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Festzuschussgruppe 6
Erneuerung Außenteleskop (Sekundärteil)

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse

Fallbeispiel

  • Erneuerung eines Außenteleskops (Sekundärteil) an Zahn 17


Regelversorgung

  • Die Wiederherstellungsmaßnahme stellt dann eine Regelversorgung dar, wenn für das entsprechende Teleskop der Befund 3.2 oder 4.2 zugrunde gelegt werden kann. In allen anderen Fällen gilt die Wiederherstellungsmaßnahme als gleichartige Versorgung und wird nach Maßgabe der GOZ berechnet.


Gleichartige Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V)

  • -Erneuerung des Sekundärteleskops (Außenteleskop) an Zahn 17
  • Einarbeitung des Sekundärteils 17 in den vorhandenen Zahnersatz
  • Wiederherstellung der Verbindungsfunktion 17
  • Material: Edelmetall-Legierung


Festzuschuss

  • 6.3 (OK)
  • 6.10 (17)


Gebühren

  • GOZ 5080 (17)
  • GOZ 5100 (17)
  • GOZ 5260 (OK)
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Gleichartige Versorgung
    Bei Wiederherstellungsmaßnahmen wird der Befund auf dem Heil- und Kostenplan nicht ausgefüllt.

    Für den Eintrag im Bemerkungsfeld steht eine Liste mit vordefinierten Bemerkungen zur Verfügung. Die Nummer der Bemerkung wird im digitalen HKP angeklickt. Ist keine Bemerkung vorhanden, kann ein Freitext eingegeben werden. Im vorliegenden Fallbeispiel kann beispielsweise der Text „17 – Erneuerung des Außenteleskops“ eingetragen werden.


    Felder „Zuschusshöhe“ und „Härtefall“
    Die voraussichtliche Höhe des Zuschusses gemäß des Bonushefts oder der Vorgabe der PVS des Vertragszahnarztes ist im Feld „Zuschusshöhe“ einzutragen. Der Zuschuss kann 60 %, 70 % oder 75 % der Kosten betragen.

    Im Feld „Härtefall“ ist „Ja“ einzutragen, wenn der Patient nach Einschätzung des Zahnarztes Anspruch auf einen Härtefall hat.


    Protokollnotiz zu Anlage 15 § 11 Nr. 19 BMV-Z
    „Protokollnotiz zu Nr. 19: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt.“

    Bei einer gleichartigen Versorgung werden die Teile, die auch bei der Regelversorgung anfallen, gemäß des BEMA abgerechnet. Die Teile, die nur aufgrund der gleichartigen Versorgung anfallen, werden gemäß der GOZ berechnet.

    Die Wiederherstellungsmaßnahme stellt dann eine Regelversorgung dar, wenn für das entsprechende Teleskop der Befund 3.2 oder 4.6 zugrunde gelegt werden kann. In allen anderen Fällen gilt die Wiederherstellungsmaßnahme als gleichartige Versorgung und wird nach Maßgabe der GOZ berechnet.


    Festzuschuss 6.3
    Aufgrund der Erneuerung des Außenteleskops und den damit verbundenen Maßnahmen im gegossenen Metallbereich wird der Festzuschuss 6.3 angesetzt.


    Festzuschuss 6.10
    Der Festzuschuss 6.10 ist generell bei einer Außenteleskoperneuerung ansetzbar.


    Protokollnotiz
    „Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 Regelversorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.“

  • Hinweise Gebühren

    GOZ-Nrn. 5100 und 5080
    Für die Erneuerung eines Sekundärteils einer Teleskopkrone kann die GOZ-Nr. 5100 berechnet werden.

    Zusätzlich kann die GOZ-Nr. 5080 (Verbindungselement) für die neu herzustellende Verbindung zwischen dem Primär- und dem Sekundärteleskop berechnet werden. Die Abformung ist in der GOZ-Nr. 5100 enthalten und kann nicht gesondert berechnet werden. Hiervon ausgenommen ist die Abformung mit einem individuellen Löffel.

    Hinweis: Erweiterung eines Verbindungselements an einer Teleskopkrone

    Wird eine bereits vorhandene Teleskopkrone um ein Verbindungselement erweitert (ohne Neuanfertigung eines Sekundärteils oder einer Teleskopkrone), kann die GOZ-Nr. 5080 zusätzlich zur GOZ- Nr. 2320 berechnet werden.


    GOZ-Nr. 5260
    Für das Einarbeiten des Sekundärteils (Außenteleskop) in die vorhandene Prothese kann zusätzlich zur GOZ-Nr. 5100 die GOZ-Nr. 5260 berechnet werden.


    GOZ-Nr. 5170 – bei möglicher zusätzlicher Abformung mit individuellem Löffel
    Ein individueller Löffel entsprechend der GOZ-Nr. 5170 kann auch bei einem individualisierten konfektionierten Löffel, z. B. mit Stopps, Abdämmung, Unterfütterung oder plastischer Umformung, berechnet werden.

    Die GOZ-Nr. 5170 ist nur für die folgenden in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Indikationen möglich:

    • ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen
    • tief ansitzende Bänder
    • spezielle Abformung zur Remontage

    Für die Herstellung eines individuellen Löffels oder für die Individualisierung eines konfektionierten Löffels können die Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ berechnet werden.

    Die Abformung mit einem individuellen Löffel zu anderen als den in der Leistungsbeschreibung genannten Zwecken stellt eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.


    Sonstige Hinweise
    Gleichartige Versorgung
    Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet.

    Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.

  • Zahntechnische Rechnung
    (0)BEL II/beb 97abrechenbare/berechenbare Leistungen (empfohlen)MengeHinweis
    001 0Modell2
    005 2Einzelstumpfmodell1
    012 0Mittelwertartikulator1
    0105Stumpf aus Kunststoff2
    2931Zusatzaufwand bei vorhandenem Primärteil1
    3201Teleskopkrone sekundär1
    3301Individuelles Sekundärteil in/an Kunststoff1
    4203Retention an Sekundärteil1
    933 0Versandkosten4je Versandgang; nicht im Praxislabor
    Mat.Edelmetallgr.
    • Die BEL-II-/BEB-Liste ist ggf. nicht abschließend und muss dem individuellen Behandlungsfall angepasst werden.
    • Labor- und Materialkosten die praxisseits erfolgen (z. B. Abformmaterialien, Kunststoff für Provisorien, Modellherstellung usw.) sind zusätzlich abrechnungsfähig und im Beispiel nicht berücksichtigt.
    • In Abhängigkeit von der gewählten Arbeitsweise können sich erhebliche Unterschiede in der Abrechnung ergeben. Wir empfehlen daher, die spezifischen Prozessschritte zu überprüfen.
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