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Parodontologie
UPT (Unterstützende-Parodontitis-Therapie) nach vorausgegangener systematischer PAR-Therapie

Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

UPT nach vorausgegangener systematischer PAR-Therapie gemäß PAR-Richtlinie vom 01.07.2021.

Nach der 2. UPT werden mit dem Patienten private Mehrleistungen vereinbart –
Es handelt sich um eine Parodontitis Stadium III, Progressionsgrad B (Befund zu Beginn der systematischen PAR-Therapie: (vollständiges Gebiss, die 8er fehlen)
Sondierungstiefen zwischen 5 mm und 7 mm an den Prämolaren und Molaren.

Befundevaluation (BEV b) 3 bis 6 Monate nach abgeschlossener CPT b mit anschließender UPT1

(0)BEMAabrechenbare Leistungen
kons./chirurg./PAR
Anzahl
BEV bBefundevaluation nach CPT1
UPT aUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygienekontrolle
1
UPT bUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygieneunterweisung
(soweit erforderlich)
1
UPT cUnterstützende Parodontitistherapie,
supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn
(Zähne 17–47)
28
UPT eUnterstützende Parodontitistherapie,
subgingivale Instrumentierung, je einwurzeligem Zahn
(Zähne 25, 35)
2
UPT fUnterstützende Parodontitistherapie,
subgingivale Instrumentierung, je mehrwurzeligem Zahn
(Zähne 26, 27, 36)
3
neue Sitzung

ca. 3 Monate nach UPT1


01Eingehende Untersuchung1
107 (Zst)Entfernung harter Zahnbeläge1
neue Sitzung

UPT2 im Abstand von
6 Monaten zur UPT1


UPT aUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygienekontrolle 1
UPT bUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygieneunterweisung
(soweit erforderlich)
1
UPT dUnterstützende Parodontitistherapie,
Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
1
UPT cUnterstützende Parodontitistherapie,
supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn
(Zähne 17–47)
28
UPT fUnterstützende Parodontitistherapie,
subgingivale Instrumentierung, je mehrwurzeligem Zahn
(Zähne 26, 27, 36)
3
GOÄberechenbare LeistungAnzahl
Ä1Beratung
(Aufklärung über private Mehrleistungen,
schriftliche Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z)
1
GOZberechenbare LeistungAnzahl
0030Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans1
neue Sitzung

private Prophylaxe-Sitzung 3 Monate nach UPT2


1000Mundhygienestatus
(Mindestdauer 25 Min.)
1
1040Professionelle Zahnreinigung28
4025Subgingivale medikamentöse antibakterielle
Lokalapplikation am Zahn
(Zähne 17 – 27; plus Materialkosten)
28
neue Sitzung

private Prophylaxesitzung 3 Monate nach UPT3


BEMAabrechenbare LeistungAnzahl
UPT aUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygienekontrolle
1
UPT bUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygieneunterweisung
(soweit erforderlich)
1
UPT gUnterstützende Parodontitistherapie,
Untersuchung des Parodontalzustands
1
UPT cUnterstützende Parodontitistherapie,
supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn
(Zähne 17–47)
28
UPT fUnterstützende Parodontitistherapie,
subgingivale Instrumentierung, je mehrwurzeligem Zahn
(Zähne 26, 27)
2
neue Sitzung

UPT3 zu Beginn des zweiten Jahres der UPT-Strecke
(12 Monate nach UPT1)


GOZberechenbare LeistungAnzahl
1010Kontrolle des Übungserfolges
(Mindestdauer 15 Min.) 1
1040Professionelle Zahnreinigung28
4025Subgingivale medikamentöse antibakterielle
Lokalapplikation am Zahn
(Zähne 17, 16, 26, 27;
plus Materialkosten)
4
neue Sitzung

ca. 3 Monate nach UPT3


BEMAabrechenbare LeistungAnzahl
01Eingehende Untersuchung1
107 (Zst)Entfernung harter Zahnbeläge1
neue Sitzung

UPT4 im Abstand von ca. 3 Monaten
zur vorausgegangenen Sitzung –
letzte UPT bei Progressionsgrad B
(Mindestabstand zur UPT3 beträgt 5 Monate)


