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Festzuschussgruppe 6
Auffüllen Brückenanker nach Extraktion, Rezementieren

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Fallbeispiel
Auffüllen eines Brückenankers mit Kunststoff nach Extraktion und Rezementieren der Brücke

Bei Wiederherstellungsmaßnahmen wird der Befund auf dem Heil- und Kostenplan nicht ausgefüllt.

Für den Eintrag im Bemerkungsfeld steht eine Liste mit vordefinierten Bemerkungen zur Verfügung. Die Nummer der Bemerkung wird im digitalen HKP angeklickt. Ist keine Bemerkung vorhanden, kann ein Freitext eingegeben werden.

Im vorliegenden Fallbeispiel kann beispielsweise der Text „Auffüllen eines Brückenankers mit Kunststoff nach Ex 15, Rezementierung der Brücke 14-17“ eingetragen werden.


Kennzeichen Bemerkungen
gemäß Schlüsselverzeichnis 6.24; bei Wiederherstellung Art der Leistung (Pflichtangabe)

(0)SchlüsselnummerText
01medizinische Indikation z. B. Allergien, während einer Strahlentherapie, als Brückenpfeiler nicht geeignet
02Zahnersatz verloren
03Indikation BEMA 98e Begründung für 4.5 Metallbasis – Angabe der medizinischen Begründung Exostosen, Torus Palatinus, Bruxismus, Schlotterkamm, etc.)
04Langzeitprovisorium
05Topographische Lage Lückenschluss im Verblendbereich
06Verwendung Weichkunststoff oder Sonderkunststoff
09Vollkeramische Restauration
10Wiederherstellung/Erneuerungsbedürftiges Primärteleskop (Zahnangabe siehe Feld „zusätzl. Erläuterung“)
11Wiederherstellung/Bruch
12Wiederherstellung/Sprung
13Wiederherstellung/Unterfütterung partiell
14Wiederherstellung/Unterfütterung total
15Erosionsgebiss
16Erweiterung Halteelement
17Erweiterung Zahn/Zähne
18Fehlende Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation
19Hemisektion
20Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36a
21Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36b


Gleichartige Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V)

  • Auffüllen des Brückenglieds 15 mit Kunststoff
  • Rezementieren der Brücke 14–17


Festzuschuss

  • 6.8 (3 x 17-14)


Gebühren

  • BEMA 19 (17-14)
  • BEMA 95a (17-14)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (15)
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Gleichartige Versorgung
    Bei Wiederherstellungsmaßnahmen wird der Befund auf dem Heil- und Kostenplan nicht ausgefüllt.

    Für den Eintrag im Bemerkungsfeld steht eine Liste mit vordefinierten Bemerkungen zur Verfügung. Die Nummer der Bemerkung wird im digitalen HKP angeklickt. Ist keine Bemerkung vorhanden, kann ein Freitext eingegeben werden. Im vorliegenden Fallbeispiel kann beispielsweise der Text „Auffüllen eines Brückenankers mit Kunststoff nach Ex 15, Rezementierung der Brücke 14-17“ eingetragen werden.


    Felder „Zuschusshöhe“ und „Härtefall“
    Die voraussichtliche Höhe des Zuschusses gemäß des Bonushefts oder der Vorgabe der PVS des Vertragszahnarztes ist im Feld „Zuschusshöhe“ einzutragen. Der Zuschuss kann 60 %, 70 % oder 75 % der Kosten betragen.

    Im Feld „Härtefall“ ist „Ja“ einzutragen, wenn der Patient nach Einschätzung des Zahnarztes Anspruch auf einen Härtefall hat.


    Protokollnotiz zu Anlage 15 § 11 Nr. 19 BMV-Z
    „Protokollnotiz zu Nr. 19: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt.“

    Bei einer gleichartigen Versorgung werden die Teile, die auch bei der Regelversorgung anfallen, gemäß des BEMA abgerechnet. Die Teile, die nur aufgrund der gleichartigen Versorgung anfallen, werden gemäß der GOZ berechnet.


    Gleichartige Versorgung Das Auffüllen eines Brückenglieds mit Kunststoff (Umarbeitung eines Pfeilerzahns zu einem Brückenglied) wird in den Befundgruppen nicht beschrieben und kann somit als gleichartige Versorgung nach Maßgabe der GOZ berechnet werden.


    Festzuschuss 6.8
    Der Festzuschuss 6.8 kann

    • zweimal für die Wiedereingliederung je Ankerzahn
    • einmal für das Auffüllen des Brückenglieds mit Kunststoff

    angesetzt werden.

  • Hinweise Gebühren

    Gleichartige Versorgung
    Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet.

    Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.


    § 6 Abs. 1 GOZ
    Da die Umarbeitung eines Brückenpfeilers keinem Festzuschuss zuzuordnen ist und deshalb eine gleichartige Versorgung vorliegt, muss diese Leistung nach Maßgabe der GOZ berechnet werden.

    Das Auffüllen eines Brückenankers ist nicht in der GOZ beschrieben und wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Zahntechnische Leistungen sind hierfür zusätzlich berechenbar.


    BEMA-Nr. 19
    Wird für die Dauer der Wiederherstellung eine provisorische Brücke eingegliedert, kann die BEMA-Nr. 19 je Pfeilerzahn und Brückenglied angesetzt werden.

    Die provisorische Versorgung entspricht der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 19 des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und wird deshalb nach der BEMA-Nr. 21 (Stiftprovisorium) abgerechnet.

    Eine abnehmbare Hülse stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar und entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 19. Sie wird entsprechend der GOZ-Nr. 2260 berechnet und löst eine gleichartige Versorgung aus.

    Bei der Eingliederung einer provisorischen Krone mit einer Stiftverankerung wird die BEMA-Nr. 21 abgerechnet.


    BEMA-Nr. 95a
    Die vor der Extraktion/Wiederherstellung aus drei Pfeilerzähnen bestehende Brücke besteht nach der Extraktion/Wiederherstellung nur noch aus zwei Pfeilerzähnen. Für die Rezementierung einer Brücke mit zwei Ankerkronen wird die BEMA-Nr. 95a abgerechnet. Erfolgt außerdem die adhäsive Befestigung, kann zusätzlich je Brückenpfeiler zweimal die GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.

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