIT a und bei mehrwurzeligen Zähnen nach BEMA AIT b abgerechnet. Die Maßnahme sollte innerhalb von 4 Wochen abgeschlossen sein. Gingivektomie und Gingivoplastik sind mit der Leistung abgegolten.
  • Bei schweren Formen der Parodontitis kann die Gabe eines systemisch wirkenden Antibiotikums angezeigt sein.
  • Während und direkt im Anschluss an die systematische PAR-Therapie kann weder die Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 bzw. 107a noch die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen nach BEMA-Nr. 105 abgerechnet werden.
  • Das Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung nach BEMA 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, chirurgischen oder prothetischen Versorgungen abgerechnet werden.
  • Die Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien nach der BEMA 111 wird je Sitzung abgerechnet und ist nicht genehmigungspflichtig. Allerdings sollte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden.
  • Die Abrechnung sollte nach abgeschlossener BEMA AIT einschließlich Nachbehandlung zum jeweils festgelegten Abrechnungstermin über die KZV erfolgen. Weitere Behandlungsabschnitte können gesondert im Rahmen der monatlichen Abrechnungsintervalle erfolgen.
  • Drei bis sechs Monate nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie erfolgt die Befundevaluation (BEV a), bei der Sondierungstiefen und Sondierungsbluten, Zahnlockerung und Furkationsbefall untersucht werden. Darüber hinaus wird der Knochenabbauindex (Behandlungsrichtlinie B II Nr. 1) erhoben und mit dem Ausgangsbefund verglichen.
  • Liegen Sondierungstiefen von 6mm und mehr vor, so kann die chirurgische Therapie nach BEMA CPT a bei einwurzeligen Zähnen und nach CPT b bei mehrwurzeligen Zähnen erfolgen. Drei bis sechs Monate später erfolgt eine erneute Befundevaluation (BEV b), bevor die zweijährige Unterstützende Parodontitistherapie beginnt.
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