UPT aUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygienekontrolle 1
UPT bUnterstützende Parodontitistherapie,
Mundhygieneunterweisung
(soweit erforderlich)
1
UPT dUnterstützende Parodontitistherapie,
Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
1
UPT cUnterstützende Parodontitistherapie,
supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn
(Zähne 17–47)
28

Hinweise

  • Die eingehende Untersuchung nach BEMA 01 kann einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten abgerechnet werden. Die Beratung ist Bestandteil der Leistung. Eine eingehende Untersuchung stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, es sei denn, es handelt sich um einen Schmerzfall oder die BEMA 01 kann noch nicht erneut abgerechnet werden.
  • Die Zahnsteinentfernung kann pro Kalenderjahr für gesetzlich versicherte Patienten nur einmal abgerechnet werden. Im Falle der Pflegebedürftigkeit ist die Zahnsteinentfernung zweimal im Jahr nach BEMA 107a abrechnungsfähig.
  • Die Befundevaluation nach der BEMA BEV a kann 1 x nach erbrachter Antiinfektiöser Therapie abgerechnet werden. Sie kann als Verlaufskontrolle bezeichnet werden und einhaltet:
    • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
    • Zahnlockerung
    • Furkationsbefall
    • röntgenologischen Knochenabbau im Verhältnis zum Patientenalter
    • Den Vergleich der erhobenen Befunddaten mit dem Parodontalstatus.
    • Die Dokumentation des klinischen Befunds sowie die Besprechung der weiteren Vorgehensweise mit dem Patienten einschließlich Erläuterung der BEMA UPT.
  • Wird eine offene Parodontitis-Therapie erforderlich, so kann die BEMA BEV b ebenfalls einmal nach abgeschlossener BEMA CPT a/b abgerechnet werden.
  • Der zeitliche Abstand nach Abschluss der BEMA AIT bzw. CPT beträgt 3 bis 6 Monate. Eine Beratung nach BEMA Ä1 ist neben der BEMA BEV a/b in derselben Sitzung nicht abrechenbar.
  • Die Mundhygienekontrolle nach der BEMA UPT a ist nach Abschluss der BEMA AIT bzw. CPT sowie der jeweiligen Befundevaluation im Rahmen der Unterstützenden Parodontitis-Therapie über einen Zeitraum von 2 Jahren in unterschiedlicher Frequenz – dem Progressionsgrad entsprechend – abrechenbar.
  • Die Mundhygieneunterweisung nach der BEMA UPT b ist im Rahmen der Unterstützenden Parodontitis-Therapie nur dann abrechnungsfähig, wenn sie erforderlich ist (siehe Ergebnis der BEMA UPT a.
  • Eine Beratung nach BEMA Ä1 ist neben der BEMA UPT b in derselben Sitzung nicht abrechenbar.
  • Die supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne nach der BEMA UPT c ist für die Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen im Rahmen der Unterstützenden Parodontitis-Therapie in jeder UPT-Sitzung abrechenbar.
  • Mit der BEMA UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 107/107a abgegolten.
  • Die BEMA UPT d beinhaltet die Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten; sie ist bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung im Rahmen der zweiten und vierten UPT-Sitzung abrechenbar.
  • Die BEMA UPT g umfasst die Untersuchung des Parodontalzustands einschließlich Dokumentation des klinischen Befunds, dazu gehören:
    • Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
    • Zahnlockerung
    • Furkationsbefall
    • Röntgenologischer Knochenabbau und
    • Knochenabbauindex im Verhältnis zum Alter des Patienten Die Leistung ist ab dem 2. Jahr der BEMA UPT einmal im Kalenderjahr abrechnungsfähig.
  • Wenn zahnmedizinisch indiziert, kann die BEMA UPT über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden – in der Regel für sechs Monate. Dazu ist eine Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich.
  • Die Abrechnung der UPT-Leistungen kann nach Abschluss der jeweiligen UPT-Sitzungen im Rahmen der monatlichen PAR-Abrechnung über die KZV erfolgen.
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